N Gießsen, am 27. Januar 1875. Betreffend: Die Einführung des Gesetzes vom 16. Juni 1874, das Volksschulwesen im Großherzogthum Hessen betreffend, ins⸗ besondere die Bildung und den⸗Zusammentritt der Kreis⸗ Schuleommissionen und Schulvorstände. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien mit Ausnahme der Bürgermeisterei Gießen. 7 — Nach einer an die Kreisräthe als Vorsitzende der Kreis-Schulcommissionen ergangenen Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 14. November v. J. soll sobald wie möglich zur glich 9 definitiven Constituirung der durch das Gesetz vom 16. Juli 1874(Art. 68— 74) angeordneten Schul⸗ vorstände geschritten werden. Zu dem Zweck bemerken wir Ihnen Folgendes: In Gemeinden von weniger als 3000 Seelen hat der Gemeinderath drei Mitglieder des Schul⸗ vorstandes zu wählen, von denen eines dem Gemeinderath anzugehoͤren hat. Da der Bürgermeister und in dessen Verhinderung dessen Stellvertreter nach Art. 69 des neuen Schulgesetzes schon ohnedies dem Schulvorstande angehören, so ist deren Wahl hier ausgeschlossen. Sind mehrere politische Gemeinden an einer Schule betheiligt, so hat der Ortsvorstand des Orts, an welchem sich die Schule befindet, das aus dem Gemeinderath zu entnehmende Mitglied aus seiner Mitte zu wählen, während die beiden anderen Mitglieder von den Ortsvorständen der betheiligten Ge— meinden in gemeinsamer Sitzung zu wählen sind. Die Wahl zum Mitgliede des Schulvorstandes kann nach Art. 72 des erwähnten Gesetzes nicht abgelehnt werden, nur im Falle besonderer dies rechtfertigender Gründe kann die Kreis-Schulcommission- von der Verpflichtung zur Uebernahme des Amtes entbinden, beziehungsweise den Austritt gestatten. Wer sich weigert, die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen, oder thatsächlich der Ausübung seines Amtes entzieht, ist auf Anzeige der Kreis-Schulcommission durch Beschluß des Gemeinderaths der Aus— übung seines Ortsbürger- und Stimmrechts in Gemeinde- Angelegenheiten auf die Dauer von drei bis sechs Jahren verlustig zu erklären und kann ferner auf diese Anzeige hin von dem Gemeinderath zu einer außerordentliche Abgabe an die Gemeindekasse, welche auf ein Achtheil bis ein Viertheil seiner Communal⸗ steuer bemessen werden soll, schuldig erkannt werden. ö Diese Wahl von drei Mitgliedern des Schulvorstandes ist durch die auf Grund des Gesetzes vom 15. Juni 1874, die Landgemeindeordnung betreffend, neugewählten Ortsvorstände vorzu⸗ nehmen. Wo diese Neubildung des Ortsvorstandes— Gemeinderath, Bürgermeister und Beigeordneter— stattgefunden hat, ist diese Wahl von Ihnen sofort anzuordnen und das Wahlprotocoll innerhalb 8 Tagen mit Bericht vorzulegen, wobei anzugeben ist, welches Mitglied aus dem Gemeinderath entnommen ist 5 ob sämmtliche Mitglieder die nach Art. 73 des rubricirten Gesetzes erforderlichen Eigenschaften esitzen 5 In den wenigen Gemeinden des Kreises, welche mit der Neubildung des Ortsvorstandes noch im a ed sind, ist diese Wahl sofort vorzunehmen, sobald der neue Ortsvorstand ins Leben getreten ein wird. ü „ e e r N— 8. . 8 8 8 8 8——— 1 .————— —*— 8 2**. 2. 5 ee e Gieß en, am 27. December 1875. Betreffend: Die Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung; hier die Aufstellung der Impflisten pro 1876 Das Großherzogliche Kreisamt Gießen die Pfarrämter und die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Das nachstehende bezüglich der Aufstellung der Impflisten pro 1876 von Großherzoglichem Mini⸗ sterium des Innern erlassene Ausschreiben theilen wir Ihnen zur Nachachtung mit. v. Röder. Zu Nr. M. d. J. 18244. Darmstadt, am 9. Dezember 1875. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche Ministerium des IJ n n an die Großherzoglichen Kreisämter der Provinzen Starkenburg und Oberhessen. Nach den Bestimmungen der Instruction für die Standesbeamten vom 9. November 1875 zu 73 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung verbleiben in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen die Kirchenbücher den Geistlichen, beziehungsweise die Judenmatrikel den Bürgermeistern, welche sie bis zu dem Tage zu führen haben, an welchem das Reichsgesetz in Kraft tritt, zur Verwahrung; sie sind zugleich berechtigt und verpflichtet, über die bis zu dem genannten Tage eingetragenen Geburten, Heirathen und Sterbefälle Zeugnisse zu ertheilen. Hiernach kann die in F. 6 der Instruction vom 30. April d. J betr. Ausführung des Reichs⸗Impfge⸗ setzes, enthaltene und sub II der Schlußbestimmungen der Justruction für die Standesbeamten extra⸗ hirte Bestimmung, wonach die Standesbeamten jährlich in die für jede Gemeinde aufzustellenden Impf⸗ listen die im Laufe des vorigen Jahres in der Gemeinde geborenen Kinder, insoweit sie noch am Leben sind, einzutragen haben, bei Aufstellung der Impflisten pro 1876 selbstverständlich noch nicht von den neu eintretenden Standesbeamten zur Ausführung gebracht werden, es sind diese Einträge vielmehr in derselben Weise, wie dieses bei der Aufstellung jener Listen pro 1875 geschehen ist, durch die seit⸗ herigen Civilstandsbeamten zu vollziehen, welchen die Listen zu diesem Zweck von den Groß⸗ herzoglichen Bürgermeistereien zunächst zu übermitteln sind. Zur Vermeidung etwaiger Anstände beauftragen wir Sie, die Pfarrämter und die Großherzoglichen Bürgermeistereien speciell hierauf aufmerksam zu machen und dieselben dahin zu instruiren, daß die Ein⸗ träge in die Impflisten pro 1876 in Gemäßheit der Ziffer 2 der von uns unterm 17. April 1875 er⸗ lassenen Vorschriften für die Aufstellung der Impflisten pro 1875 vorzunehmen sind. „„ Schaum. 1 ä