——— ͤ 8 18. —— Gießen, am 26. Mai 1875. Betreffend: Die Verpflegung der Waisen, hier den§ 5 der Waisen⸗ Instruetion. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen * an die Großherzoglichen Pfarrämter und Bürgermeistereien des Kreises. Nachstehendes Ausschreiben der Großherzoglichen Provinzial⸗Direction Starkenburg theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme mit. Rö de r. 1 Darmstadt, am 18. Mai 1875. r. i „ Die Großherzogliche Provinzial-Direction Starkenburg die Großherzoglichen Kreisämter. Nach§ 5 der Waiseninstruction endigt die Waisenpflege bei Protestanten mit dem Tage der Confirmation, bei Katholiken mit der ersten Communion der Waisen. Da nun nach Verfügung Groß⸗ herzoglichen Ministeriums des Innern, Abtheilung für Schulangelegenheiten, vom 22. Februar l. J. das neue Schuljahr mit dem ersten Montag im Monat Mai beginnt, so haben wir uns veranlaßt gefunden, nach eingeholter Ermächtigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 13. l. Mts. zu Nr. M. d. J. 7363 zu bestimmen, daß das Pfleggeld für die Waisen, welche vor dem Monat Mai zur ersten Communion zugelassen oder confirmirt werden, bis zu deren Erklafsung aus der Schule ausbezahlt werde. Wir ersuchen Sie, den Großherzoglichen Bürgermeistereien und Pfarrämtern Ihrer respective Kreise hiervon Nachricht geben zu wollen. Küsch leer. . 5 75 P 8 2*. 1 3* 3 8 555 A ͤ————— N 8 1——— —:r.—— * 2. ͤ ͤ——.——— 5 2 8