16. —— Gießen, am 23. Juli 1875. Betreffend: Die Gebühren der Experten in Brand— Versicherungs- und Entschädigungs-Angelegenheiten. D 8 Großherzogliche Kreisamt Gießen. —rr. Betreffend: Wie oben. an 1 die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. 1 Das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 29. v. M. 0 Nr. M. d. J. 9645 theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme und Nachachtung mit. 5 v. Röder. 6 Zu Nr. M. d. J. 9645. Darmstadt, am 29. Juni 1875. s 1 Das Großherzogliche rium des Innen an die Großherzoglichen Kreisämter. 1 4 Nachdem die Crhoͤhung der Gebühren der zur Abschätzung von Brandschäden und der Gebaͤude behufs ihrer Versicherung in der Landes-Brandversicherungs-Anstalt bestellten Cxperten erforderlich gewor— den ist, haben wir in rubricirtem Betreff folgende allgemeine Bestimmungen getroffen: 1) Die Experten haben vom 1. August l. J. an sowohl für die Abschätzung von Brand— I schaͤden, als auch für die Abschätzung von Gebäuden behufs ihrer Versicherung an Gebuͤhren per Tag zu beziehen: a. in ihrem Wohnort 3 Mark; b. außerhalb ihres Wohnorts 6 Mark. Erfordert das Geschäft, wozu bei auswärtigen auch die Zeit der Hin- und Herreise zu rechnen ist, 0 einen halben Tag oder weniger, so kann nur die Hälfte dieser Gebühren in Ansatz gebracht werden. CFCFCCFCFCCCCCCCCCCCCCCCCCCGGCCGCCCGCCCCCCCCCCCCCCCCCCCCCCCVVVVVVVUVUTUUUUVVVTUVVVVVVTTTT e— 85 N. e — 2) Die Gebühren für die Abschaͤtzung von Gebäuden behufs ihrer Versicherung in der Lan⸗ desbrandversicherungsanstalt sind vorlagsweise auf die Gemeindekasse afzuweisen, auf die Eigenthümer der einzelnen, an demselben Tage abgeschätzten Gebäude zu repartiren und von denselben zurück zu erheben. Zu diesem Behufe haben die Erperten* a) ihre Taggebühren nach der Anzahl der an demselben Tage abgeschaͤtzten Items auf die Eigen— thümer derselben auszuschlagen und den hiernach entfallenden Betrag auf der Vorderseite jeder Declara— tion links oben zu bemerken; ———— 5 ee b) über die von ihnen vorgenommenen Abschätzungen ein Tagebuch zu führen, zu welchem ihnen das nöthige Formular durch Großherzogliche Brandversicherungs-Commission zugestellt werden wird. In diesem Tagebuche sind der Tag der Abschätzung, die Bezeichnung der abgeschätzten Gebäude im Brandkataster, die Namen der Eigenthuͤmer, die Versicherungssummen, die an dem Abschätzungstage verdienten Gebühren und der Antheil, welcher auf jeden der betheiligten Eigenthümer fällt, zu verzeichnen. Die Tagebücher sind am Tage des Abschätzungstermines, zugleich mit den Gebührenverzeichnissen, welche ebenfalls die Gebührenantheile der einzelnen Eigenthümer specificirt aufführen müssen, den Groß⸗ herzoglichen Bürgermeistereien vorzulegen, welche, bevor sie die Gebühren zur vorlagsweisen Zahlung aus der Gemeindekasse anweisen, jedesmal die Nichtigkeit der Angaben im Tagebuch nach Vergleichung mit den betreffenden Deelarationeu nebenan zu bescheinigen haben. Außerdem sind die Tagebücher im Januar jeden Jahres, nachdem sie für das vorhergehende Jahr abgeschlossen und von deu betreffenden Cxperten unterschrieben worden sind, an die Großherzog lichen Kreisaͤmter und durch diese an die Großherzogliche Brandversicherungs Commission einzusenden. Wir beauftragen Sie, diese Bestimmungen in ihrem Kreise zur allgemeinen Kenntniß zu bringen und zu deren Vollzug den Großherzoglichen Bürgermeistereien und den Experten die erforderlichen Wei⸗ sungen zu ertheilen. In Verhinderung des Ministerialpräsidenten. Reuling. Schaum.