3— 10. —— Gießen am 23. April 1875. Setreffend: Die Musterung, Abschätzung und Aushebung der bei eintretender Mobilmachung für die Gr. Division erforderlichen Pferde. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Nach Vorschrift des Reglements vom 28. August 1868(Regierungs-Blatt Nr. 53)§ 5, hat jetzt wieder eine Listenaufnahme der vorhandenen Pferde stattzufinden, da die letzte in 1872 vorgenom- men wurde. Wir beauftragen Sie, diese Liste nach dem vorgeschriebenen Formular Nr. 1 aufzustellen und unter Zurückbehaltung einer Abschrift uns bis zum 1. Juni l. J. einzusenden. Bei Aufstellung der Liste ist gengu nach Vorschrift des§5 des bemerkten Reglements zu verfahren. Nach Absendung der Ortsliste ist, wie in§ 5 vorgeschrieben, von Ihnen eine Ergänzungsliste über die Ab⸗ und Zugänge an Pferden zu führen. v. Röder. r — CFFFFFFFCTCTCTTCCTCT0TCTCC0TCTCTCC—T0T—T7T—T—T—T—T—T—T—TTTT 2 F——— .