* e 1 ö Gießen, am 22. December 1875. Die Ausführung des Gesetzes über das Besteuerungsrecht Betreffend: ö der Kirchen- und Religionsgemeinschaften. 1 as w. Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. wird schon für das Jahr 1876 von dem Zur Bestreitung der Bedürfnisse der evangelischen Kirche hebung von Umlagen von in den Art. 5 und 6 des rubricirten Gesetzes verliehenen Befugniß der Er sämmtlichen Angehörigen der evangelischen Kirche Gebrauch gemacht werden. Der zur Erhebung kommende Betrag ist auf die einzelnen Gemeinden des Landes unter Zugrund⸗ legung der Communalsteuerkapitalien der einzelnen Angehörigen der evangelischen Kirche zu vertheilen und nach Maßgabe der für die Communalsteuern der politischen Gemeinden geltenden Grundsätze auf die Mitglieder der Kirchengemeinde auszuschlagen und mit den Communalsteuern für die politische Gemeinde von dem Gemeinde-Einnehmer zu erheben. Damit die Großherzoglichen Steuercommissariate die nöthigen Vorarbeiten treffen können, um, wenn demnächst die Größe des umzulegenden Betrags feststeht, den Ausschlag auf die Einzelgemeinden und die einzelnen Pflichtigen innerhalb der Gemeinde ohne Störung bewerkstelligen zu können, erscheint die Mit⸗ wirkung der Großherzoglichen Bürgermeistereien bei Ermittelung der Confession, deren Kenntniß dabei für die Steuercommissariate unentbehrlich ist, unumgänglich geboten. Im Auftrage Großherzoglichen Ministeriums des Innern weisen wir Sie an, sofort auf Grundlage und in genauer Uebereinstimmung mit der für 1875 auf⸗ che der evangelischen Confession nicht an⸗ gestellten Communalsteuerliste sämmtli gehörige Steuerpflichtige— sowohl Ortseinwohner wie Ausmärker— in alpha⸗ eichnen und diese Verzeichnisse dem Großherzoglichen betischer Ordnung zu verz Steuercommissariate sobald als möglich zuzustellen. Dabei machen wir Sie zu Ihrer näheren Instruction noch darauf aufmerksam, daß a) bei confessionell gemischten Ehen für die Steuerpflichtigkeit die Confession des Mannes utscheidet, im Falle nicht der Ehefrau selbstständig im Steuerkataster Steuerobjecte zugeschrieben sind, deren Steuercapital alsdann bei Ausschlägen auf die Confessionsverwandten derselben in Betracht zu kommen hat, p) wenn Personen verschiedener Confession, wobei jedoch Ehegatten nur als eine Person gelten, an einem und demselben Steuercapital Antheil haben, der auf die einzelnen evangelischen Betheiligten fallende Theil besonders anzugeben ist; wenn dies nicht thunlich ist, so ist das gemeinschaftliche Steuer⸗ capital nach gleichen Theilen auf die Betheiligten auszutheilen, c) wenn die Confession der in Betracht kommenden Ausmärker der Großherzoglichen Bürgermeisterei nicht bekannt ist, solche durch geeignetes Benehmen mit der betreffenden auswärtigen Bürgermeisterei unverzüglich zu ermitteln ist, 1 d) wenn sich evangelische Steuerpflichtige, welchen Steuercapitalien zur Last stehen, nicht an ihrem Wohnorte, wohl aber voruͤbergehend an einem anderen Orte des Großherzogthums aufhalten, sie an erstgenanntem Orte als Steuerpflichtige zu behandeln sind, e) die Steuercapitalien in selbstständigen Gemarkungen ohne eigenen Gemeindeverband sind zu dem allgemeinen Ausschlag auf die Evangelischen in derjenigen Gemeinde heranzuziehen, welcher sie in admi⸗ nistrativer und polizeilicher Hinsicht zugetheilt sind. Bezüglich fiscalischer Gemarkungen tritt dies nur dann ein, wenn Personen evangelischer Confession in der betreffenden Gemarkung ihren Wohnsitz haben. Was die für 1876 neu zugegangenen Steuerpflichtigen betrifft, welche in den Communalsteuerregistern pro 1875 noch nicht enthalten sein können, so bleibt es der Verständigung der Großherzoglichen Steuer⸗ commissariate und Bürgermeistereien überlassen, in welcher Weise die Confession in den Steuerlisten fest⸗ gestellt werden soll. Den Steuercommissariaten ist anheim gegeben, zu diesem Behufe vollständige Ver⸗ zeichnisse der neu zugegangenen Posten an die Bürgermeistereien gelangen zu lassen oder den letzteren die neuesten Hauptsteuerlisten zur Anerkennung der Confession zuzustellen. Gleiche Verständigung bleibt hin⸗ sichtlich derjenigen Gemarkungen überlassen, in welchen für 1875 ein Communalsteuerausschlag nicht statt— gefunden hat. Schließlich haben wir Ihnen noch besonders zu empfehlen, etwaigen Wünschen, welche von Seiten der Großherzoglichen Steuercommissariate hinsichtlich des Inhaltes der Verzeichnisse ausgesprochen werden, in jedem Falle schleunigst zu entsprechen. v. R d de d