Gießen, am 17. November 1875. 5 Betreffend: Erstattung von Anzeigen an die Ortspolizeibehörden 5 beim Ausbruch leicht übertragbarer Seuchen unter 1 dem Viehstande der Milttär-Verwaltung. JJC ᷣͤ V ä 8 f Das 8 a Groß„ Gieß 1 roßherzogliche Kreisamt Gießen 9 a i an * die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises, sowie an die Groß— 1 6 herzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Giessen.. 1 B.. 1 SDisher hatte das Militär nur von dem Auftreten der Rotzkrankheit unter den Pferden der 1 5 Truppen der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten. J 4 Wie Sie aus dem nachstehenden Erlaß des Königlich Preußischen Kriegs-Ministeriums ersehen, ist 1 4. diese Verpflichtung jetzt auch auf andere, darin genannte Thierkrankheiten ausgedehnt worden. 1 3 Indem wir Ihnen davon Kenntniß geben, beauftragen wir Sie, uns beim Empfange einer deßfall⸗ 9 4 sigen Anzeige sogleich Nachricht davon zu geben. 5 17 5 g v. Röder. 1 Zu Nr. M. d. J. 16322.* Darmstadk, am 5. November 1875. 1 5 Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche“ Ministerium des Inner n an J die Großherzoglichen Kreisämter. Den nachstehenden, im Armee-Verordnungsblatt Nr. 22 enthaltenen Erlaß des Königlich Preußi⸗ f enntnißnahme 1 schen Kriegs-Ministeriums rubricirten Betreffs vom 15. v. Mts. theilen wir Ihnen zur K und Bedeutung der Local-Polizeibehörden mit. N v. Starck. Abschrift. Berlin, den 15. October 1875. Nach F. 5. der Instruction über das beim Auftreten der Rotzkrankheit unter den Pferden der Truppen zu beobachtende Verfahren ist von dem Ausbruche dieser Krankheit in jedem einzelnen Falle der Ortspolizei⸗Behörde Anzeige zu erstatten. Eine gleiche Anzeige hat künftig hin sofort auch beim Aus— bruch der folgenden Seuchen unter dem Viehstande der Militär-Verwaltung zu erfolgen: 1) beim Milzbrand der Hausthiere, 2) bei Maul- und Klauenseuche des Rindviehes, der Schafe, Ziegen und Schweine, 3) bei Lungenseuche des Rindviehes, 4) bei Pockenseuche der Schafe, 5) bei Beschälseuche der Pferde und Bläschenausschlag der Pferde und des Riudviehes, 6) bei Raͤude der Pferde und Schafe, 7) bei Tollwuth der Hausthiere. Eine entsprechende Mittheilung ist an die Ortspolizei-Behörde des Weiteren zu machen, wenn eine der angeführten Seuchen als erloschen zu betrachten ist. Kriegs-Ministerium. (gez.) v. Kameke. 222 10 75 2 v. Gagern.