r e eee Gießen, am 17. Zuni 1875. Betreffend: Instruetion für die Polizeidiener. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großherzoglichen Zürgermeistereien des Kreises. Die beigefügte„Instruction für die Polizeidiener“, in welcher das Wesentlichste zusammengestellt ist, was die Polizeidiener in Bezug auf ihre Dienstverhältnisse und Dienstobliegenheiten zu beobachten haben, übersenden wir Ihnen mit der Weisung, von deren Inhalt zu ihrem Bemessen Kenntniß zu nehmen und das anliegende Exemplar in der Bürgermeisterei⸗Registratur zum Dienstgebrauch aufzube⸗ wahren, sodann aber fuͤr die Ihnen untergebenen verpflichteten Polizeidiener ein Exemplar der Instruktion auf Kosten der Gemeinde anzuschaffen und solches den letzteren ebenmäßig zu ihrem Bemessen und Dienst— gebrauche mit dem Bemerken zu behändigen, daß den Polizeidienern durch diese Instruction nur im Allgemeinen eine Anleitung für die Versehung ihres Dienstes gegeben werden solle und daß sich daher dieselben nicht blos mit dem Inhalte dieser Instruction genau bekannt zu machen, sondern sich auch, den darin enthaltenen Weisungen gemäß,(vergl.§ 13 und 50) zu bemühen hatten, sich von dem Inhalte der Strafgesetze und polizeilichen Verordnungen, deren Befolgung sie zu überwachen haben, noch im Besonderen naher zu unterrichten. Die für die Polizeidiener nöthigen Exemplare sind von der Buchhandlung des Großherzoglichen Staatsverlags geheftet für 30 Pfennige per Stück zu beziehen. v. Rö der. FT— c eee. 8 „ 2 N 7 8 e * A PP.. 2*— ... ̃˙ 6mm...— r 2 n *...—̃— —.— — 3