12. — Gießen, am 14. Mai 1875. Betreffend: Ausführungsbestimmungen zum Impfgesetz für das Deutsche Reich vom 8. April 1874. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Pfarrämter, Schulvorstände und Großherzogl. Bürgermeistereien. 8 wir Sie hierdurch benachrichtigen, daß Ihnen zufolge Verfügung Großherzogl. Mini— steriums des Innern vom 17. v. Mts. die zur Ausführung des Impfgesetzes für das Deutsche Reich vom 8. April 1874(Reichsgesetzblatt Nr. 11) erlassenen Bestimmungen und die erforderlichen Formulare für die Aufstellung der Impflisten durch die Post k. h. zugehen werden, bemerken wir hierzu Folgendes: 1) Die Pfarrämter werden ersucht, in die zunächst an sie gelangenden Formulare der Impf⸗ listen die im Laufe des Jahres 1874 in der Pfarrei geborenen und noch am Leben befindlichen Kinder einzutragen, bezw. Spalte 1—5 des Formulars sachgemaͤß auszufüllen und die Liste, nachdem sie abgeschlossen und unterzeichnet worden, bis zum 25. l. Mts. k. h. an die betreffenden Bürgermeistereien abzugeben 2) Die Großherzogl. Bürgermeistereien haben sodann unter den von den Pfarrämtern gemachten Einträgen: 8 a) die in 1874 in der Gemeinde geborenen Kinder der Israeliten, b) die im Jahr 1874 auswärts geborenen, aber bis zum 1. April l. J. in der Gemeinde zugezogenen Kinder, einzutragen und die Listen sodann abzuschließen und zu unterfertigen;— 3) Die Schul vorstände haben in die ihnen zugehenden Listen für die Wiederimp fung alle Zöglinge der Schule, welche im laufenden Jahre das zwölfte Lebensjahr zurückgelegt haben, bezw. zurücklegen werden, einzutragen, die Spalte 1— 5 des Formulars auszufüllen, wobei die Aufstellung nach Schulen(Schulklassen) bezw. nach dem Geschlecht zu erfolgen hat, und sodann die gehörig abgeschlossenen und von ihnen unterfertigten Listen k. h. bis zum 25. l. Mts. an die betreffende Großherzogl. Buͤrgermeisterei abzugeben; 4) Die Großherzoglichen Bürgermeistereien werden hiermit angewiesen, sowohl die ihnen von den Pfarrämtern zugehenden Impflisten, nachdem die nach pos. 2 oben vorgeschriebene Ergänzung stattgefunden hat, als auch die durch die Schulvorstände an sie gelangenden Listen für die Wieder⸗Impfung bis zum 1. Juni an das zuständige Großh. Kreismedicinalamt abzugeben. Wir erwarten pünktliche Einhaltung der oben bezeichneten Fristen. N deen 5 F 8 OQO. * A 7.. l 1= e N