25 —— 0 g f Gießen am 13. März 1875. Relreffend Die Erhebung der Jahresbeiträge und Eintritts— gelder zur Schullehrer⸗Wittwenkasse. 5 1 * 8 Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien und die Gemeindeeianehmer des Kreises. Das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 9 l. Mts. theilen wir Ihnen zu Ihrem Bemessen mit. v. Röder. Zu Nr. M. d. J. 13569. Darmstadt am 9. März 1875. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche eri m des Innen an die Großherzoglichen Kreisämter. Durch das Gesetz vom 28. October v. Is. betreffend„die Wittwen— und Waisenkasse der 6 J Volksschullehrer“, welches mit dem 1. Januar l. J. in Wirksamkeit getreten ist, ist bezüglich der Ein⸗ trittsgelder und Jahresbeiträge Folgendes verordnet. b Art. 2. und verpflichtete Lehrer hat an die Kasse dieser Anstalt zu entrichten: 1) bei seinem Eintritt in die Anstalt ein innerhalb Jahresfrist 104 Mark. Zukunft und werden von den bereits definitiv angestellt Gehalten der betreffenden Lehrer einbehalten und an die Wittwen⸗ Beitragspflicht der Mitglieder beginnt mit dem auf die U Jeder nach Art. 1 zur Theilnahme an der Schullehrer-Wittwen- und Waisen⸗Anstalt berechtigte zu bezahlendes Eintrittsgeld von 2) einen jährlichen Beitrag von 36 Mark. Die erhöhten Eintrittsgelder gelten nur für die en Lehrern nicht mehr entrichtet. Die Eintritts- 4 gelder sowohl als die jährlichen Beiträge werden in Quartalsraten erhoben, beziehungsweise von den und Waisenkasse abgeliefert. Die Anstellung folgenden Quartal und erlischt mit dem Ende des Quartals, worin der Todestag des Mannes fällt. Rückständige Beiträge und Eintritts⸗ gelder sind an den Pensionen der Wittwen und Waisen in Abzug zu bringen. 5 3 N Für jede Lehrerstelle an einer Volksschule, die nicht besetzt ist, beziehungsweise von einem nicht zur Theilnahme an der Wittwenkasse verpflichteten Lehrer verwaltet wird, ist aus dem Einkommen der Stelle ein jährlicher Beitrag von 36 Mark an die Schullehrer-Wittwen- und Waisenkasse zu entrichten. Zur Ausführung dieser Artikel, insoweit durch dieselben eine Aenderung in der bisherigen Erhebungs- weise der Jahresbeiträge und Eintrittsgelder nöthig wird, bestimmen wir Nachstehendes: Diejenigen Gemeinde- und Fondsrechner, welche bisher schon zur Bezahlung der Jahresbeiträge und Eintrittsgelder für die betreffenden Schulstellen zur Schullehrer Wittwenkasse angewiesen waren, haben auch fernerhin die Ablieferung dieser Gelder zu besorgen und den Ersatz von den Mitgliedern der Schul— lehrer-Wittwenkasse und von den Vacanzverwaltungen der nicht besetzten beziehungsweise der von nicht zur Theilnahme an der Schullehrer⸗Wittwenkasse verpflichteten Lehrern verwalteten Schulstellen in Quartals— raten einzuziehen. Die Ablieferung der Jahresbeiträge geschieht an die Großherzoglichen Distrietseinne deren Anfordern alljährlich im Monat September in einer Summe. Die Eintrittsgelder werden ebenfalls in Quartalsraten an den Gehalten der betreffenden Lehrer einbehalten und werden im Monat September die in demselben Jahre fälligen Quartale und im Monat März des nächsten Jahres die in diesem Jahre fälligen Quartale an den Rechner der Schullehrer-Wittwen— und Waisenkasse abgeliefert. Letzterer wird die Fälle, in welchen Eintrittsgelder erhoben werden sollen, den betreffenden Großherzoglichen Bürgermeistereien behufs Anweisung der Gemeinderechner mittheilen. Wir beauftragen Sie, hiernach den Großherzoglichen Bürgermeistereien und den betreffenden Gemeinde- und Fondsrechnern die nöthige Anweisung zu ertheilen. hmereien auf v. Starck. Achenbach.