Gießen, am 29. September 1874. N Betreffend: Die Mittheilung von Urkunden an Verwaltungsbehörden zur Einsichtsnahme. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Nachstehend theilen wir Ihnen Abdruck des von Großherzoglicher Ober-Rechnungskammer einge— langten Schreibens vom 16. d. Mts. zur Kenntnißnahme und Beachtung in vorkommenden Fällen mit. e e Abdruck. ic. an die Großherzoglichen Kreisämter. Es kommt öfters vor, daß bei uns befindliche Urkunden von den Verwaltungsbehörden ohne nähere Angabe der Veranlassung zur Einsicht verlangt werden. Da nun durch die Abgabe von Urkunden einestheils der Geschäftsbetrieb unserer Justificatur häufig gestört wird, anderntheils aber dem Staate bei solchen Sendungen nach Nordhessen Kosten erwachsen, auch die Urkunden durch öftere Versendung beschädigt werden können, so dürfte sich— wenn nicht die Uebersendung der Bände unbedingt nöthig erscheint— nähere Angabe der Veranlassung zur Uebersen— dung und Bezeichnung der gewünschten Auskunft empfehlen, damit wir zu beurtheilen im Stande wären, ob nicht durch Anfertigung einer Abschrift oder eines Auszugs die betreffende Uebersendung vermieden werden könnte. Indem wir Sie ersuchen, auch die Großherzoglichen Bürgermeistereien hiernach bedeuten zu wollen, fügen wir an, daß die Uebersendungen der Rechnungen in der Regel durch Benutzung der, in Händen der Rechner befindlichen Duplicate vermieden werden könnten. Wernher.