Giessen, am 14. December 1874. Betreffend: Die Einführung der Reichsmarkrechnung. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Grostherzaglichen Bürgermeistereien, Nirchenvorstände, Armen Deputationen, israelitischen Religionsgemeindevorstände, sowie sämmtliche Rechner dieser Fonds und der Kreiskasse. . Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 21. September d. J. theilen wir Ihnen nach— stehend die weiter erlassene Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 26. v. M. zur Nachachtung im Abdrucke mit. v. Röder. Zu Nr. M. d. J. 13713. Darmstadt, am 26. November 1874. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche isfierium des Innern an die Großherzoglichen Provinzial-Directionen und die Großherzoglichen Kreisämter. Durch unser Ausschreiben vom 11. September d. J. zu Nr. M. d. J. 10080 sind die Rechner der unserer Aufsicht unterstehenden Kassen angewiesen worden, ihre Rechnungs- und Kassenbücher für 1875 nach der Markrechnung einzurichten und zu führen. Um den Schwierigkeiten möglichst vorzubeugen, die etwa daraus entstehen könnten, daß nach Beginn des Jahres 1875 vorkommende, dem Rechnungs— jahr 1874 angehörende Ausgaben und Einnahmen, die in die nach der bisherigen Währung zu führenden Handbücher und Rechnungen übertragen werden müssen, in das nach der neuen Währung zu führende allgemeine Tagebuch eingetragen werden, haben wir in wesentlicher Uebereinstimmung mit den von dem Großherzoglichen Ministerium der Finanzen für die Local-Kassenbeamten seines Ressorts ertheilten Vor— schriften für die Rechner der unserer Aufsicht unterstehenden Kassen das Nachstehende bestimmt. Das allgemeine Tagebuch ist wie regelmäßig Ende 1874 abzuschließen und der danach sich erge⸗ bende Rest in Markwährung umzuwandeln und in das allgemeine Tagebuch für 1875 zu übertragen. Ergeben sich demnächst dem Rechnungsjahr 1874 angehörende Einnahmen und Ausgaben, so sind dieselben in ein besonderes Tagebuch, Hüͤlfstagebuch, nach der bisherigen Währung einzutragen und sind nur dessen Abschlüsse, in Markwaͤhrung übersetzt, allwöchentlich in das allgemeine Tagebuch zu übertragen. Zu diesem besonderen Hülfstagebuch kann, insoweit darin noch Platz vorhanden, das in 1874 als allgemeines ——— Tagebuch verwendete Buch benutzt werden, es darf aber die vorherige Uebertragung des Ende 1874 sich ergebenden Restes in das allgemeine Tagebuch für 1875 auch in diesem Fall nicht versäumt werden. Vor dem regelmäßigen Uebertrag des Abschlusses des besondern Tagebuchs in das allgemeine Tagebuch sind die Ueberträge an den für specielle Einnahmen für 1874 etwa geführten Hülfstagebüchern in das erstere zu vollziehen. In 1874 etwa schon vorkommende Einnahmen und Ausgaben für 1875 sind in das allgemeine Tagebuch für 1874 einzutragen und aus diesem, in Markwährung übersetzt in das Handbuch für 1875 zu übertragen. Wir beauftragen Sie, die Großherzoglichen Bürgermeistereien und die Vorstände und Rechner der Ihrer Verwaltung und Aufsicht unterstehenden Fonds hiernach alsbald zu bedeuten. 5 i Zimmermann— sche in Jed St bez die