Gießen, am 11. December 1874. Betreffend: Die Instruetion für die Bürgermeister wegen Versorgung armer Waisen. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. K 5 In den wegen armer Waisen abzuschließenden Pfleg- und Lehrcontracten sind mit Rücksicht auf die Einführung der Reichsmarkrechnung die jährlichen Pfleggeld- und Unterstützungsbeträge von jetzt an in Marken auszudrücken. Als Mapimalbeträge sollen mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern folgende Sätze gelten: a) Pfleggeld: per Jahr 90 Mark in größeren Städten und in besonderen, jedesmal zu be⸗ gründenden Ausnahmefällen 110 Mark, bei Vergebung der Waisen in Pflege von öffentlichen Anstalten, wie Rettungshäuser und dergleichen, 120 Mark; b) Unterstützungen für Lehrlinge männlichen Geschlechts: bei Zjähriger Lehrzeit 30 Mark, 7 7 I 2 4 7 jährlich. e) Einmalige Unterstützungen für weibliche Waisen(F. 26 der Instruction) 80 Mark. d) 1 1 zur Anschaffung von Confirmations-(Communion)kleidern für 0 ohne Unterschied des Geschlechts: 24 Mark; in Darmstadt, Mainz und Offenbach 0 Mark. Es versteht sich dabei von selbst, daß die sub ua bis e erwähnten Sätze nicht in allen Fallen gewährt werden können, sondern daß, wie bisher, die nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen üblichen geringeren Sätze, jedoch stets in vollen Marken, vereinbart werden müssen. R 0 dir folk stchend Machac Zu die der u. 1875 die etn jahr 1 Handb allgem. Oroßh schrstt bende Grebe in ein Asch. diesem