1 —— * 11. —— Gießen, am 10. October 1874. Betreffend Die Zusammensetzung und die Wahl der Gemeinderäthe. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien. Das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 2. l. M. theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme und Nachachtung in den betreffenden Fällen mit. R der 18 Zu Nr. M. d. J. 10830. Darmstadt, am 2. October 1874. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche , die Großherzoglichen Kreisämter. Nach Art. 11 der Landgemeinde-Ordnung besteht der Gemeinderath in den Gemeinden, welche nicht mehr als 9 wählbare Einwohner haben, aus sämmtlichen wählbaren Einwohnern. Analog hiermit ist die weitere Bestimmung des Art. 11— wonach die Halfte des Gemeinderaths, beziehungsweise 5 ꝛc. Mitglieder, aus dem höchstbesteuerten Dritttheile der Wählbaren gewahlt werden muß— in den Gemeinden, in welchen das höchstbesteuerte Dritttheil der Wählbaren die genannte Zahl nicht übersteigt, in der Art zu handhaben, daß diese sämmtlichen höchstbesteuerten Wählbaren in den Gem einderath eintreten, insofern sie nicht nach Artikel 17 davon ausgeschlossen sind oder auf Grund der Art. 18 resp. 87 den Eintritt ablehnen.— Der Gemeinderath ist dann durch Wahl aus den übrigen Wählbaren auf seine volle Zahl zu bringen. Sie wollen für die Zukunft hiernach verfahren. % v. Gagern. S e A ĩ˙—