Gießen, am 21. November 1871. Betressend: Das Feldstrafgesetz vom 21. September 1841, insbesondere Bestrafung gewohnheltsmäßiger Feldfrevel. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern theilen wir Ihnen zur Nachachtung, sowie zur Bedeutung des Feldschutz⸗ und Aufsichts⸗Personals mit. , ee ee Zu Nr. M. d. J. 11111. Darmstadt, am 11. November 1871. Betreffend: Wie oben. ö Das Großherzogliche Ministerium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter der Provinzen Starkenburg und Oberhessen. Der Artikel 41 des Feldstrafgesetzes vom 21. September 1841(Regierungsblatt von 1841 Nr. 546 und 547) bestimmt:. „Wer im Laufe des letzten Jahres zweimal wegen einer der in den Art. 33 bis 37 vorgesehenen Feldentwendungen bestraft worden ist, und sich einer solchen wiederholt schuldig macht, kann neben den in den Art. 33 bis 37 angedrohten Geldstrafen zu einer Gefängnißstrafe bis zu vier⸗ zehn Tagen verurtheilt werden. N 5 1 Hatte gegen den Frevler im Laufe des letzten Jahres eine mehr als zweimalige Bestrafung J stattgefunden, so tritt neben der in den Art. 33 bis 37 vorgesehenen Geldstrafe Gefängnißstrafe 0 g bis zu sechs Wochen ein.“ 7 ö Nach den gemachten Erfahrungen war seither die Anwendung der Strafvorschriften dieses Artikels 5 vielfach dadurch erschwert, daß aus den Feldrügeregistern nicht entnommen werden konnte, ob und wie oft ein Denunciat im Laufe des letzten Jahres wegen Feldfrevels Strafe erlitten hatte. n rr Zur Beseitigung dieses Mißstandes erscheint es geboten, die Feld schützen sowie alle 571955 öffentliche und verpflichtete Denuncianten anzuweisen,— ebenso wie es ihnen nach F. 3 Ziffer 9 der. Verordnung vom 8. Februar 1842, die Abhaltung der Feldrügegerichte betreffend(Regierungsblatt von 1842 Nr. 96) für andere Fälle bereits vorgeschrieben ist, bei ihren Anzeigen zugleich anzugeben, ob und wann die Denunciaten in dem letzten Jahre schon zwei oder noch mehrere Male bestraft worden sind. Diese Angaben sind dann von den Großherzoglichen Bürgermeistereien beziehungsweise den Ortspolizeibehörden, sowohl in die Feldfrevelbücher als in die an die Großherzoglichen Landgerichte einzusendenden Register einzutragen. Die Obliegenheit der Großherzoglichen Untergerichte als Feldrügerichte wird es demnächst sein, bei Prüfung der an sie gelangenden Register sich von der Richtigkeit der vorerwähnten Einträge zu überzeugen und danach die Strafen zu bemessen. Im Einvernehmen mit Großherzoglichem Ministerium der Justiz beauftragen wir Sie hiernach, den Großherzoglichen Bürgermeistereien beziehungsweise den Ortspolizeibehörden, sowie dem Feldschutz- und Aufsichts⸗Personal die geeigneten Weisungen zugehen zu lassen. Beh eld — Rautenbusch. — —— 5 1 ——ñũ 2j— — N ——— 1 1—