Gießen am 14. Rovember 1871. Betreffend: Militärconvention vom 13. Juni 1871, hier die Besteuerung der Militärpersonen für Gemeindezwecke. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großherzoglichen Zürgermeistereien. Nachstehenden Abdruck des Amtsblatts Großherzoglichen Ministeriums des Innern Nr. 17 vom 3. d. M. theilen wir Ihnen zur Bemessung mit. N Kekuls, Kreisassessor. 9 17. J Zu Nr. M. d. J. 10981. Darmstadt, am 3. November 1871. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche ,, 95 „ an 1 die Großherzoglichen Kreisämter. Wir machen Sie darauf aufmerksam, daß die zwischen Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog und Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser unterm 13. Juni 1871 abgeschlossene Militärconvention in Art. 15, Absatz 3 und folgende(Regierungsblatt v. 1871 S. 346) das Nachstehende bestimmt: „Die in dem Großherzogthum garnisonirenden, einem anderen Bundesstaat ange— hörigen servisberechtigten Militärpersonen des activen Dienststandes sind sowohl hinsichtlich ihres dienstlichen als sonstigen Einkommens von allen directen Communalabgaben vollständig befreit. Nur zu denjenigen Communallasten, welche auf den Grundbesitz oder das stehende Gewerbe, oder auf das aus diesen Quellen fließende Einkommen gelegt sind, müssen auch sie beitragen, wenn sie in dem Communalbezirk Grundbesitz haben oder ein stehendes Gewerbe betreiben. —— c bb 2 Militärärzte genießen rücksichtlich ihres Einkommens aus einer Civilpraxis die Befreiung von den directen Communalabgaben nicht. 0 Das Diensteinkommen der Militärpersonen unter Officiersrang darf überhaupt nicht, weder zu Staats- noch zu Gemeindezwecken besteuert werden. Im Uebrigen kommen hinsichtlich der Besteuerung der im Großherzogthum wohnenden Militaͤrpersonen die landesgesetzlichen Vorschriften in Anwendung.“ Wir beauftragen Sie, sich hiernach zu bemessen, die Großherzoglichen Bürgermeistereien geeignet zu instruiren und die Großherzoglichen Steuercommissariate hiervon durch Mittheilung von Exemplaren dieses Ausschreibens in Kenntniß zu setzen. in ech ee f Hallwachs. 1 — e 2 2 2 8 1 * 6 ———