Gießen, am 9. Februar 1871. Gelressend: Das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit,— hier die Aufnahme und Naturalisation im Großherzogthum. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien. Nachstehend theilen wir Ihnen einen Abdruck des von Großherzoglichem Ministerium des Innern in obigem Betreff erlassenen Ausschreibens zur Nachachtung mit. v. Sta rock. 1. Zu Nr. M. d. J. 46. Darmstadt, am 2. Januar 1871. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche Ministerium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter. Mit Bezug auf die Aenderungen, welche die bestehenden Vorschriften über die Erwerbung des In— länderrechts durch besondere Aufnahme(Art. 13 der Verfassungs⸗Urkunde) in Folge der Einführung des für den Norddeutschen Bund erlassenen Gesetzes vom 1. Juni 1870, die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit betr., erleiden, eroͤffnen wir Ihnen Folgendes: Nach diesem Gesetze erwerben Angehörige der deutschen Bundesstaaten, mit Ausnahme des Königreichs Bayern, in welchem dasselbe noch nicht zum Bundesgesetze erklärt ist, auf Nachsuchen das Inländerrecht im Großherzogthum durch Aufnahme, Ausländer dagegen durch Naturalisation. Ge 6 u. f.) J. Gesuche von Angehörigen deutscher Bundesstaaten um Ertheilung einer Aufnahme Urkunde sind lediglich nach den Bestimmungen des§. 7 des Gesetzes zu beurtheilen. Hiernach sind die Voraussetzungen, unter welchen ein Bundesangehöriger Anspruch auf Ertheilung der Aufnahme in einem anderen Bundesstaate hat und bei deren Vorhandensein ihm die nachgesuchte Aufnahme nicht versagt werden darf,— abgesehen von dem Nachweise der Bundesangehörigkeit und im Falle der Unselbstständig— keit des väterlichen ꝛc. Consenses(§. 2 des Freizügigkeits-Gesetzes) folgende: 1) Der Nachsuchende muß sich am Orte der Niederlassung eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen zu verschaffen im Stande sein.(F. 1 pos. 1 des Freizügigkeits-Gesetzes); 2) er darf keinen polizeilichen Aufenthaltsbeschränkungen unterliegen und nicht inner— halb der letzten 12 Monate wegen wiederholten Bettelns oder wegen wiederholter Landstreicherei bestraft worden sein.(F. 3 des Freizügigkeits-Gesetzes); 3) er muß hinreichende Kräfte besitzen, um sich und seinen nicht arbeitsfähigen Angehörigen den nothdürftigen Lebensunterhalt zu verschaffen oder solchen entweder aus eigenem Vermögen bestreiten können oder von einem dazu verpflichteten Verwandten erhalten(§. 4 des Freizügigkeits-⸗Ge— setzes); 4) es dürfen die Voraussetzungen nicht vorliegen, unter welchen dem Nachsuchenden die Fort— setzung des Aufenthalts nach F. 5 des Freizügigkeits-Gesetzes versagt werden kann. Dies ist nämlich dann der Fall, wenn sich nach dem Anzuge die Nothwendigkeit einer öffentlichen Unterstützung offenbart, bevor der neu Anziehende an dem Aufenthaltsorte einen Unterstützungswohnsitz(Heimathsrecht) erworben hat und die Gemeinde nachweist, daß die Unterstützung aus anderen Gründen, als wegen einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nothwendig geworden ist. Mit dem Gesuche um Ertheilung der Aufnahme-Urkunde, in welchen insbesondere Vor- und Zu⸗ name, Stand oder Gewerbe, Religion und Alter des Bittstellers und seiner mit aufzunehmenden Familien⸗ glieder, unter Beifügung von Geburtszeugnissen(Taufscheinen), anzugeben ist, hat der Nachsuchende zugleich folgende Nachweise zu erbringen: 1) Nachweis, in welchem Bundesstaat er die Staatsangehörigkeit besitzt und, sofern er unselbst— ständig ist, Nachweis der Genehmigung desjenigen, unter dessen väterlicher ꝛc. Gewalt er steht,(§. 2 des Freizügigkeits⸗Gesetzes); 0 2) Nachweis, an welchem Orte er sich im Großherzogthum niedergelassen, sich mithin eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen daselbst verschafft hat(§. 1 pos. 1 des Freizügigkeits-Gesetzes.) Dagegen ist vor Ertheilung der Aufnahme-Urkunde ein Nachweis darüber, daß der Aufzunehmende Entlassung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erhalten habe, sowie der Nachweis, daß ihm von einer Gemeinde des Großherzogthums die Ertheilung des Ortsbürgerrechts zugesichert worden sei, nicht erforderlich. 5 N Werden Gesuche von Bundes-Angehörigen um Ertheilung der Aufnahme-Urkunde bei Ihnen vor⸗ gebracht, so haben Sie dieselben zunächst in Beziehung auf die angegebenen Voraussetzungen zu prüfen, erforderlichen Falles die Nachbringung des Fehlenden zu veranlassen und der Bürgermeisterei derjenigen Gemeinde, in welcher sich der Nachsuchende niedergelassen hat, Gelegenheit zu geben, sich darüber zu er— klären, ob die Ertheilung der Aufnahme-Urkunde etwa wegen Mangels einer der oben angegebenen Vor— aussetzungen zu beanstanden ist. Ergiebt sich hiernach kein Anstand, oder ist der erhobene Anstand beseitigt, so ist die Aufnahme— Urkunde in der unten stehenden Form stempel- und kostenfrei von Ihnen zu ertheilen, anderen Falles das Gesuch unter Angabe des gesetzlichen Grundes, aus welchem demselben nicht zu willfahren steht, ab⸗ zuweisen. d II. Bei Gesuchen von Ausländern um Ertheilung der Naturalisation im Großherzogthum kommen neben den Bestimmungen im F. 8 des Gesetzes vom 1. Juni 1870 die für Ertheilung des In— digenats bestehenden Vorschriften auch fernerhin in Anwendung. Die im F. 8 des Gesetzes enthaltenen Bestimmungen bezeichnen nur das Minimum der Anforderungen, welche bezüglich der Naturalisation eines Ausländers zu stellen sind, und ist daher in den betreffenden Verhandlungen, welche Sie wie bisher uns zur Entschließung vorzulegen haben, jedesmal zu constatiren, daß mindestens die in§. 8 angegebenen Vor— aussetzungen vorhanden sind, unter welchen Ausländern die Naturalisations-Urkunde allein ertheilt werden darf. Im Falle der Gewährung des Gesuchs wird die Naturalisations-Urkunde von uns ausgefertigt und Ihnen zur Behändigung an den Nachsuchenden zugestellt. e eee Zimmermann. 5. Gießen, am 9. Februar 1871. Hetressend: Das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes⸗ und Staatsangehörigkeit,— hier die Erthei— lung der Entlassung aus dem Unterthanenverband. Das 5 Großherzogliche Kreisamt Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Das nachstehend abgedruckte Ministerialausschreiben theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme mit. Steer e 2. —— Zu Nr. M. d. J. 47. Darmstadt, am 2. Januar 1871. Betreffend: Wie oben. 5 Das Großherzogliche Mihiste rium des In ß en die Großherzoglichen Kreisämter. Das rubricirte Gesetz enthält in den§§. 13— 19 und 24 nähere Bestimmungen in Bezug auf den Verlust der Staatsangehörigkeit durch Entlassung auf Antrag des Aus wandernden und es treten in Folge dessen die im Großherzogthum in dieser Beziehung bestehenden Vorschriften, insoweit sie jenen Bestimmungen zuwiderlaufen, außer Wirksamkeit. Nach F. 17 des erwähnten Gesetzes darf in Friedenszeiten die nachgesuchte Entlassung aus an— deren, als den in den§§. 15 und 16 bezeichneten Grunden nicht verweigert werden. Hiermit kommen insbesondere die Vorschriften, nach welchen die Auswanderungserlaubniß mit Rücksicht auf bestehende Privat⸗ und andere Verpflichtungen verweigert oder verzögert werden darf, mithin namentlich die Auf⸗ forderung der allenfallsigen Gläubiger des Auswandernden, in Wegfall, und dies auch in dem Falle, wenn die Auswanderung nicht in einen anderen Bundesstaat erfolgt, wodurch jedoch selbstverständlich die An⸗ wendung proceßrechtlicher Sicherungsmaßregeln nicht ausgeschlossen ist. Der F. 16 hat übrigens nur noch dem Königreich Bayern gegenüber, solange in demselben das in Rede stehende Gesetz nicht zum Bundesgesetz erklärt ist, Bedeutung. g Der F. 15 des Gesetzes enthält die im Interesse der Wehrpflicht nöthigen Beschränkungen der Auswanderungs-Freiheit. Diese Beschränkungen fallen jedoch solchen Staatsangehörigen gegenüber fort, welche nachweisen, daß sie in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erlangt haben. Auf Erbringung dieses Nachweises ist die Entlassungs-Urkunde sofort zu ertheilen. Wird dagegen dieser Nachweis nicht geliefert, oder wird die Entlassung zum Behufe der Auswanderung in einen nicht zum Bunde gehörenden Staat nachgesucht, so ist vor Ertheilung der Entlassungs Urkunde von Ihnen sorgfältig zu prüfen, ob der Nachsuchende nicht in einem derjenigen Verhältnisse steht, unter denen nach pos. 1 bis 3 des F. 15 die Entlassung in Ermangelung des erwähnten Nachweises nicht ertheilt werden darf. Die Entlassungs-Urkunden sind von Ihnen, den Großherzoglichen Kreisämtern, in nachstehender Form zu ertheilen. Erfolgt die Entlassung auf Erbringung des Nachweises, daß der um die Entlassung Nachsuchende in einem anderen Bundesstaat die Staatsangehörigkeit erworben hat, so ist die Entlassungs— Urkunde nach F. 24 des Gesetzes stempel- und kostenfrei zu ertheilen. Wird dagegen dieser Nachweis nicht erbracht, oder erfolgt die Auswanderung in einen nicht zum Bunde gehörenden Staat, so ist zur Entlassungs⸗Urkunde ein Ausfertigungs-Stempel von 1 fl. 45 kr. zu verwenden. Sie wollen sich hiernach bei vorkommenden Gesuchen um Ertheilung der Entlassung aus dem Unterthanenverband bemessen. e ee e eee Zimmermann. . * 9 *