12. Gießen, am 27. Zuni 1870. VBetressend: Die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, insbesondere die Vertheilung der Quartier⸗ leistungen in den Gemeindebezirken und die Aufstellung von Ortsstatuten. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen die Grosherzoglichen VBürgermeistereien des Kreises(mit Ausnahme von Gießen). Juden wir Ihnen nachstehend den Abdruck eines Ausschreibens Großherzoglichen Ministeriums vom 17. l. M. zu Nr. M. d. J. 6041 mittheilen, beauftragen wir Sie, den Gemeinderath zur Erklärung darüber aufzufordern, ob ein Ortsstatut errichtet werden soll, beziehungsweise welche Grundsätze bei Vertheilung der Quartierleistungen in Anwendung kommen sollen. Das Berathungsprotokoll ist einzusenden. Wir bemerken dabei, daß wir die Errichtung förmlicher Ortsstatuten nicht für nothwendig halten, daß es vielmehr unserer Ansicht nach genügen dürfte, wenn der Gemeinderath erklärt: daß er von Errichtung eines Ortsstatuts absehen, und bei Vertheilung der Einquartierung die Grundsätze angewendet wissen wolle, welche hierüber in dem Großherzoglich Hessischen Gesetz vom 17. Januar 1856, beziehungsweise in Art. 16 des Gesetzes vom 18. Juli 1858 (über die Rechtsverhältnisse der Standesherrn) und Art. 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1868(betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszu— standes) aufgestellt sind. Indessen wollen wir der Entschließung des Gemeinderaths durch diesen Vorschlag nicht vorge— griffen haben. D Zu Nr. M. d. J. 6041. Darmstadt am 17. Juni 1870. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche iter um des Inner n an die Großherzoglichen Kreisämter. Durch F. 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1868, die. Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes betreffend, welches durch das Gesetz vom 7. August 1869 auch in den nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theilen des Großherzogthums eingeführt worden, ist bestimmt: 10 — — 2 5— 5 0 9 „Die Grundsätze, nach welchen die Vertheilung der Quartierleistungen in jedem Gemeinde⸗ bezirk erfolgen soll, werden durch Gemeindebeschluß oder durch ein Ortsstatut bestimmt, für deren Erlaß die für die Einführung von Gemeindesteuern vorgeschriebenen Formen maßgebend sind und bis zu deren Zustandekommen die bisher für die betreffende Gemeinde geltenden Vor— schriften über die Vertheilung der Quartierleistungen in Kraft bleiben. Das Statut kann auch Festsetzungen über Aufbringung von Gemeindezuschüssen zu den Quartierentschädigungen oder über sonstige Geldausgleichung enthalten. Durch Ortsstatut kann auch festgesetzt werden, daß in allen oder in bestimmt bezeichneten Fällen die einzuquartierenden Truppen in gemietheten Quartieren durch den Gemeindevorstand, bezüglich die Servisdeputation, untergebracht und in welcher Weise die dadurch entstehenden Kosten aufgebracht werden sollen.“ a In Bezug hierauf ist sodann in F. der durch die Bekanntmachung der Großherzoglichen Ministerien des Innern und des Kriegs vom 4. Februar 1870 zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Instruction vom 31. December 1868 bemerkt: „Die Aufstellung eines Ortsstatuts, beziehentlich ein Gemeindebeschluß über die Grundsätze, nach welchen die Vertheilung der Quartierleistungen geschehen soll, muß fuͤr jeden Gemeindebezirk erfolgen, gleichviel ob derselbe mit Garnison belegt ist oder nicht. Die Communalaufsichtsbehörde hat auf die schleunige diesfällige Beschlußfassung hinzuwirken, wobei für Garnisonorte die Auf— nahme einer Festsetzung in das Ortsstatut thunlichst zu befördern ist, durch welche dem Gemeinde— vorstande beziehungsweise der Servisdeputation die Befugniß eingeräumt wird, die einzuquartierenden Truppen in gemietheten Quartiren uuͤterzubringen. In diesem Falle muß das Ortsstatut zugleich über die Art der Aufbringung der entstehenden Kosten disponiren.“ Wir beauftragen Sie, zur Ausführung der vorerwähnten Bestimmungen, insoweit es nicht bereits geschehen sein sollte, die geeigneten Anordnungen zu treffen, und bemerken Ihnen dabei, daß, wenn von den Gemeinderäthen die Aufstellung von Ortsstatuten beschlossen wird, diese von Ihnen, mit Ihrem Gut⸗ achten begleitet, uns zur Genehmigung vorzulegen sind. ö 9. Ma lw i g Zimmermann.