Giessen, am 4. Zuli 1870. VBetressend: Die Errichtung von Kreiskassen. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Gemeindeeinnehmer. Nachstehend theilen wir Ihnen einen Abdruck des in obigem Betreffe erlassenen Ausschreibens Großherzoglichen Ministeriums des Junern zur Kenntnißnahme und Nachachtung in den Sie berührenden Punkten unter dem Anfügen mit, daß Ihnen in der Kürze die vorläufige Berechnung der Beiträge für 1871 zugehen wird. 1 Dr. Goldmann. 6— —— Zu Nr. M. d. J. 3334. Darmstadt, am 30. März 1870. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche ende J nen et en an die Großherzoglichen Kreisämter. Zur Ausführung des Gesetzes vom 18. d. Mts., die Errichtung von Kreiskassen betr., eröffnen wir Ihnen das Nachstehende: 1) Für das Buͤdgetwesen der Kreiskassen sind im Allgemeinen die in dieser Beziehung für die Ge— meindekassen geltenden Vorschriften analog in Anwendung zu bringen. Was insbesondere die Aufstellung der Voranschläge der Kreiskassen betrifft, so ist sich des beifolgen— den Formulars zu bedienen. Zu dessen Erläuterung bemerken wir und zwar: Zu Ord. Nr. 1. Unter lit. a sind die Beiträge zu vereinnahmen, welche die sämmtlichen Gemein— den und Inhaber besonderer Gemarkungen des Kreises nach ihrem, die Norm für Vertheilung der Com— munal- und Gemarkungs-Umlagen bildenden Gesammtsteuercapital zur Bestreitung der Bedürfnisse der Kreiskasse zu leisten haben, während unter lit. b, in entsprechenden Unterabtheilungen, die Beiträge zu solchen bestimmten Ausgaben vorzusehen sind, bezüglich deren auf Grund besonderer gesetzlicher Bestim— mungen die Beitragsverhältnisse der Gemeinden in anderer Weise normirt werden. 5 2 2 3 Zu Ord. Nr. 2. Für die vollständige und rechtzeitige Gewährung der Landlieferungen zu Kriegs— zwecken sind, nach F. 16 des Preußischen Gesetzes vom 11. Mai 1851 wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung(s. Regierungsbl. von 1868 S. 928 ff.) die Kreise dem Staate verpflichtet. Der Geldanschlag der bei Vertheilung des Bedarfs nach§. 5 dieses Gesetzes von den Gemeinden zu erheben— den Naturallieferungen, sowie die nach§. 13 des allegirten Gesetzes vom Staate gewährt werdenden Vergütungen für Kriegslieferungen sind unter dieser Rubrik in Einnahme zu stellen. Zu Ord. Nr. 3. Die nach unserem Ausschreiben vom 15. Maͤrz v. J. zu Nr. M. d. J. 2760. dem Fonds für Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienst einberufener Reserve- und Landwehr— Mannschaften zu überweisenden Gebühren für die Ausfertigung von Duplicaten verlorener oder unbrauch— bar gewordener Militärpapiere sind hier zu vereinnahmen. Zu Ord. Nr. 4. Den Kreiskassen werden die für unterlassene An- und Abmeldung der Mann⸗ schaften des Beurlaubtenstandes eingehenden Strafgelder überwiesen und, wie die vorher zu Ord. Nr. 3 erwähnten Gebühren, den Kreiscommissionen zur Unterstützung hülfsbedürftiger Familien der Reserve⸗, Landwehr- und Ersatz-Reserve-Mannschaften zur Verfügung gestellt. Diese Einnahme gehört unter die vorstehende Rubrik. Die weiteren Rubriken sind an sich deutlich, oder bedürfen mit Rücksicht auf die betreffenden Vor⸗ schriften der Instruction für die Aufstellung und Revision der Voranschläge der Gemeinden einer beson-⸗ deren Erklärung nicht. 2) Nach Artikel 10 des rubricirten Gesetzes ist der Voranschlag von Ihnen aufzustellen und dem Bezirksrath zur Beschlußnahme vorzulegen. Dieser Vorschrift wird am zweckmäßigsten in der Weise entsprochen werden, daß Sie Ihre Vorschläge über die muthmaßlichen Einnahmen und Ausgaben des folgenden Jahres in besonderer, nach Anleitung des Formulars für die Berathungsprotocolle zu den Gemeinde-Voranschlägen eingerichteter, Vorlage begründen, welche der Berathung des Bezirksraths zur Grundlage dient. 3) Ist hiernach, beziehungsweise nach weiteren Verhandlungen gemäß Art. 11 des Gesetzes, der Voranschlag festgestellt, so haben Sie eine Ausfertigung desselben nebst Ihrer Vorlage an den Bezirks— rath, den Beschlüssen des letzteren und den etwaigen Beilagen, sowie Abschriften der nach Art. 11 des Gesetzes erfolgten Entschließungen dem Rechner zuzustellen, sofort die Beiträge der einzelnen Gemeinden nach der gesetzlichen Norm resp. vorläufig den Steuercapitalien des dem Voranschlagsjahr vorhergehenden Jahres auf Ihrem Bureau berechnen zu lassen und den Ortsvorständen von dem muthmaßlichen Beitrag der Gemeinde Behufs Berücksichtigung in den Gemeindevoranschlag Kenntniß zu geben. N 5 Sobald die Steuercapitalien des Voranschlagsjahrs Ihnen zugegangen sein werden, werden Sie sodann den Ortsvorständen und Gemarkungs⸗Inhabern, unter Benachrichtigung von dem Inhalte des Voranschlags und den der Berechnung zu Grunde liegenden Steuercapitalien(Gesammtsteuercapital der sämmtlichen Gemarkungen des Kreises und Gesammtsteuercapital der betreffenden Gemeinde resp. Ge— markung) den wirklichen Beitrag der letzteren mittheilen. In den Gemeindebudgets sind die unter Ord. Nr. 1 a des Kreiskasse-Voranschlags zu vereinnah— menden Ausschläge in der 3 Klasse— Art. 161— in Ausgabe vorzusehen, sowie in die Beilage 8 auf— zunehmen, da in Bezug auf diese Beiträge der Gemeinden Dasjenige Anwendung findet, was in Art. 6 des Gesetzes vom 3. Mai 1858, die Gemeindeausgaben 2. und 3. Klasse betreffend, hinsichtlich der unter Ziffer 2 und 3 des Art. 4 desselben Gesetzes genannten Ausgaben verordnet ist. 4) Für Ihre Decreturen auf die Kreiskasse sind die Vorschriften der Art. 12 und 13 des Gesetzes maßgebend. Diejenigen Beträge, welche unter einzelnen Rubriken des Voranschlags zur Verwendung für nicht besonders berechnete, durch die Rubrik im Allgemeinen jedoch bezeichnete Ausgaben aufgenommen worden sind, weil sich nur im Allgemeinen die Nothwendigkeit einer Verwendung vermuthen läßt, sind Ihnen hiernach zur Verfügung durch ordnungsmäßige Zahlungsanweisung überlassen— vorausgesetzt, daß die Ausgabe nicht an und für sich die specielle Billigung des Bezirksraths erfordert. Eben so wenig bedarf es einer Credit-Erweiterung, wenn Ausgaben, welche durch Erhebung be⸗ stimmter Einnahmen entstehen und sich überhaupt nur nach dem Betrage der Einnahmen richten und mit denselben in unveränderlichem Verhältnisse steigen und fallen, in Folge Mehrbetrags der entsprechenden Einnahme-Posten die dafür durch den Voranschlag bewilligten Credite übersteigen. In Bezug auf die Verwendung des Reservefonds(zu dessen Lasten angewiesene Ausgaben selbst⸗ verständlich bei der Ord. Nr. des Voranschlags zu verrechnen sind, unter welche sie ihrer Natur nach 1 7 5 sind die Beschlüsse zu beachten, welche der Bezirksrath hierüber bei Berathung des Voranschlags gefaßt hat. Zum Zweck der vorschriftsmäßigen Einhaltung der in den Voranschlagsrubriken vorgesehenen oder später besonders bewilligten Credite ist von Ihnen ein Anweisungsregister, nach dem für die Gemeinde— ausgaben vorgeschriebenen Formular mut. mut., zu führen. ——0rL̃Ü 2 „r 5) Das Rechnungswesen der Kreiskassen anlangend, so verweisen wir in Bezug auf die Anstellung eines Rechners für die Kreiskasse, dessen Gehalt, Caution und Dienstverhältnisse auf die Art. 7-9 und 14 des Gesetzes unter dem Anfügen, daß die Instruction zur Dienstführung der Gemeinde-Einnehmer im Allgemeinen auch dem Rechner der Kreiskasse zur Richtschnur zu dienen hat. 6) Damit der Rechner im Stande ist, spätestens den 1. Mai die vorschriftsmäßig gestellte Rech⸗ nung an Sie abzuliefern, werden Sie die Einrichtung treffen, daß jedenfalls in der zweiten Hälfte des Monats April keine Anweisungen mehr für das vorhergehende Jahr auf die Kreiskasse ertheilt werden. 7) Nachdem Ihnen die Rechnung zugekommen ist, werden Sie dieselbe einer Prüfung unterziehen, um sie sodann dem Bezirksrath bei seiner regelmäßigen Versammlung zur Begutachtung vorzulegen. Sollte übrigens der Bezirksrath wünschen, daß die Rechnungen zuvor acht Tage lang auf Ihrem Bureau offen gelegt werden, damit jeder Interessent Einsicht davon nehmen und schriftliche Bemerkungen darüber bei Ihnen überreichen könne, so steht Nichts entgegen, einem solchen Beschlusse zu entsprechen. Bei der Prüfung der Rechnung ist das Gegenbuch(Controlebuch), in welches alle nicht ständige Einnahme⸗Posten eingetragen werden müssen, zu vergleichen. Zur Führung dieses Buchs hat der Be⸗ zirksrath eines seiner Mitglieder zu bezeichnen. In Bezug auf Einrichtung und Führung des Gegenbuchs ist nach Analogie der Vorschriften für die Controle der unständigen Gemeinde-Einnahmen zu verfahren. 8) Nach Begutachtung der Rechnung durch den Bezirksrath ist dieselbe nebst Urkunden, dem dazu gehörigen Protocolle und Controle⸗Auszug, spätestens im Laufe des Monats Juni, an die Großherzogliche Ober⸗Rechnungskammer einzusenden, welcher in Art. 15 des Gesetzes die Revision und der Abschluß der Kreiskasse⸗Rechnungen übertragen worden ist. 8 9) Die Original⸗Rechnungen sammt Urkunden sind demnächst von Ihnen aufzubewahren. Von dem gegenwärtigen Ausschreiben, dessen Inhalt Sie, soweit erforderlich, den Ortsvorstän⸗ den und Gemeinde⸗Rechnern mittheilen wollen, erhalten Sie eine entsprechende Anzahl von Exemplaren zu Ihrem Dienstgebrauche und zum Gebrauche des Bezirksraths und des Kreiskasse⸗Rechners. . Dal wi gk. Zimmermann. ——ů