10. —— 5* 4 Gießen, am 29. Juli 1869. * Betreffend: Die Besteuerung des Tabaks insdesondere die Mitwirkung der Ortsvorstände und bezw. der Großherzoglichen Bürger⸗ meistereien bei Regulirung, sowie bei Erlaß dieser Steuer. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großherzoglichen Zürgermeistereien des Kreises. In Beziehung auf die Regulirung der Tabaksteuer, sowie auf den Erlaß dieser Steuer wegen Mißwachses oder anderer Unglücksfälle ist in der Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen vom 18. v. Mts.— Reg.⸗Blatt Nr. 26 von 1869— und insbesondere in den§§. 1, 3 und 5 der Anlage A. und den§§ 5 bis 7 der Anlage B. dieser Bekanntmachung die Mitwirkung der Gemeindevorstände vorgesehen. Indem wir Sie auf diese nachstehend abgedruckten Bestimmungen verweisen, bemerken wir noch besonders, daß insoweit hierin von„Steuerstellen“ die Rede ist, hierunter in der Provinz Oberhessen das Großherzogliche Hauptzollamt Gießen zu verstehen ist, an welches Sie sich auch wegen des Bezugs der Formularien, namentlich zu Anmeldungen, falls Tabak in Ihren Gemarkungen gebaut werden sollte, zeitig zu wenden haben. Sie wollen hiernach den tabakbauenden Angehörigen Ihrer Gemeinden alsbald die geeignete Belehrung zu Theil werden lassen. Dr. Goldmann. Abdruck. 4. 1 Wer eine Grundfläche von 13,62 oder mehr Hessischen Quadrat⸗Klaftern mit Tabak bepflanzt, ist verpflichtet, vor Ablauf des Monats Juli der Steuerstelle die von ihm bepflanzten Grundstücke nach ihrer Lage und Größe in Landesmaaß(in Morgen und Quadrat⸗Klaftern) nach Anleitung des bei— liegenden Musters a. genau und wahrhaft schriftlich anzugeben. Das Muster, mit welchem die Ortsvorstände der tabakbauenden Orte in hinlänglicher Anzahl zeitig vorher zu versehen sind, und welches unentgeltlich verabfolgt wird, muß von dem Steuerpflichtigen, oder in seinem Auftrage von einem Anderen, jedoch in diesem Falle unter Beglaubigung des Gemeinde⸗ vorstehers oder dessen Stellvertreters, ausgefüllt werden. Jeder Anmeldende erhält darüber eine Bescheinigung nach dem Muster b. i§. 3. Nach der Eintragung in die drei ersten Spalten des Anmelde⸗Registers sind die Anmeldungen dem Steuer⸗Controleur gegen Bescheinigung zu übergeben. Derselbe hat sich durch Bereisung seines Bezirkes um die Zeit der Tabakpflanzung zu versichern, ob und wo Tabak gepflanzt worden ist, oder einen Steueraufseher für einzelne Theile seines Bezirkes mit dieser Bereisung zu beauftragen. Die darüber eingesammelten Notizen hat der Steuer-Controleur zur Prüfung zu benutzen, ob die Tabak— . pflanzungen vollständig angemeldet und zu Buche gebracht worden, und demnächst der Steuerstelle vor⸗ zulegen, damit von dem Vorstande derselben bei seinen Bereisungen oder sonst zu demselben Zwecke gleichfalls davon Gebrauch gemacht werde. 0 Für die Revision der Anmeldungen selbst, welche in der' Regel vom Steuer-Controleur, und wenn thunlich, unter Zuziehung eines zweiten Steuerbeanften vorzunehmen ist, wird von dem ersteren für jeden einzelnen Ort der Zeitpunkt bestimm wann solche geschehen soll. Derselbe veranlaßt den Gemeindevorsteher des Orts, die Inhaber des Tabaklandes von dem angesetzten Termine zeitig vorher zu benachrichtigen, mit der Aufforderung, der Untersuchung beizuwohnen. Leisten letztere der Aufforderung kein Genüge, so braucht deßhalb die Revision nicht aufgeschoben zu werden. Wird dabei in Ansehung der Fehlenden etwas Anderes, als sie angegeben haben, ermittelt, so ist solches einstweilen, mit Zuziehung des Gemeindevorstehers oder dessen Stellvertreters, festzustellen, und der Fehlende nöthigenfalls vorzuladen, um sich über seine Einwendungen dagegen vernehmen zu lassen. . F. 5. 1* 5 Sowohl über die Fälle, in denen die Anmeldung eines Grundstücks ganz unterlassen worden ist(§. 10 Ziff. 1 des Gesetzes), als über solche entdeckte Unrichtigkeiten der Anmeldung, welche nach dem Gesetze F. 10 Ziff. 2) Bestrafung nach sich ziehen, ist ein fortlaufendes Protokoll aufzunehmen und von dem Gemeindevorsteher und dem Anmeldenden, wenn er gegenwärtig ist, mit zu unterschreiben, welches demnächst an die Steuerstelle zur Einleitung des nöthigen Verfahrens gegen die Straffälligen eingesandt wird. Der behufs Einleitung des Prozesses einzureichenden Denunciation ist ein beglaubigter Auszug aus diesem Protokoll beizufügen. ö B. 8. 5. ra Beschädigungen auf deren Grund ein Steuererlaß nachgesucht wird, müssen W a) wenn sie sich während der Ernte, d. h. während des eigentlichen Abblattens der Tabaksstauden oder der Gewinnung des sogen. Obergutes ereignen, von dem Beschädigten spätestens am folgenden Tage dem Ortsvorstande, sowie der Steuerstelle, wohin die Gemeinde gehört, angezeigt werden, welche, wenn die weitere Fortsetzung der Ernte nicht bis zur Besichtigung sistirt werden kann, vor⸗ läufig den Schaden möglichst zu constatiren und dafür zu sorgen haben, daß von dem eingesammelten Tabak, wohin auch die vor der Ernte etwa abgenommenen Sand⸗ oder andere brauchbare Tabaks⸗ blätter gehören, nichts abhanden gebracht werde. g„ Ist die Beschädigung während der Ernte durch Frost geschehen, so kann die Einsammlung der noch brauchbaren Blätter auch vor der Besichtigung nachgelassen werden, da der Schaden aus den erfrorenen, an den Stielen gebliebenen Blättern mit hinlänglicher Sicherheit zu erkennen und zu schätzen ist. b) Wenn die Ernte noch nicht begonnen hat, oder doch jedwedes Abblatten bis zur Besichtigung ausgesetzt werden kann, so muß die Anzeige der Beschädigung längstens in drei Tagen nach ihrer Entstehung bei der vorgenannten Behörde und der Steuerstelle erfolgen, damtt die erforderliche Ermittelung angestellt werde. c) Wenn nach der Ernte Tabak durch Feuer vernichtet ist, so muß die Anzeige in eben der Art und in derselben Frist, wie unter b., geschehen. In allen vorbemerkten Fällen muß die Anzeige sowohl an die Orts⸗, als an die Steuerbehörde A. und zwar an beide gleichlautend, nach dem unter a. anliegenden Muster, wenn die Beschädigung durch b. Naturereignisse, und nach dem unter b. anliegenden Muster, wenn solche durch Feuersbrunst entstanden, geschehen. Geschieht die Anmeldung mündlich, so wird sie von dem Beamten, vor welchem sie gemacht wird, nach demselben Muster aufgenommen, und bei dessen Unterschrift- bemerkt:„nach mündlicher Angabe des N.“ N Ist sie länger als drei Tage nach entstandener Beschädigung unterlassen worden, so findet ein Anspruch auf Erlaß nicht mehr statt. ˖ 5. F. 6. 0 a 5 Die Steuerstelle muß sofort dem Steuer-Controleur des Bezirkes von der angemeldeten Be⸗ schädigung Kenntniß geben und dieser mit Zuziehung eines zweiten Steuerbeamten den Schaden, in Gemeinschaft mit dem Ortsvorsteher oder dem Stellvertreter desselben und in Gegenwart des Beschädigten besichtigen und feststellen. Die örtliche Untersuchung des Schadens muß in dem F. 5 4. gedachten Falle so schleunig wie möglich, in anderen Fällen aber innerhalb zehn Tagen, nachdem die Anzeige gemacht worden, erfolgen. 8. Die Festsetzung des Schadens geschieht, wenn der durch denselben veranlaßte Steuererlaß nicht über 35 fl. anzuschlagen ist, sogleich bei der Besichtigung durch die oben genannten Beamten nach ihrer — — ů— — eigen und mar desse ber zwa Ste Kof Ste ode ob abg der de 01. ecke ind ren den her ben elt, len, sel. lach und ben, igen gter den den den, vor⸗ alten afs⸗ der den gung ihrer liche und 7 durch den, nacht licher t ein * 4 1 . eee — f 0 eigenen Kenntniß und Ueberzeugung, und sind andere Sachverständige nur insofern darüber abzuhören und zuzuziehen, als der Beschädigte es auf seine Kosten, wenn dergleichen dadurch verursacht werden, verlangt. Ist der Schaden von größerer Bedeutung, oder hat er das Tabaksland in einer ganzen Feld— mark, oder einem großen Theile derselben betroffen, so wählt der Vorstand der Steuerstelle, oder wenn dessen Bestimmung nicht abgewartet werden kann, der Steuer⸗Controleur und der Ortsvorstand zwei verpflichtete Taxatoren, oder sonstige vereidete oder zu dem Ende zu vereidende Sachverständige und zwar jeder Theil einen, welche unter Aufsicht des nöthigenfalls zur Wahl eines Obmanns befugten Steuer⸗Controleurs an Ort und Stelle, unter Zuziehung des oder der Beschädigten und auf deren Kosten, ermitteln, ob der Schaden von der im F. 2 oder F. 3 angegebenen Art und Größe ist, und dem Steuer⸗Controleur ihr Gutachten darüber zu Protokoll geben. Sollte der Schaden von der Art sein, daß sich die Tabakspflanzung in der Folge wieder ganz oder zum Theile von demselben erholen kann, und ließe sich mithin vor der Erntezeit nicht bestimmen, ob der Ausfall an dem Gewinne von der bedingungsmäßigen Größe sein werde, so muß die Ernte abgewartet und durch eine hinlängliche Controle dafür gesorgt werden, daß von dem ganzen Gewinne der Steuerbehörde nichts verschwiegen werde. i e. ö Der Steuer⸗Controleur hat darauf zu sehen, daß das über die örtliche Untersuchung aufge⸗ nommene Protokoll vollständig abgefaßt und alle diejenigen Umstände, welche zur Bestimmung über die Zulässigkeit und Höhe des Steuererlasses erforderlich sind, nach factischer Ausmittelung, Schätzung der Sachverständigen oder aus anderen zuverlässigen Quellen darin aufgenommen werden. Stimmen die Sachverständigen in den Schätzungsergebnissen nicht überein, so ist das Gutachten sowohl jedes einzelnen Sachverständigen, als das der Ortsbehörde zu Protokoll zu nehmen und diesem das Gutachten des Steuer⸗Controleurs anzuschließen. In diesem Falle bleiben die Spalten 4 b. e. und 5 bis 8 der Nachweisung e.(F. 8.) unausgefüllt, während in der Spalte 9 auf das Protokoll verwiesen wird. Beträgt die Differenz zwischen den Schätzungsergebnissen unter 10 Procent, so genügt die protokollarische Einigung des Steuer⸗Controleurs mit der Ortsbehörde zur Feststellung des Steuererlasses. A. Muster a.(F. 1.) Amt N. N. Anmeldung der Grundstücke, welche mit Tabak bepflanzt worden sind. Angabe. Revision. 5 5 55 2 3. 4.„5 6. 85 5 Inhaber Angemeldete Bei Eigenhändige Namens⸗ Vor⸗ und Zunamen der Lage Größe Tag der Revision e desjenigen, e G 17 05 der 05 e Se ee de 2 au belchen Und⸗ 6 f 4 8 J. 0 d ö des welcher den Tabak baut. der Tabak stück eee Revision. ß Grundftücks lleber⸗ gebaut wird. Ucke. Mrg.[OKlftr. Mrg.[OKlftr.] zeugung genommen hat. ö ö *) In dessen Auftrage angegeben von *) welches bescheinigt N der Gemeinde-Vorsteher N Abgegeben, den ten 18 In das Anmelderegister eingetragen unter Nr. .(Benennung der Amtsstelle und Unterschrift.) 95 *) Otese Worte sind zu durchstreichen, wenn der, welcher den Tabak baut, selbst die schriftliche Anmeldung macht. — Muster b.(F. 1.) hat heute angemeldet Gescheinig ung. Anmelderegister Nr. „ clafter Land mit Tabak bepflanzt zu haben. ——— Morgen 6 den ten 18. .(Benennung der Amtsstelle und Unterschrift.)⸗ 0 1 B. 5 J Muster a.(F. 5.) Amt N. N. 5 Nachweisung 1 über f. die in der Gemeinde N. N. Kreis N. N. durch Naturereignisse entstandenen 1. Beschädigungen an Tabaksfeldern. 2 f Des Die Größe r Der Verlust an der Ernte 1 Lau-] beschädigten Tabaks⸗ ee beschädigten beträgt nach eigener ee a 1 den T von densgeen] Grundstücke Angabe des Beschädigten 0 Bemer- Nr. Vor⸗ Zu⸗ bepflaakten mehr als die mehr als drei 8 kungen. Ne fene Namen. Gelee Lage. Größe.] Hälfte den, Bterthele von 9 7 55 10 register. Mrg. UKlftr. Meg. OKlftr.] Mrg. UKlftr.] Mrg. OKlftr. 5 N ö 0 0 0 1 114 f Abgegeben, den N 0(Unterschrift des Ausstellers.) 0 1 e. Amt N. N. Na chweisung 10 f über den 1 in der Gemeinde N. N. durch Feuersbrunst entstandenen Verlust an Tabaksgewinn. 14——u—d'ä b.(—- ᷑— ä—————.... 1. Bezeichnung f Die Größe a ch den Brand ist der 14 Nr. Vor⸗ u. ammtlich des Ta Durch den Bra 5 9 gane Wer, u. Sunamense fr beaseke, Ortes. wo died dar g: Tabatsgenium zestert] Dener 1 fende] melde⸗ des e getrockneten Feuers k 2 9„ Re⸗ epflanzten J Tabaksblätter] Veuers⸗; Zustand der ungen. 1 55 gisters.] Tabakspflanzers. ine aufbewahrt brunst. lis auf ang gebliebe⸗ 5 Mrg. UKlftr. werden. Entr. Pfd. nen Blätter. 1 ö 0