nne * n 18. —— Gießen, am 27. December 1869. Betreffend: Die Gewerbe⸗Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Mit dem 1. Januar k. J. tritt nun auch der Titel III. der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund, welcher den Gewerbebetrieb im Umherziehen(Hausiren) behandelt, in Kraft. Im Anschluß an unser Ausschreiben vom 3. l. Mts.— Nr. 16 des Amtsblattes— theilen wir Ihnen da— her beifolgend in 2 Exemplaren die von Großherzoglichem Ministerium des Innern erlassene Anweisung zur Ausführung jenes Titels III. zu Ihrem Bemessen mit. In Verhinderung des Kreisraths: Gros, Kreisassessor. A 2 eee ee eee