6. —— Gießen, am 27. April 1869. Betreffend: Die Militär-Ersatz⸗Instruktion. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Rreises. Mit Rücksicht auf die Bestimmungen des F. 77 der Militär⸗Ersatz⸗Instruktion für den Norddeut— schen Bund vom 26. März 1868 ist angeordnet worden, daß die mit Führung der Stammrollen beauf⸗ tragten Behörden von jedem rechtskräftigen Strafurtheile gegen ein in das militärpflichtige Alter noch nicht eingetretenes Individuum durch die betreffende Großherzogliche Gerichtsbehörde Nachricht erhalten. Indem wir Sie hiervon in Kenntniß setzen, empfehlen wir Ihnen, die Ihnen zugehenden Benach— richtigungen sorgfältig zu sammeln und jedesmal mit der Stammrolle, in welche der verurtheilte Militär pflichtige aufgenommen ist, an uns einzusenden. N In Verhinderung des Kreisraths: Kekuléé, Kreisassessor.