12. Giessen, am 20. September 1869. getreffend: Ausführung der zwischen dem Norddeutschen Bunde und Italien wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an lite rarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst abgeschlossenen Uebereinkunft vom 12. Mai 1869. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises und die Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen. Indem wir Ihnen das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern zur Nachricht und zu Ihrem Bemessen mittheilen, beauftragen wir Sie, die in Ihren Gemeinden wohnenden Verleger und Sortimentshändler nach dem Inhalt des Ausschreibens zu bedeuten. Dr. Goldmann. Zu Nr. M. d. J. 8751. Darmstadt, am 3. September 1869. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche Ministerium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter der Provinz Oberhessen und Großherzogliches Kreisamt Mainz, bezüglich der Gemeinden Kastel und Kostheim. Indem wir Sie darauf aufmerksam machen, daß die zwischen dem Norddeutschen Bunde und Italien wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst unter dem 12. Mai d. J. abgeschlossene Uebereinkunft— Bundesgesetzblatt f. d. J. 1869 Nr. 28 S. 293 ff.— mit dem 28. August l. J. in Kraft getreten ist, bemerken wir das Nachstehende: 1. Zu Art. 3 der gedachten Uebereinkunft. Die von Italienischen Urhebern, ihren gesetzlichen Vertretern oder Rechtsnachfolgern in Berlin bei dem Königlich Preußischen Ministerium der geistlichen Angelegenheiten angemeldeten und eingetragenen Werke werden im„Leipziger Buchhändler-Börsenblatt“ regelmäßig bekannt gemacht werden. — 25. 5— 2. Zu Art. 12 der gedachten Uebereinkunft. Denjenigen innerhalb der zum Norddeutschen Bunde gehörigen Gebietstheilen des Großherzogthums wohnhaften Verlegern und Sortiments händlern, welche Italienische, noch nicht zum Gemeingut gewordene Werke in Abdrücken, Uebersetzungen, Nachbildungen ꝛc. veröffentlicht, oder letztere zum Vertrieb übernommen oder mit der Veröffentlichung oder Herstellung solcher Werke begonnen haben, wird auf Grund der im Art. 12 der Uebereinkunft vom 12. Mai d. J. getroffenen Abrede zur Erleichterung eines künftigen Nachweises der Rechtmäßigkeit der betreffenden Publicationen anheimgegeben, bis zum 28. Novem⸗ ber 1869 diese Vervielsältigungen ꝛc. bei der zuständigen Großherzoglichen Bürgermeisterei, beziehungs—⸗ weise der zuständigen Local-Polizeibehörde, anzumelden. Dieselbe wird, wenn sie sich von der Richtigkeit der gemachten Angaben überzeugt hat, die angemeldeten Exemplare von Büchern, musikalischen und artistischen Werken auf Verlangen mit einem Stempel versehen. Ebenso wird den Inhabern von Cliches Holzstöcken und gestochenen Platten zu nicht autorisirten Vervielfältigungen Italienischer Werke anheimgegeben, dieselben bis zum 28. November 1869 bei der zuständigen Großherzoglichen Bürgermeisterei, bezw. der zuständigen Local- Polizeibehörde, anzumelden, welche sie in ein Verzeichniß eintragen und eine Bescheinigung über den vollzogenen Eintrag ertheilen wird. Die von den eingetragenen Cliches ꝛc. genommenen Abdrücke können bis zum 28. Au gust 1873 eine Stempelung erhalten. Wir beauftragen Sie, gegenwärtiges Ausschreiben durch die Kreisblätter ꝛc. sofort zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, sich selbst hiernach zu bemessen und die Großherzoglichen Bürgermeistereien, bezw. die Local⸗Polizeibehörden geeignet zu bedeuten. v. Dal wigk. Hallwachs.