ge⸗ ber ern zur zu ten do, das das . e e e Nr ee er e n 15. —— Gießen, am 17. Rovember 1869. Betreffend: Liquidation der Vergütungen für Leistungen und Lieferungen an einquartirt gewesene Truppen. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 8. v. Mts., welches wir dahin modificiren, daß eine Aufstellung von Servis-Liquidationen Seitens der einzelnen Gemeinden unterbleiben kann, vielmehr nur die vorliegenden Quartierbescheinigungen an uns einzusenden sind, bringen wir die unverzügliche Vorlage der Letzteren unter dem Anfügen in Erinnerung, daß, wenn diese nicht bis zum 10. k. M. für die Zeit vom 1. Januar bis Ende September d. J. erfolgt, die etwaigen desfallsigen Ansprüche keine Berücksichtigung finden werden. Zugleich bestimmen wir, daß inskünftige die gedachten Quartierbescheinigungen stets vierteljährig und zwar längstens bis zum 15. des darauf folgenden Monats an uns zu befördern sind, damit die quartalweise Aufstellung der Hauptliquidation für die Kreisgemeinden keine Verzögerung erleidet. Dr. Goldmann. *