er- igen. U mer igen 11. 8 Gießen, am 17. September 1869. Letreffend: Die Quartierleistung für die bewaffnete Macht, während des Friedenszustandes, insbesondere die Beheizung und Beleuchtung der Wacht⸗ und Arrestlocale. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Nachstehende Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern lassen wir Ihnen zur Nachricht und Nachachtung zugehen. In Verhinderung des Kreisraths; Kekul é, Kreisassessor. Zu Nr. M. d. J. 9182. Darmstadt, am 8. September 1869. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche Ministerium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter. Nach F. 3 des für den Norddeutschen Bund erlassenen Gesetzes vom 25. Juni 1868, die Quartier⸗ leistung für die bewaffnete Macht wahrend des Friedenszustandes betreffend, und nach§. 11 der Bei⸗ lage A zu diesem Gesetze, Regulativ für die Quartierbedürfnisse der bewaffneten Macht, haben die Quartiergeber für die Beheizung der Wacht- und Arrestlocale, sowie die Erleuchtung der Wachträume eine besondere Vergütung nicht in Anspruch zu nehmen, da die Entschädigung für diese Leistungen in dem e fraglichen Locale in Beilage B zu dem genannten Gesetze, Servis⸗Tarif, bestimmten Servise mit⸗ enthalten ist. f Mit Bezug auf das Gesetz vom 7. August d. J., wodurch das gedachte Bundesgesetz auch in den nicht zum Norddeutschen Bunde gehörenden Theilen des Großherzogthums eingeführt worden ist, beauf— tragen wir Sie, die Gemeinden auf jene Bestimmungen mit dem Bemerken aufmerksam zu machen, daß es der Aufstellung besonderer Liquidationen über den Servis für gestellte Wacht⸗ und Arrestlocale nicht bedarf, die bezüglichen Vergütungsbeträge vielmehr in den Liquidationen über den Servis für Unter⸗ bringung der Mannschaften mitaufzunehmen sind. 8 „ Dal w Hallwachs. 5———. 5 e— DN 5