13. Gießen, am 15. October 1869. Betreffend: Das Landgestüt, insbesondere das Fohlen- und Sprunggeld. Das i Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. ei wir Sie auf die im Regierungsblatt Nr. 47 erschienene Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen vom 28. v. M., wonach das seither eingeführt gewesene Fohlengeld für die vom 1. Januar 1870 an fallenden Fohlen abgeschafft, dagegen das Sprunggeld, einschließlich der an die Landgestütsdiener zu entrichtenden Gebühr von je 24 kr., vom 1. Januar 1869 an auf 3 fl. 30 kr. erhöht worden ist, noch besonders hierdurch aufmerksam machen, empfehlen wir Ihnen, jene Be— kanntmachung auf ortsübliche Weise zur Kenntniß Ihrer Gemeindeangehörigen zu bringen. Die Vorschriften in unserem Amtsblatt Nr. 2 vom 24. Februar 1865 über die Einsendung von Verzeichnissen der gefallenen Fohlen treten hiernach für die Folge außer Wirksamkeit. 4—— — Dr. Goldmann.