. Gießen, am 7. Rovember 1869. Betreffend: Gesuche um Beurlaubung von Soldaten. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. . Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innen theilen wir Ihnen zur Nach— richt und Bemessung mit. 3 In Verhinderung des Kreisraths? Kerk u e, Freisassessop 77 19. Zu Nr. M. d. J. 10516. Darmstadt, am 26. October 1869. 2 2 2 Betreffend: Wie oben. 5 Das Großherzogliche iser um des Innern an 8 die Großherzoglichen Kreisämter. Nach einer Mittheilung des Commando's der Großherzoglichen Division werden am allgemeinen Entlassungstermin der Reserven im Herbste jeden Jahres von den Regimentern ꝛc. auch eine Anzahl von Mannschaften, welche ihre dreijährige Dienstzeit noch nicht beendigt haben, zur Disposition der Truppentheile beurlaubt. Bei diesen Beurlaubungen werden zunächst die am besten Ausgebildeten berücksichtigt. Es können aber auch, wenn darum nachgesucht wird, solche Mannschaften Berücksichtigung finden, deren Anwesenheit zu Hause häuslicher Verhältnisse halber dringend wünschenswerth erscheint. Die desfallsigen Gesuche sind jedoch nicht bei dem betreffenden Regiment, sondern bei der Bürger— meisterei der Wohnorte der Bittsteller einzureichen oder von der letzteren zu Protocoll zu nehmen. Werden dergleichen Gesuche unmittelbar bei dem Regimente eingereicht, so werden sie von diesem künftig zurück— gewiesen werden. In den Gesuchen ist das Regiment ꝛc., in welchem der betreffende Soldat dient und seit wann derselbe im Militär überhaupt dient, genau zu bemerken und sind die Gründe bestimmt und deutlich anzu— geben, aus welchen die Anwesenheit des Soldaten zu Hause dringend nothwendig erscheint. 27 a n e* 8 2 5 5 3 — 5 2 2 —— Die Bürgermeisterei hat sich zunächst über die Richtigkeit der zur Begründung des Gesuchs ange⸗ führten Thatsachen genau zu verlässigen und dasselbe sodann mit einem Berichte, in welchem sie sich über diese Thatsachen, sowie über die Familien-, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Bittsteller zu äußern hat, dem Kreisamte vorzulegen. Von dem Kreisamte sind diese Gesuche näher zu prüfen, geeigneten Falles weiteren Nachweis zur Begründung der darin angeführten Umstände, wie die Beibringung eines kreisärztlichen Zeugnisses, zu veranlassen und die Verhandlungen sodann mit einer Liste der vorzugsweise zu berücksichtigenden Soldaten am 1. Au gust jeden Jahres an das betreffende Regiment abzugeben. Mit Rücksicht auf diesen Termin sind die Gesuche der fraglichen Art in dem Monat Juli so früh— zeitig anzubringen, daß die näheren Ermittelungen darüber bis zum 1. August beendigt sein können. Gesuche um zeitweise Beurlaubung sind künftig nicht mehr an das Divisions-Commando, wie in unserem Ausschreiben vom 1. August 1868(Nr. 9 des Amtsblattes) bemerkt ist, sondern an das betreffende Regiment, beziehungsweise Truppen⸗Commando zu richten. Indem wir Ihnen die vorstehenden Bestimmungen zu Ihrem Bemessen und geeigneter Instruirung der Großherzoglichen Bürgermeistereien mittheilen, beauftragen wir Sie zugleich, dieselben in den Kreis— blättern zur Nachachtung für die Betheiligten bekannt zu machen. v. Dal wigk. Rautenbusch.