16. Gießen, am 3. December 1869. Betreffend: Die Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. 5 4— 4 9 2.. 1 7 4 f 2. Beifolgeud theilen wir Ihnen in zwei Exemplaren die von Großherzoglichem Ministerium des Innern erlassene„Anweisung zur Ausführung der Gewerbe-Ordnung für den norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 in den zum Bunde gehörenden Theilen des Großherzogthums Hessen“ zu Ihrem Be— messen mit. f Vd Kekulé, Kreis⸗Assessor. . 8*.** Giessen, am 3. December 1869. Petreffend: Die Strafen, welche zum Militärdienst unfähig machen. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Die nachstehende Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme mit. 8 J. V d.. Kekulé, Kreis⸗Assessor. Abschrift. Zu Nr. M. d. J. 11,406. Darmstadt am 18. November 1869. Betreffend: Die Strafen, welche zum Militärdienst unfähig machen. Das Großherzogliche inter jäum des Innern an die Civil⸗Vorsitzenden der Großherzoglichen Kreis⸗Ersatz-⸗Commissionen. Mit Bezug auf die im letzten Satze des§. 37 der Militär-Ersatz-Instruction enthaltene Bestimmun g eröffnen wir Ihnen hiermit, daß im Großherzogthum für die Unfähigkeit zum Militärdienst in Folge erkannter Strafen die Bestimmungen im Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 10. Mai 1842, welches durch Gesetz vom 3. April 1869(Regierungsblatt Nr. 13) auch in den neuerworbenen Gebietstheilen eingeführt worden ist, maßgebend sind, und daß mithin diese Unfähigkeit nicht blos in Folge rechtskräftig erkannter Zuchthausstrafe, sondern auch in Folge rechtskräftiger Verurtheilung zu Correctionshausstrafe 1) auf zwei Jahre oder länger, 2) auf ein Jahr oder länger wegen Diebstahls, Unterschlagung, Fälschung oder Betrugs, und 3) wegen Meineids eintritt. unterz. v. Dalwigk. Rautenbusch. E