15. —— Zu Nr. K. G. 3501. Gießen, am 17. Juli 1868. Petrefsend: Die nach pos. 1 der Ausführungs⸗Verordnung zur Militär⸗Ersatz⸗Instruction für den Norddeutschen Bund einzuführenden Vorschriften über die Beschaf⸗ fung der Musterungslocale, die Tagegelder, Druck formulare de. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Nachstehenden Abdruck der von Großherzoglichem Ministerium des Innern unter dem 2. d. Mts. erlassenen Verfügung theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme und Bemessung mit. g Dr. Goldmann. 8. ee 67517. Darmstadt, am 2. Juli 1868. Betreffend: Wie oben. Das. Großherzogliche Ministerium des Innern die Großherzoglichen Kreisämter. Mit Bezug auf pos. 1 der Ausführungs⸗ Verordnung zur Militärersatz⸗ Instruction für den Nord⸗ deutschen Bund vom 26. März l. J. geben wir Ihnen auf Grund der in der Anmerkung hierzu vorbe⸗ haltenen, uns nunmehr zugekommenen Zusammenstellung der in Preußen geltenden Vorschriften über die Beschaffung der Lokalien zur Betreibung des Ersatzgeschaäͤfts ꝛc. von den nachstehenden Bestimmungen zu Ihrem Bemessen Kenntniß. J. Beschaffung der Lokalien zur Betreibung des Musterungs⸗ und Ersatzgeschäfts. Die in 8 72 pos. 2 der Militär⸗Ersatz⸗Instruction bezeichneten Lokale zur Betreibung des Er— satzgeschäfts sind von denjenigen Gemeinden zu stellen, in welchen das Ersatzgeschäft vorgenommen wird. Auch haben dieselben die etwaigen Kosten der Heizung, Reinigung und Beleuchtung dieser Lokale zu tragen. Vorspann- und Verpflegungskosten, sowie Beschaffung von Druckformularien. 1) Für die zur Besorgung des Schreib- und Meßgeschäfts herangezogenen Mannschaften dc. der Landwehrbezirks-Commandos, welche weder auf Reisekosten noch auf Tagegelder Anspruch haben, werden die Natural-Verpflegungs-Gebührnisse nach den Bestimmungen des Reglements über die Natural⸗Ver⸗ pflegung der Truppen im Frieden vom 13. Mai 1858(ef. Regierungsblatt von 1868 Seike 140) ge⸗ zahlt. Diese Kosten, sowie die Reise- de. Competenzen der militärischen Mitglieder der Ersatz⸗Commissionen und des zu den Ersatzgeschäften zugezogenen militärärztlichen Personals fallen dem Militärfonds zur Last und werden durch die Intendantur festgesetzt und zur Erstattung angewiesen.— Wird in Ermangelung von Militärärzten die Heranziehung eines Civilarztes, eventuell des Kreisarztes erforderlich, so übernimmt die dieserhalb zur Anmeldung kommenden ordnungsmäßigen Reisekosten und Tagegelder ebenfalls der Militärfonds und erfolgt die Anweisung durch die Intendantur. ü 2) Die Diäten und Reisekosten des Civil⸗Vorsitzenden der Departements-Ersatz Commissionen und des von demselben zugezogenen Hülfsbeamten(§. 96. 3. a. der Militär⸗Ersatz⸗Instruction) werden von uns zur Zahlung angewiesen. Ebenso die Fuhrkosten für die gewahlten Mitglieder der Kreis-Ersatz⸗ Commission(F. 68. 2 der M. E. J.); denselben wird für die Reise von ihrem Wohnort nach dem Ver⸗ sammlungsort der Commission, beziehungsweise nach beendigtem Ersatzgeschäft zur Rückkehr in den Wohn⸗ ort Vorspann oder bei Benutzung eigenen Gespanus die Vergütung für eine zweispännige Fuhre 52 ½ kr. pro Meile gewährt, wobei die Entfernungen nach dem kürzesten fahrbaren Wege zu berechnen sind.— Die Festsetzung und Bewilligung von Diäten an die gewählten Civil⸗Mitglieder der Kreis⸗Ersatz⸗ Commissionen ist den betreffenden Gemeinden mit Genehmigung des Kreisamts überlassen„da eine Ver— gütung in dieser Beziehung aus Staatsfonds nicht stattfindet. 5 II. Tagegelder, Reise⸗, 3) Druckformulare: a. Die Kosten für die Druckformulare zu den Arztlisten(F. 72. 4. der M. E. Instr.) werden aus dem Büreaugelde des Landwehr-Bezirks-Commandeurs bestritten. Aus Militärfonds werden ferner beschafft: die Urlaubspässe,— der Loosungs-, Verlose— und Vorstellungslisten,— sowie die Formulare zu denjenigen Vorstellungslisten, welche der Landwehr Bezirks„Commandeur(F. 89. 3 der M. E. Instr.) als Militär-Vorsitzender der Kreis⸗Ersatz-Commission für den Brigade-Commandeur anzufertigen hat,— endlich die Recruten-Gestel— lungs-Ordres. 5 b. Die Kosten für die Formulare zu den Aushebungslisten und Attesten, welche von dem Civil⸗ Vorsitzenden der Kreis⸗Ersatz-Commission zu führen, beziehungsweise auszustellen sind,— alphabetische Loosungs- und Vorstellungslisten, Loosungs- und Gestellungsscheine, Ausmusterungs- und Ersatz-Reserve— Scheine, die Formulare zu den Ordres für die Militärpflichtigen zur Gestellung vor die Departe⸗ ments ⸗Ersatz-Commission(F. 98 der M. E. Instr.), sowie zu den Geburts- und Todtenscheinen(§. 59 J. c.) werden von uns zur Zahlung angewiesen werden. e. Die Kosten für die Formulare zur Aufstellung der Stammrollen und der hierzu erforderlichen Geburtslisten(§. 58 der Militär⸗Ersatz⸗Instruction), sowie zu den Ordres für die Militärpflichtigen zur Gestellung vor die Kreis-Ersatz-Commission(F. 71 der M. E. J.) haben die betreffenden Gemeinden zu tragen und sind aus den Büreaukosten der Bürgermeister zu bestreiten. die Duplicate der alphabetischen, III. Marsch, Soldzahlung und Einguartirung der Recruten bei ihrer Einziehung zu den Truppen, Transport und Verpflegung unsicherer Heerespflichtigen de. Die hierauf bezüglichen Bestimmungen des Reglements über Verpflegung der Recruten, Reservisten, Invaliden und Landwehrmänner bei Einziehungen resp. Entlassungen vom 5. Oktober 1854(s. F. 121 3. der M. E. J.), sind Ihnen durch ein besonderes Ausschreiben(Amtsblatt Nr— 7 bekannt gegeben. f Hinsichtlich der unsicheren Heerespflichtigen(§. 179 der M. E. J.) enthält der unten abgedruckte F. 63 des erwähnten Reglements* die näheren Festsetzungen. Die vom Auslande ausgelieferten un⸗ sicheren Heerespflichtigen find nach F. 179. 3 der Militär Ersatz⸗Instruction in das der Gränze zunächst; gelegene Landwehr Bataillons-Stabsquartier zu befördern. Die durch den Transport unsicherer Heeres— pflichtiger in das Landwehr Bataillons-Stabsquartier etwa entstehenden Begleitungs— und Verpflegungs— kosten werden nur in dem Falle auf den Militärfonds übernommen, wenn die bezüglichen Individuen bereits durch die Departements-Ersatz-Commission für das stehende Heer oder die Kriegsmarine ausge⸗ hoben sition Verp liege Grof hoben sind, da nach§. 120 der Militär⸗Ersatz⸗Instruction erst mit diesem Zeitpunkt die weitere Dispo⸗ sition über die Militärpflichtigen eine reine Militär⸗ Angelegenheit wird.— Die Kosten für Transport, Verpflegung ꝛc. unsicherer Heerespflichtiger, welche der Disposition der Militärbehörden noch nicht unter⸗ liegen, sind auf die Criminal und Polizeicasse derjenigen Provinz, in welcher der Militärpflichtige in das Großherzogthum übertritt, zu übernehmen. i In Verhinderung des Ministers: e e Hallwachs. „) Der F. 63 des Reglements vom 5. October 1854 lautet: Unsichere oder für die Arbeiter-Abtheilungen bestimmte Heerespflichtige, sowie Leute, welche die ihnen anver— trauten Marsch⸗Competenzen voraussichtlich vorschriftswidrig verwenden würden, sollen jedenfalls in das betreffende Landwehr⸗Bataillons⸗Stabsquartier oder an einen Sammelplatz beordert und dort Transporten oder marschirenden Truppen angeschlossen werden. Sollte die Gelegenheit zu solchem Anschlusse nicht abzusehen sein, so sind diese Leute für den Weitermarsch zum Truppentheil, wie einzeln entsendete Recruten zu verpflegen. Die in solchen Fällen zu treffenden Sicherheitsmaßregeln bleiben dem Ermessen der absendenden Landwehr-Bataillone überlassen. *