r r r 14. —— Zu Hr. R. G. 3436. Gießen, am 16. Zuli 1868. Betreffend: Die Gebühren der Orts- und Polizeidiener, resp. Aus⸗ scheller in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bei Bekanntmachungen in herrschaftlichen, Gemeinde- und Privatangelegenheiten. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Die Gebühren der Orts- und Polizeidiener, resp. Ausscheller sind durch Entschließung Großher— zoglichen Ministeriums des Innern vom 6. l. Mts. für Bekanntmachungen und Versteigerungen in herrschaftlichen Angelegenheiten, in Angelegenheiten anderer Gemeinden 8 und im Interesse von Privaten gleichmäßig auf die in dem nachstehend abgedruckten, bisher nur theilweise in Geltung gewesenen Tarif angegebene Weise festgesetzt worden. 8 Dabei sind jedoch die in unserem Amtsblatt Nr. 5 vom 9. Juli 1863 unter pos. 1 bis 5 er⸗ wähnten Bestimmungen, welche wir zur Erleichterung hier nochmals anfügen, zu beachten. 1) Die in den Executionsordnungen für Publicationen bei Pfandversteigerungen wegen fiscalischer Rückstände vorgesehenen Gebühren erleiden durch gegenwärtigen Tarif keine Aenderung und verbleiben diese Gebühren vielmehr nach wie vor in Kraft. 2) Desgleichen ist für die nicht sowohl im Interesse des Fiscus als der Gemeinde-Angehörigen erfolgenden Bekanntmachungen der Erhebungstage der Großherzoglichen Districts-Einnehmer, der Erhebung einzelner Abgabearten, wie der Hundesteuer, Tilgungsrenten, Brandversicherungs— beiträge, sodann der durch die Schelle erfolgenden allgemeinen Aufforderung zur Bezahlung der Domanialgefälle und der Forst- und Feldstrafen, wie bisher, keine Gebühr zu entrichten. 3) Findet sich in einer und derselben Bekanntmachung die Ankündigung verschiedener Versteige— rungen ꝛc. formell vereinigt, so ist deshalb nur der einmalige einfache Gebührenbezug statthaft. 4) Soll dagegen eine und dieselbe Bekanntmachung mehrmals bei der Schelle publicirt werden, so kann eben so oft die Gebühr in Anspruch genommen werden. 5) Selbstverständlich ist es den fiscalischen Beamten unbenommen, sich bei Abhaltung von Ver— steigerungen die Personen zum Ausrufen der Gebote nach ihrem Ermessen auszuwählen, und haben somit die Orts- und Polizeidiener 2c. keinen Anspruch auf Zutheilung der in pos. IV. des gegenwärtigen Tarifs aufgeführten Geschäfte. Sie wollen die betreffenden Bediensteten unter Zustellung eines Exemplars dieses Ausschreibens hiernach bedeuten. Dr. Goldmann. Tarif über die Gebühren der Orts- und Polizeidiener, sowie der Ausscheller in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bei Bekanntmachungen und Versteigerungen. Die Orts⸗ und Polizeidiener, sowie die Ausscheller in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen haben als Gebühr zu beziehen: Für Bekanntmachungen durch die Schelle: 1) in der Stadt Darmstadt VVVVVVV ie, dee and Offenbaa gg 5 45„ 1* 1 3) in den Gemeinden über 5000 Seelen— fl. 30 kr., 1 3 von über 1000 bis zu 5000 Seelen—„ 20„ 5 77 7 70 1 10 5 7* 1000 77. 8 N„ 15 7 6)„ bis zu 500 Seelen„„ .„ II. Füt das Ausschellen zum Zeichen des Beginns einer Versteigerung, ohne Ver⸗ kündigung, wenn dies ausdrücklich verlangt wird: 1) in den Gemeinden iber p“ ̃—ꝶͤ¹i!! 20 kr., 5 von über 1000 bis zu 5000 Seelen. 1 „ f 1 500„„ 1000„ l ent 40„ . 5 54s. zu 50% S 6 Zeichen des Beginns einer Ver⸗ III. Für das Läuten mit der Thurmglocke zum 3 steigerung: wo dies bisher üblich war und auch fernerhin verlangt, wird IV. Für das Ausrufen bei Versteige rungen: 1) in den Gemeinden über 5000 Seelen: 5 a. für die erste Stunde des Ausrufens VVV b. für jede weitere Stunde des Ausrufens 15 Das Maximum für einen Tag darf jedoch 1 fl. 0 8 G. 1 nicht übersteigen. 2) in den Gemeinden bis zu 5000 Seelen: f a. für die erste Stunde des Austufen?s?s?s 18. kr b. für jede weitere Stunde des Ausrufens Das Maximum für einen Tag darf 555 123 jedoch 1 fl. 12 kr. nicht übersteigen.