. 8. Zu Ur. K. G. 1743. 5 Gießen, am 2. April 1868. Betreffend: Die Anwendung der die Portofreithümer betreffenden preußischen Bestimmungen im Großherzogthum. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen n die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Wir theilen Ihnen nachstehend den Abdruck einer von dem General-Post⸗Amt des Norddeutschen Bundes veranlaßten Zusammenstellung der über die Behandlung des Portofreiheitswesens im Norddeutschen Bunde bestehenden Grundsätze zur Nachricht und Nachachtung unter dem Anfügen mit, daß die von der Fürstlich Thurn⸗ und Taxis'schen Postverwaltung herrührenden weitergehenden Portofreiheiten in dem bisherigen sachlichen und räumlichen Umfange bis auf Weiteres ihre Geltung behalten. Ins besondere bleibt der mit den Gemeinden des Kreises unterm 21. November 1863 abgeschlossene Vertrag wegen Vereinba— rung von Aversalvergütungen in Kraft. Sie wollen den Gemeinde-Einnehmern von diesem Ausschreiben Kenntniß geben. In Verhinderung des Kreisraths: Nef ls, Kreis⸗Assessor. ai die Behandlung des Portofreiheitswesens im Norddeutschen Postgebiete sind die nachstehenden Grundsätze zusammengestellt, welche die Postanstalten des Norddeutschen Postgebiets fortan bis auf weitere Bestimmung zu beachten haben: A. Portofreiheiten, welche für den Umfang! des Norddeutschen Postgebiets gelten. Are.. Die Mitglieder der Regentenhäuser sämmtlicher Staaten des Norddeutschen Bundes, der Fürst⸗ lichen Häuser von Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen und der früheren Regentenhäuser von Hannover, Kurhessen und Nassau, genießen für abgehende und an— kommende Postsendungen unbeschränkte Portofreiheit innerhalb des Norddeutschen Postgebiets. Sr. Durchlaucht dem Fürsten von Thurn⸗ u nd Taxis, sowie den fürstenmäßigen Mitgliedern des Fürstlich Thurn- und Taxis'schen Hauses wird das Brief- und Fahrpost⸗Portofreithum in demselben Umfange gewährt, wie solches den Mitgliedern der Norddeutschen Regentenhäuser zusteht. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Fahrpostsendungen zwischen den Hohenzollern'schen Landen und den übrigen Theilen des Norddeutschen Postgebiets keine Anwendung.(Vergl. Art. 17.) Artikel 2. In Angelegenheiten des Reichstags des Norddeutschen Bundes sind innerhalb des Nord— deutschen Postgebiets alle diejenigen Briefe(mit Einschluß der Kreuz- und Streifband-Sendungen) und Actensendungen portofrei, welche entweder a) an den Reichstag oder dessen Präsidenten adressirt sind oder b) von dem Reichstage abgesendet werden. Im letzteren Fall(zu b.) ist erforderlich, daß die Sendungen als„Reichstags-Augelegenheit“ bezeichnet und mit dem Siegel des Reichstags verschlossen sind. Wegen der Fahrpostsendungen zwischen den Hohenzollern'schen Landen und anderen Theilen des Norddeutschen Postgebiets vergl. Art. 17. Artikel 3. Die von unmittelbaren Staats- oder Bundesbehörden, mit Einschluß der solche Behörden vertreten— den einzelnen Beamten, in reinen Staats- oder Bundes-Dienstangelegenheiten abge— A H.———————— sandten oder an sie eingehenden Correspondenzs, Geld- und Packetsendungen sind portofrei im ganzen Norddeutschen Postgebiet, mit Ausnahme der Fahrpostsendungen zwischen den Hohenzollern'schen Landen und anderen Theilen des Norddeutschen Postgebiets.(Vergl. Art. 17.) Zur Anerkennung dieser Portofreiheit durch die Postanstalten ist erforderlich, daß die Sendungen: a) mit amtlichem Siegel oder Stempel verschlossen und b) auf der Adresse mit dem Portofreiheitsvermerk als„Bundes ⸗Dienstsache“,„Militaria“, „Marinesache“, Staats-Dienstsache“,„Königliche Dienstsache“,„Großherzogliche ꝛc. Dienstsache“, „Postsache“,„Telegraphensache“,„Zeitungssache“,„Zollvereinssache“, oder mit einer andern entsprechenden Bezeichnung versehen sind; auch müssen e) diejenigen Sendungen, welche nicht von einer Behörde oder einem die Stelle einer Behörde ver— tretenden einzelnen Beamten ausgehen, durch eigenhändige Namensunterschrift nebst Angabe des Standes, resp. des Amtscharakters des Absenders unter dem Portofreiheitsvermerk beg lau— bigt sein. Von 110 Erforderniß zu a) ist in dem Fall abzusehen, wenn der Absender ein unmittelbarer Staats— oder Bundesbeamter oder eine active Militärperson ist, sich nicht im Besitz eines amtlichen Siegels oder Stempels befindet und dies auf der Adresse ausspricht. Es ist möglichst dafür zu sorgen, daß die einzelnen zur Post gegebenen portofreien Packetsendungen das Gewicht von zwanzig Pfund nicht übersteigen. Die von einer absendenden Stelle an denselben Empfänger aufgegebenen gewöhnlichen Packete, welche nicht Schriften, Acten, Listen, Tabellen oder Rechnungen, sondern andere Gegenstände enthalten, dürfen, soweit nicht specielle Ausnahmen bestehen, für jede abgehende Post das Gewicht von zusammen zwanzig Pfund nicht übersteigen, widrigenfalls das Mehrgewicht der Portozahlung unterliegt. Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf Fahrpostsendungen im Verkehr zwischen den Hohen⸗ zollern'schen Landen und anderen Theilen des Norddeutschen Postgebiets keine Anwendung.(Ver Art. 17.) Artikel 4. Als reine Staats- oder Bundes-Dienstsachen im Sinn von Artikel 3 sind diejenigen Sendungen nicht zu betrachten, welche sich auf den gew erblichen Geschäftsbetrieb einer Behörde oder An— stalt beziehen. Artikel 5. i Diejenigen von unmittelbaren Staats⸗ oder Bundesbehörden(oder die Stelle solcher Behörden ver— tretenden einzelnen Beamten) abgesandten oder an sie eingehenden Sendungen, welche ein Privatin⸗ teresse ganz oder theilweise betreffen, sind in der Regel nur dann portofrei, wenn sie durch den In— stanzenzug zwischen Behörden veranlaßt sind. Jedoch sollen die von unmittelbaren Staats- oder Bundesbehörden an andere Behörden, an Cor— porationen, Vereine oder Privatpersonen gerichteten amtlichen Requisitionen, Aufträge, Anfragen, Bescheide und sonstigen amtlichen Correspondenzen, sofern die portofreie Beförderung nach dem Ermessen der absendenden Behörde durch ein vorwiegendes Staats- oder Bundesinteresse oder durch Staats- oder Bundesrücksicht als geboten erscheint, innerhalb des Norddeutschen Postgebiets portofrei befördert werden. Die auf solche Requisitionen ꝛc. eingehenden Antwortschreiben sind in der Regel zu frankiren. Doch soll, wenn ein solches Schreiben unfrankirt aufgegeben ist, und die adressatische Behörde bescheinigt, daß der Gegenstand desselben die Antwort auf eine zur portofreien Beförderung geeignete Requisition ꝛc. gewesen, das Porto erstattet werden.(Vergl. Art. 16.) Artikel 6. In Militär- und Marine- Angelegenheiten sind im Norddeutschen Postgebiet— außer 48 e ee 155 an e 27 denjenigen Sendungen, welchen nach Art. 3 die Portofreiheit zusteht— ausnahmsweise portofrei zu befördern: 1) die Correspondenz- und Geldsendungen, welche dadurch nöthig werden, daß einzelne Militärper— sonen oder Militärbeamte von ihren Truppen⸗ resp. Marinetheilen abcommandirt, oder Truppentheile dis locirt sind; 2) Geldsendungen der Militär- und Marine-Behörden: a) für Militär-Transporte an Eisenbahnverwaltungen und für Vorspann an Ortsbehörden, b) für Fourage-Lieferungen an Ortsbehörden. i c) für die von Invaliden⸗Compagnien beurlaubten Soldaten, d) für Pensionen der Militärs bis zum Major resp. Corvetten-Capitain excl. aufwärts, e) für beurlaubte Officiere oder Beamte, welche nach Ablauf des Urlaubs durch Krank— heit an der Rückkehr verhindert werden, k) für Angehörige der bei Hafen- und Fortifications-Bauten beschäftigten Arbeiter, soweit es sich um Uebersendung von Ersparnissen derselben handelt; ... 5 — 3) 40 5 6 8 Sendungen mit Militär- und Marine-⸗Bekleidungsgegenständen: a) seitens früherer Cadetten an das Cadettenhaus durch Vermittelung des Militär⸗Commandos, b) seitens entlassener Soldaten und Marine-Mannschaften an die Truppen⸗ und Marinetheile, durch Vermittelung des Bezirks-Feldwebels oder einer Communal-Behörde; Bücher, welche aus amtlichen Militär- und Marine-Bibliotheken an Officiere gesandt, oder von den Officieren an die Militär- und Marine-Bibliotheken zurückgesandt werden; in Invaliden- Angelegenheiten: a) die an Civil⸗, Militär- oder Marine-Behörden gerichteten Gesuche der Invaliden vom Feldwebel abwärts, b) Invaliden-Unterstützungsgelder bei ihrer Versendung von einer unmittelbaren Staats- oder Bundes⸗Behörde oder Kasse; in Landwehr⸗ und Seewehr- Angelegenheiten: 4) Circular⸗Befehle an beurlaubte unbesoldete Landwehr- resp. Seewehr-Officiere bei Versendung durch die Letzteren unter Streif- oder Kreuzband, b) Meldungen der Landwehr- und Seewehr-Männer bei den Bezirks-Feldwebeln, wenn sie offen oder unter dem Siegel der Orts-Polizeibehörde versendet werden, e) Landwehr- und Seewehrpässe bei Rücksendung durch die Bezirks-Feldwebel an die Landwehr— und Seewehr-Männer; in Angelegenheiten der Militär-Ehrengerichte die dienstlichen Correspondenz- und Acten— sendungen, auch bei ihrer Circulation unter Officieren außer Dienst und beurlaubten Landwehr— Officieren. Hierbei muß die Versendung unter Streif- oder Kreuzband erfolgen, oder ein offener besiegelter Begleitschein beiliegen, aus welchem der Gegenstand im Allgemeinen und der Name jedes zur Theilnahme an den bezüglichen Verhandlungen bestimmten Officiers zu ersehen ist. Meß⸗Instrumente zwischen dem topographischen Büreau zu Berlin und den mit Vermessun— gen beauftragten Officieren können in dringenden Fällen posttäglich bis zum Gewicht von 100 Pfund portofrei befördert werden. Zur Anerkennung der Portofreiheit der nach Maßgabe dieses Artikels portofreien Sendungen durch die Postanstalten gelten im Allgemeinen die im Artikel 3 gegebenen Vorschriften, und ist insbesondere die Bezeichnung„Militaria“ und„Marinesache“ auch für die nach Maßgabe des gegenwärtigen Artikels por— tofreien Sendungen ausreichend. Für die portofreie Beförderung der unter Nr. 5) a) bezeichneten Ge— suche von Invaliden ist erforderlich, daß eine derartige Sendung mit dem Siegel des Bezirks-Feldwebels oder Ortsvorstandes oder einer andern Behörde verschlossen, und der Name und die Eigenschaft des Invaliden auf der Adresse bezeichnet und beglaubigt ist. a Auf Fahrpostsendungen zwischen den Hohenzollern'schen Landen und anderen Theilen des Norddeut— schen Postgebiets finden die Bestimmungen dieses Artikels keine Anwendung.(Vergl. Art. 17.) Artikel 7. Folgende Militär⸗Anstalten sollen bis auf Weiteres im Norddeutschen Postgebiet Portofreiheit genießen: J. die nachstehenden Militär-Waisen-Anstalten: 1355 a) das Potsdamer Große Militär-Waisenhaus, b) das Militär⸗Mädchen-Waisenhaus zu Pretzsch, e) das Militär⸗Knaben⸗Erziehungs-⸗Institut zu Annaburg(R. B. Merseburg), d) das Katholische Waisenhaus zu Erfurt, e) das St. Hedwigstift zu Löwenberg in Schlesien, ) das Kloster zu Liebenthal(R. B. Liegnitz), g) das Waisenhaus zum Samariter zu Wollstein, h) das Kloster zu Derendorf bei Düsseldorf, i) die Erziehungs-⸗Anstalt des katholischen Waisen-Vereins zu Düsseldorf, für die Rücksendung von Bekleidungsgegenständen neu eingestellter Zöglinge an deren Angehörige; ferner für die von den genannten Anstalten abgesandten, nach dem Ermessen der betreffenden Lehrer nöthigen brieflichen Mittheilungen der Zöglinge an deren Eltern, nächste Verwandte, Vormünder oder Pflege-Eltern; das unter I. a) genannte Potsdamer Große Militär-Waisenhaus auch noch für: 1) Correspondenz⸗, Geld- und Packetsendungen, letztere bis zum Gewicht von 40 Pfund mit jeder abgehenden Post, in Bezug auf die unmittelbare Verwaltung des Instituts, dessen Ab— theilungen oder Besitzungen, so wie hinsichts der zu beziehenden Revenüen; 2) Sendungen in Bezug auf das Interesse der in den Provinzen untergebrachten, von der Ad— ministration des Waisenhauses noch nicht mit Abschieden versehenen Waisenkinder; 3) Sparkassenbücher der entlassenen Zöglinge bei der Versendung von der Anstalt an die betreffen— den Ortsgeistlichen oder Brodherren, selbst wenn kleine baare Geldersparnisse der Zöglinge beigefügt sind. 5*— — Zu I. und II. darf jedes einzelne zur portofreien Versendung geeignete Packet das Gewicht von zwanzig Pfund nicht übersteigen; sonst ist das ganze Packet portopflichtig. III. Die Ar tillerie⸗Offtcler⸗Pensions⸗Zuschuß⸗Kasse zu Berlin für: 1) die Correspondenz zwischen der Vorsteherschaft dieser Kasse einerseits und den Artillerie-Bri— gaden, den einzelnen Mitgliedern und Pensionären andererseits: 2) die Pensions⸗Zuschußgelder bei ihrer Versendung an die Pensionäre, sofern die betreffenden Zuschüsse den Betheiligten nicht durch Anweisung auf andere geeignete Kassen übermacht werden können. Die nach Inhalt dieses Artikels zu I., II. und III. portofreien Sendungen sind als solche von den Postanstalten nur dann anzuerkennen, wenn sie: a) mit einem öffentlichen Siegel oder dem Anstaltssiegel verschlossen, oder, in Ermangelung eines Dienstsiegels zu III. Nr. 1) mit dem Namen und Charakter des Absenders bezeichnet, b) auf der Adreßseite mit dem Portofreiheitsverm erk versehen und c) durch Namensunterschrift des Absenders, resp. des Anstaltsvorstehers oder eines der Postanstalt des Aufgabeorts vorher namhaft gemachten Anstaltsbeamten unter dem Portofreiheitsvermerk beglaubigt sind. Auf Fahrpostsendungen zwi deutschen Postgebiets andererseits finden die Bestimmungen dieses Artikels keine Artikel 8. Folgende Vereine genießen bis auf Weiteres Portofreiheit innerhalb des Norddeutschen Postgebiets: 1) die Victoria⸗National⸗Invaliden⸗Stiftung für a) Correspondenz⸗, Geld- und Packetsendungen des Central⸗Comités zu Berlin, des geschäfts⸗ führenden Ausschusses zu Berlin, der Zweigvereine und der Stiftungs-Commissarien: a. untereinander oder. 8. im Verkehr mit Staats- oder Bundesbehörden oder J. an Privatpersonen; b) Geldbeiträge, welche von Privatpersonen an die zu a) genannten 2) der Vaterländische Frauenverein und und d 5 3) der Preußische Verein zur Pflege im Felde verwundeter und deren Zweigver⸗ und erkrankter Krieger a eine für a) Correspondenz⸗, Schriften- und Actensendungen in allgemeinen Angelegenheiten des Vereins unter Beschränkung des Gewichts der Packetsendungen auf 20 Pfund mit jeder abgehenden Post; b) Geldsendungen des Vereins und seiner Organe, soweit die Gelder den allgemeinen Zwecken des Vereins entsprechend verwendet werden sollen, ö e) Geldbeiträge, welche von Privatpersonen an den Verein oder seine Organe gesandt werden; 4) die Allgemeine Landesstiftung National-Dank für Veteranen in Berlin, und zwar deren Verwaltungsorgane: das Curatorium in Berlin, die Regierungsbezirks-Commissariate, die Kreis-Commissariate und die Local-Commissariate, für: a) Correspondenzen der Verwaltungsorgane untereinander oder mit Staats- oder Bundesbehörden; b) Geldsendungen: a. der Hauptkasse zu Potsdam oder des Curatoriums an andere Verwaltungsorgane oder an Veteranen, 8. der Verwaltungsorgane untereinander,* J. der Kreis-Commissariate an Veteranen, . an das Curatorium oder die Hauptkasse; e) die von Verwaltungsorganen abgesandten Streif⸗ oder Kreuzband-Sendungen mit gedruckten oder lithographirten Circularien oder Exemplaren des Stiftungsorgans„Der National-Dank“. Mit Ausnahme der zu e) erwähnten Zeitschrift sind alle Sendungen, welche ein auf Erzielung von Gewinn gerichtetes Unternehmen betreffen, von der Portofreiheit zu 4) aus⸗ geschlossen. Die einzelnen Zweigvereine resp. Stiftungs-Commissarien der zu 1), 2), 3) und 4) bezeichneten Hauptvereine, sowie die in Betreff der Zweigvereine resp. Commissariate eintre— tenden Veränderungen werden den betreffenden Ober⸗Post⸗Directionen durch die Vereinsvor⸗ stände mitgetheilt. f Zur Anerkennung der Portofreiheit der zu 1) bis 4) bezeichneten Vereine durch die Postanstalten ist erforderlich, daß die Sendungen als„Angelegenheit! der Victoria-National⸗ schen Hohenzollern'schen Landen einerseits und anderen Theilen des Nord⸗ Anwendung.(Vergl. Art. 17.) Stiftsorgane gesandt werden; Invaliden⸗Stiftung“, resp.„des Vaterländischen Frauenvereins“,„des Preußischen Vereins zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger“, oder des„National-Danks für Ve⸗ teranen“, beziehungsweise als„Beiträge für die Victoria-National-Invaliden⸗ Stiftung“ c. bezeichnet sind. Ferner müssen die von einem der genannten Vereine oder seinen Organen rer 3 r on den icht den; ausgehenden Sendungen(soweit nicht die Versendung unter Streif oder Kreuzband unbedingt vorgeschrieben ist) mit dem Stiftungssiegel oder mit einem öffentlichen Siegel verschlossen oder offen oder unter Kreuz- oder Streifband zur Post geliefert werden, auch muß der Por⸗ tofreiheitsvermerk durch eigenhändige Beifügung des Namens eines der Orts⸗Postanstalt vor⸗ her namhaft gemachten Vereinsvorstehers oder Vereinsbeamten beglaubigt sein. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels kommen auf Fahrpostsendungen zwischen den Hohenzollern'schen Landen und anderen Theilen des Norddeutschen Postgebiets nicht zur Anwendung.(Vergl. Art. 17.) 5) Der Deutsche Eisenbahnverein genießt Portofreiheit für Correspondenz, Acten und Drucksachen bei ihrer Versendung zwischen den Directionen der durch den Verein verbundenen Eisenbahngesellschaften untereinander in Vereins angelegenheiten. Diese Sendungen müssen, um von den Postanstalten als portofrei anerkannt zu werden, mit dem Dienstsiegel oder Stempel verschlossen oder offen oder unter Kreuz- oder Streifband eingeliefert und mit dem Portofreiheitsvermerk als„Deutsche Eisenbahnvereins-Sache“ bezeichnet sein. B. Portofreiheiten, welche nur in einzelnen Theilen des Norddeutschen Postgebiets Geltung haben. Artikel 9. ö Es bleiben einstweilen aufrecht erhalten: 1) die in einzelnen Staaten des Norddeutschen Bundes bestehenden Portofreiheiten für solche Sendungen in Staats dien st⸗Angelegenheiten, welche nach den Vorschriften von Art. 4. oder 5. dieser Zusammenstellung von der Portofreiheit im Umfang des Norddeutschen Postge— biets ausgeschlossen sein würden, weil sie sich entweder auf den gewerblichen Geschäftsbetrieb einer Behörde oder Anstalt beziehen oder ein Privatinteresse ganz oder theilweise betreffen. Hierhin gehören z. B. die Portofreiheiten in Bergwerks-Angelegenheiten, Steuersachen, Stempel-Angele— genheiten, Justizsachen ꝛc. 2) die Portofreiheiten staatlicher oder anderer öffentlicher Corporationen und Institute, namentlich der Kirchen, Schulen, Gemeinden, ferner die Portofreiheiten solcher milden Stiftun— gen oder Privatvereine, welche zwar nicht in Art. 7. und 8. aufgeführt sind, jedoch bisher Portofreiheit genossen haben, desgleichen die bestehenden persönlichen Portofreiheiten. Die Portofreiheiten zu 1) und 2) erstrecken sich nicht auf das ganze Norddeutsche Postgebiet, sondern bleiben auf denjenigen räumlichen und sachlichen Umfang be— schränkt, für welchen sie bisher Geltung hatten. 5 Die nach Maßgabe dieses Artikels portofreien Sendungen sind, soweit nicht besondere Aus— nahmen bestehen, als solche von den Postanstalten nur dann anzuerkennen, wenn sie: a) mit einem amtlichen Siegel oder Stempel verschlossen oder offen oder unter Kreuz- oder Streifband zur Post gegeben sind; b) den Portofreiheitsvermerk als„Staats- ꝛc. Dienstsache“,„Kirchensache“,„Schulsache“, „Angelegenheit der N. N. Stiftung“ oder des„N. N. Vereins“ oder eine dem entsprechende Be— zeichnung enthalten; e) durch eigenhändige Namensunterschrift des Absenders oder des mit der Absendung beauftragten und der Postanstalt namhaft gemachten Vertreters der absendenden Stelle unter dem Portofrei— heitsvermerk beglaubigt sind. Als amtliches Siegel im Sinne dieses Artikels(zu a.) ist das Siegel der betreffenden Behörde, Anstalt, Kirche, Schule, Gemeinde, Stiftung, resp. des betreffenden Vereins, zu betrachten. Das Er— forderniß eines amtlichen Siegels fällt hinweg bei den persönlichen Portofreiheiten, ferner in den Fällen, in welchen der Absender ein unmittelbarer Staats- oder Bundesbeamter oder eine active Militär— person ist, sich nicht im Besitz eines amtlichen Siegels befindet und dies auf der Adresse ausspricht. Bei Sendungen, welche von einer Behörde oder einem die Stelle einer Behörde vertretenden ein— zelnen Beamten ausgehen, ist die Beglaubigung des Portofreiheitsvermerks(zu c.) nicht erforderlich. C. Sendungen von und nach dem Auslande. Artikel 10. Für die Portofreiheit von Sendungen nach oder von a) Baden, Baiern oder Württemberg oder b) Oesterreich oder c) Luxemburg kommen die in den Artikeln 1. bis 9. dieser Zusammenstellung gegebenen Vorschriften ebenfalls soweit zur Anwendung, als das Porto für dergleichen Sendungen ausschließlich zur Norddeutschen Postkasse fließen würde. Im Uebrigen ist die Portofreiheit solcher Sendungen lediglich nach den im Anhang dieser Zusammenstellung abgedruckten Bestimmungen dieser drei Postverträge vom 23. November 1867 und der drei Schlußprotocolle vom selben Tage zu beurtheilen. ) Sendungen von oder nach anderen als den vorgenannten Staaten werden insoweit, als dieselben innerhalb des Norddeutschen Postgebiets oder in einem Theil desselben nach Art. 1. bis 9. dieser Zusammenstellung Portofreiheit genießen würden, vom Norddeutschen Porto freigelassen, voraus⸗ gesetzt, daß sich letzteres von dem Gesammt⸗Porto als ein fester Betrag ausscheiden läßt. Eine Befreiung von Entrichtung des ausländischen Portos tritt nur dann ein, wenn solche Portofreiheit durch besondere Verträge zugesichert ist. D. Allgemeine Bestimmungen. Artikel 11. Wird eine portopflichtige Mittheilung einer portofreien Sendung hinzugefügt, oder ein portopflichtiger Gegenstand mit einem portofreien zusammengepackt, so ist die ganze Sendung porto⸗ pflichtig und darf mit dem Portofreiheitsvermerk nicht versehen werden. Artikel 12. Auch für portofreie Sendungen müssen folgende Gebühren entrichtet werden, soweit nicht wegen deren Erlaß besondere Ausnahmen bestehen: 1) diejenige Bestellgebühr, welche bei portopflichtigen Sendungen in Anwendung kommt; 2) die Insinuations⸗G ebühr für Schreiben mit Insinuations⸗Documenten;(rücksichtlich der von Preußischen Gerichten aufgegebenen portofreien Justizsachen bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen); 3) die Procura⸗Gebühr für Vorschuß-Sendungen, ferner die Recommandations-⸗ und Rückschein-Gebühr. Doch bleiben diese Gebühren(zu 3.) bei Sendungen in reinen Staats⸗ oder Bundes-Dienstsachen(Art. 3.) und in Reichstags- Angelegenheiten(Art. 2.) außer Ansatz. Artikel 13. a Unter Geldsendungen im Sinn dieser Zusammenstellung sind auch die im Wege der Postanwei⸗ sung reglementsmäßig bewirkten, beziehungsweise nach Maßgabe von Art. 10 vertragsmäßig zulässigen Versendungen von Geldern zu verstehen. Bei Postanweisungen ist der Portofreiheitsvermerk in den Adreßraum zu setzen, unter Beidrückung eines das amtliche Siegel vertretenden farbigen Stempels. In Ermangelung eines eigenen Dienststem⸗ pels hat der Absender in dem dazu bestimmten Vordruck links neben der Adresse seinen Namen und Amtscharakter zu vermerken; auch erfolgt an derselben Stelle die Beglaubigung des Portofreiheitsver⸗ merks, sofern dieselbe nach vorstehenden Bestimmungen(Art. 3, 6, 7, 8, 9, 10.) erforderlich ist. Beim Zahlungsverkehr der Postanstalten u ntereinander kann die Beidrückung des Dienststempels unterbleiben. Artikel 14. Bei jeder Sendung, für welche die portofreie Beförderung in Anspruch genommen wird, ist zu prüfen: Verschließung und sonstigen Einrichtung zur portofreien Be⸗ a) ob dieselbe, nach ihrer Bezeichnung, förderung geeignet ist. Diese Prüfung liegt stets der Postanstalt des Aufgabeorts ob. Findet sich ein Mangel in dieser äußeren Beschaffenheit, und läßt sich derselbe nicht sofort durch mündliche Rücksprache ꝛc. beseitigen, o ist die Sendung unver ögert abzusenden, jedoch auszutaxiren, und der Grund hiervon auf der Adresse 0 zog 5 J 5 0 zu bezeichnen, 8. B.„Beglaubigung fehlt“,„öffentliches Siegel fehlt“. Es ist ferner zu prüfen: b) ob dem Absender resp. Adressaten Portofreiheit überhaupt zusteht, und ob die Sendung nach ihrem Gegenstand(als Brief-, Packet⸗, Geldsendung ꝛc.), sowie nach ihrem Inhalt, soweit auf denselben aus der Adresse überhaupt geschlossen werden kann, zur portofreien Beförderung geeignet ist. Diese Prüfung(zu b.) liegt derjenigen Postanstalt ob, in deren Bezirk die zur Portofreiheit berech⸗ tigte Behörde, Corporation, Gesellschaft ꝛc. ihren Sitz hat. Bei Sendungen, welche von einem mit Portofreiheit beliehenen Institut oder Verein W. abgesandt werden, hat daher die Postanstalt des Aufgabeorts die Prüfung vorzunehmen; bei Sendungen dagegen, welche an einen solchen Verein ꝛc. adressirt sind, die Postanstalt des Bestimmu ngsorts. Ergeben sich bei dieser Prüfung Zu b.) begründete Zweifel gegen die Anwendbarkeit der por⸗ tofreien Bezeichnung, so ist die Sendung auszutaxiren und mit dem Vermerk„bis zur näheren Auswei⸗ sung über die Portofreiheit“ zu versehen.(Vergl. im Uebrigen Postdienst⸗Instruction Abschn. V, Abth. 1 F. 41, resp. Dienst⸗Instruction für Post⸗Expediteure, Abschnitt V, Abth. 1 F. 40). Damit die Behör⸗ den und das Publicum nicht unnöthig belästigt werden, haben die Vorsteher der Postanstalten darauf zu achten, daß die Austaxirung„bis zur näheren Ausweisung über die Portofreiheit“ nur von solchen Be— amten vorgenommen wird, welche hinreichende Erfahrung im Dienst und Kenntaiß der geltenden Vor⸗ schriften über die Portofreiheiten besitzen und außerdem mit den örtlichen und Personal⸗Verhältnissen aus⸗ reichend bekannt sind. der 9 des falls nach diese ten! Abt Exp The freil tem! nid den ver ok —ů —ů — Artikel 15. Jeder Postbeamte ist verpflichtet, die zu seiner amtlichen Kenntniß gelangten Fälle von Mißbräuchen der Portofreiheit zur Anzeige zu bringen, um die Bestrafung des Absenders auf Grund von F. 30 Nr. 3) des Gesetzes über das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 und vorkommenden— falls die disciplinarische Rüge gegen die betreffenden Absender zu ermöglichen. Artikel 16. Wird die Portofreiheit einer auswärtigen Sendung a) durch Vorzeigen des Inhalts oder b) durch Namhaftmachung des Absenders und bescheinigte Angabe des Inhalts auf dem Couvert oder e) in sonst glaubhafter Weise ö nachträglich dargethan, so wird das vom Adressaten erhobene Porto demselben erstattet. Doch erfolgt diese Erstattung nur gegen Rückgabe des Couverts oder einer mit allen Postzeichen versehenen beglaubig— ten Abschrift desselben. Das Couvert oder die Abschrift ist als Belag der Entlastungskarte beizufügen.(F. 54 Abschn. V, Abth. 1 der Postdienst⸗Instruction, resp.§. 53, Abschnitt V, Abth. 1 der Dienst-Instruction für Post⸗ Expediteure). Arti bel 17. Die Portofreiheit der Fahrpostsendungen zwischen den Hohenzoller nchen Landen und anderen Theilen des Norddeutschen Postgebiets ist nach denselben Bestimmungen zu beurtheilen, wie die Porto- freiheit der Fahrpostsendungen zwischen dem Norddeutschen Postgebiete einerseits und Baiern oder Würt— temberg oder Baden andererseits.(Vergl. Axt. 10.) Ueber die Portofreiheiten im Verkehr zwischen dem Norddeutschen Postgebiet einerseits und den nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theilen des Großherzogthums Hessen (den Provinzen Starkenburg und Rheinhessen) andererseits ergeht besondere Verfügung. Berlin, den 1. Januar 1868. General⸗Post-Amt des Norddeutschen Bundes. von Philipsborn. Anhang. Bestimmungen über die Portofreiheiten im Verkehr des Norddeutschen Bundes mit Baden, Baiern, Luxemburg, Oesterreich und Württemberg. A. Briefpostverkehr. 1. Art. 26 der drei Post⸗ Die Correspondenz sämmtlicher Mitglieder der Regenten-Familien , in den Gebieten der hohen vertragschließenden Theile wird ohne Beschränkung auf 151% chlußpro. ein bestimmtes Gewicht portofrei befördert. Die Portofreiheit bezieht sich nur auf die Correspondenz der Betheiligten unter sich. Den Mitgliedern der Regenten-Familien werden in Beziehung auf die Portofreiheit die Mitglieder des Fürstlich Thurn- und Taxis'schen Hauses gleichgestellt. In Beziehung auf die Porto— freiheit der Fürstlich Thurn- und Taxis'schen Verwaltungsstellen, und der solche Verwaltungsstellen reprä sentirenden alleinstehenden Beamten, verbleibt es bei den durch die bestehenden Special-Uebereinkünfte begründeten Verhältnissen. 2. Ferner werden bis zum Gewicht von einem Pfund— aus dem Großherzogthum Luxemburg 4 Pfund— einschließlich gegenseitig portofrei befördert: die Correspondenzen in reinen Staats⸗ dienst Angelegenheiten von Staats- und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebiets mit solchen Behörden eines andern, wenn sie in der Weise beschaffen sind, wie es in dem Aufgabegebiet für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben ist. Den Staats- und anderen öffentlichen Behörden sind in dieser Hinsicht jene alleinstehenden Beamten, welche eine Behörde repräsentiren, gleichgestellt. Die Corresondenz der Gesandten an ihre Regierungen ist portopflichtig. * ———— r FF 2 3. Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten zwischen den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten im ganzen Umfange des Zollvereins wird portofrei be— fördert; zur Begründung dieser Portofreiheit muß die Correspondenz der gedachten Art mit der äußeren Bezeichnung„Zollvereinssache“ versehen werden. Diese Bestimmungen haben für den Verkehr mit Oester— reich keine Geltung. 4. Für Postanweisungen findet eine Portofreiheit in der Regel nicht Anwendung. Nur in den Fällen, in welchen nach Maßgabe der Bestimmungen über die Portofreiheiten bei der Fahrpost(Art. 47.) Geldsendungen portofrei zu befördern sind, kann die Zahlung auch im Wege der Postanweisung unent⸗ geltlich vermittelt werden. Diese Bestimmung hat für den Verkehr mit Luxemburg keine Geltung. Ueber den Termin zur Einführung des Postanweisungs-Verfahrens im Verkehr mit Oesterreich ist nähere Ver⸗ abredung vorbehalten. 5. Die bei der Absendung seitens der Postverwaltung des Aufgabegebiets als portofreie Correspondenz bezeichneten und als solche behandelten Sendungen werden am Bestimmungsorte ohne Porto-Ansatz aus— geliefert. IB. Fahrpostverkehr. 1 Art. 47 der Postverträge Bezüglich der Fahrpostsendungen der Mitglieder der Regenten-Fami⸗ mit Baden. Baiern, lien in den Postgebieten der hohen vertragschließenden Theile verbleibt es bei den Oesterreich und Württem- 5 5 7 gsch berg, nebst Schlußproto⸗ bisherigen Grundsätzen. f„ 215 1 1 i kollen. Dasselbe gilt bezüglich der Fahrpost-Portofreiheit der Mitglieder des Fürstlich Thurn⸗ und Taxissschen Hauses. Hinsichts der Fahrpost-Portofreiheit der Fürstlich Thurn- und Taxis'schen Verwaltungsstellen und der solche Verwaltungs- stellen repräsentirenden alleinstehenden Beamten, sind die durch die bestehenden Special—⸗ Uebereinkünfte begründeten Verhältnisse maßgebend. 2 Die gewöhnlichen Schriften- und Actensendungen in reinen Staatsdienst-Angelenheiten von Staats- und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebiets mit solchen Behörden eines anderen sind, auch bei Beförderung mittelst der Fahrpost, portofrei, wenn sie in der Weise beschaffen sind, wie es in dem Postgebiet der Aufgabe für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben ist. Den Staats- und anderen öffentlichen Behörden sind in dieser Hinsicht jene alleinstehenden Beamten, welche eine Be— hörde repräsentiren, gleichgestellt. Drucksachen, welche zu den zwischen Staats- und anderen öffentlichen Behörden stattfindenden Verhandlungen in reinen Staatsdienstsachen gehören, werden wie Schriften- und Actensendungen angesehen. Die Werth- und Vorschußsendungen der gedachten Behörden sind im gegenseitigen Fahrpostverkehr portopflichtig. Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zollangelegen heiten zwischen den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten im ganzen Umfange des Zollvereins wird portofrei be— fördert; zur Begründung dieser Portofreiheit muß die Correspondenz der gedachten Art mit der äußeren Bezeichnung„Zollvereinssache“ versehen werden. Diese Bestimmung findet auf den Verkehr mit Oester— reich keine Anwendung. 4. Die Geld- und sonstigen Fahrpostsendungen, welche zwischen den Postbehörden und Postanstalten untereinander im dienstlichen Verkehr vorkommen, werden allseitig portofrei behandelt, wenn sie in der Weise, wie es in dem Postgebiet der Aufgabe für Postdienstsachen vorgeschrieben ist, beschaffen sind. 5 Fahrpostsendungen jeder Art, welche auf Grund bestehender, zwischen Regierungen oder Postverwal— tungen abgeschlossener Verträge vollständig portofrei von dem Aufgabe— bis zu dem Bestimmungsorte zu befördern sind, bleiben auch fernerhin portofrei. Die unter B. Nr. 1. bis 2. und Nr. 4. bis 5. aufgeführten Bestimmungen kommen im Verkehr mit Luxemburg nicht zur Anwendung. ö 3