lee e N F W * a 3. Bu Mr. R. G. 777. Gießen, am 11. Februar 1868. Betreffend: Die Ausführung des Posttargesetzes vom 4. No⸗ vember 1867. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen die evangelischen und katholischen Rirchen-Vorstände, die evangelischen und katholischen Schul-Vorstände und die Großherzoglichen Bürgermeislereien des Kreises. Nachstehendes Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern theilen wir Ihnen zur Nachricht und Bedeutung der Kirchen, Stiftungs— und Gemeinde-Rechner mit. In Verhinderung des Kreisraths: Kekulé, Kreis⸗Assessor. Zu Nr. M. d. J. 776. Darmstadt, am 31. Januar 1868. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche Ninistetcium des Inner n an die Großherzoglichen Kreisämter. Nach F. 1, Absatz 3 des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Norddeutschen Bundes vom 4. November 1867— Bundesgesetzblatt Nr. 8, S. 75, Regierungsblatt Nr. 48 von 1867, S. 579— werden portopflichtige Dienstbriefe mit dem durch dieses Gesetz für unfrankirte Briefe einge— führten Zuschlagporto von 1 Sgr. alsdann nicht belegt, wenn die Eigenschaft derselben als Dienstsache durch ein von der obersten Postbehörde festzustellendes Zeichen auf dem Couvert vor der Postaufgabe er⸗ kennbar gemacht worden ist. In Ausführung dieser gesetzlichen Bestimmungen ist zufolge einer deßfallsigen Benachrichtigung des Kanzlers des Norddeutschen Bundes von dem General-⸗Postamt die Anordnung getroffen worden, daß die⸗ jenigen portopflichtigen unfrankirten Briefe mit dem Zuschlagporto von 1 Sgr. nicht zu belegen sind, welche innerhalb des gesammten Norddeutschen Postgebiets von öffentlichen Behörden, von einzelnen, eine öffentliche Behörde repräsentirenden Be— amten, sowie von Geistlichen in Ausübung dienstlicher Functionen abgesandt werden, sofern die Briefe: a) auf der Adresse mit dem Vormerk„portopflichtige Dienstsache“ versehen, b) mit öffentlichem Siegel oder Stempel verschlossen sind. Von dem Erforderniß des Amtssiegel-Verschlusses wird in dem Falle abgesehen, wenn der Absender zwar zu der Categorie derjenigen Beamten gehören sollte, welche eine öffentliche Behörde repräsen— tiren, sich jedoch nicht im Besitze eines amtlichen Siegels oder Stempels befindet und„die Ermangelung eines Dienstsiegels“ in solchen Fallen auf der Adresse unter dem Vormerk(zu a) mit Unterschrift seines Namens und Amtscharacters bescheinigt. Im Interesse des Dienstbetriebes erscheint es erforderlich, daß der Vormerk„portopflichtige Dienst⸗ sache“ gleichmäßig in die Augen falle, und es wird deshalb von dem General-Postamt als wünschens— werth bezeichnet, daß derselbe oben links in der Ecke auf der Adreßseite des portopflichtigen Dienstbriefes von dem Absender niedergeschrieben werde. Nach den vorstehenden Bestimmungen wollen Sie sich bemessen und die Ihnen untergeordneten Be— hörden, insbesondere die Großherzoglichen Bürgermeistereien Ihrer resp. Kreise bedeuten. v. Dal wigk. Hallwachs.