30. Gießen, am 4. November 1868. Betreffend: Den Verkehr mit Petroleum und anderen leicht ent⸗ zündlichen Mineralölen. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises(mit Ausnahme von Gießen) und die Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen. Großherzogliches Ministerium des Innern hat wegen Anwendung der Verordnung vom 17. Oktbr. LJ., den Verkehr mit Petroleum und anderen leicht entzündlichen Mineralölen betr., die nachstehend abgedruckte Instruktion erlassen, welche insbesondere für alle solche Fälle maßgebend sein muß, in welchen die Entscheidung durch die Verordnung in die Hand der Ortspolizeibehörde gelegt ist. Sie wollen sich nach derselben bemessen und der genauen Ausführung der Verordnung Ihre besondere Aufmerksamkeit schenken. Dr. Goldmann. 15. —— Zu Nr. M. d. J. 10,589. Darmstadt, am 20. October 1868. Betreffend: Wie oben. f Das Großherzogliche rium des In n een an die Großherzoglichen Kreisämter. Wegen Anwendung der Verordnung vom 17. October l. I., den Verkehr mit Petroleum und anderen leicht entzündlichen Mineralölen betreffend, ertheilen wir hierdurch folgende Instruction: , Rohes Petroleum wird dermalen auf inländischen Eisenbahnen nicht befördert. Für den Trans⸗ port zu Wasser sind in den Staaten, durch welche rohes amerikanisches Petroleum in das Großherzog— thum Hessen verführt werden könnte, besondere polizeiliche Vorschriften erlassen worden, durch welche dieser Transport erschwert wird. Es ist hiernach vorerst nicht anzunehmen, daß größere Ouantitäten von rohem Petroleum zum Zweck der Raffinage, zur Beleuchtung, Beheizung, zur Erzeugung von Farben und Fir⸗ nissen, oder für andere technische Verwendungen, in das Großherzogthum eingeführt werden. Diese Mög— lichkeit bleibt indessen nicht ausgeschlossen. 5 udurchsichtig, von grünlicher oder bräunlicher Farbe und hat die Beschaffen g 10 Rohes Petroleum ist u cher esch N 1 heit eines dünnflüssigen Theers, während das gereinigte, Petroleum gewöhnlich vollkommen durchsichtig un 15 1 sehr dünuflüssig ist und als besonders charakteristisches Merkmal eine schwachbläuliche Opalisirung(Schille⸗ Weroldmn rung) zeigt, welche bei der Betrachtung gegen einen weißen Hintergrund besonders deutlich hervortritt. pultellch fährlichsten Körpern; es entwickelt bei der gewöhnlichen In Rohes Petroleum gehört zu den feuerge 8 0 Temperatur entzündliche Dämpfe und läßt sich ohne vorherige Erwärmung entzünden. Einmal im Brand, bhergericht kann es mit Wasser nicht gelöscht werden und entwickelt eine so starke Hitze, daß auch das Löschen durch hung von Aufwerfen von Sand oder Erde unmöglich wird, wenn eine größere Quantität brennt. Hiernach ist be⸗ stattet we Vorsicht beim Transport und der Lagerung von rohem Petroleum geboten. In Rücksicht hierauf lern kann sondere ist das Lagern desselben innerhalb der Orte und in bewohnten Gebäuden nach F. 1. unbedingt verboten. vorüberge Ob und in wie weit gestattet werden kann, rohes Petroleum außerhalb der Orte, in von mensch⸗ Bel lichen Wohnungen entfernt gelegenen Gebäuden zu lagern,»der zu verarbeiten., soll in jedem einzelnen Ortschafte Falle, nach den lokalen Verhältuissen, bemessen werden. Im Allgemeinen kann hierbei angenommen werden, näume di i daß Magazine oder Lagerstätten für rohes Petroleum, wenn Quantitäten von mehr als 30 hessische hm, hestehen, oder mehr als 30 Originalfaß, gelagert werden sollen, mindestens 4000 hessische Fuß(12 Minuten) von Erdgescho den zunächst gelegenen Gebäuden, oder von entzündlichen Gegenständen(Waldungen 2.) entfernt sein anderer, solsen. Bei der Lagerung von kleineren Quantitäten rohen Petroleums in Magazinen über der Erde, Velindm oder bei der Lagerung desselben in unterirdischen Kellerräumen kann, je nach Umständen, auch eine kürzere Licht oder *— 8 N 0 ö 80 Entfernung zugelassen werden. zernen od Ueber die Construction und Einrichtung der Magazine gelten dieselben Bestimmungen, welche weiter De unten zu F. 3 angegeben sind. Dagegen ist der Gebrauch von Feuer und Licht in Magazinen, wo rohes bedeckt se Petroleum lagert, u unbedingt zu verbieten. welcher d 8* N 5 Zu F. 2. N dürfen er 4 5 1 J 8 11 HA ee 32%. Wie 2 lu 1 massive e Für den Detailverkauf, sowie für den häuslichen Verbrauch(in Wirthschaften, Fabriken de.) genügt is 5 gewöhnlich ein Vorrath von 5 Ctr., welcher innerhalb der Behausung gelagert werden kann. Bei besonders wei 1 starkem Detailverkauf kaun der Verbrauch im Haus durch Zufuhr aus dem Magazin ersetzt werden. Um n ate Neben d ee e,. e eee 5 1 blech bes indessen auch für bedeutendere Detailgeschäfte einen entsprechenden Vorrath im Haus zuzulassen, kann dieser 10 Vorrath auf zehn Centner(4 Originalfaß) erhöht werden. Die Lagerung desselben muß aber in feuer⸗ W 1 sicheren Keller- oder Magazinsräumen stattfinden.„ Wutila 1 f Die Bestimmung des§. 3, aljena 2, der Verordnung vom 26. October 1866, wonach die Lager⸗ 50 1 41 räume für Petroleum von Haushaltungs— und Geschäftskellern ꝛc., in welchen andere Materialien aufbe— 1 9 wahrt werden, durch eine feuerfeste Scheidewand abgetrennt sein müssen und nur zur Aufbewahrung des„Petrol ö 1 Petroleum-Vorraths benutzt werden sollen, ist hier in Wegfall gekommen und dafür nur die Bestimmung nisse 10 110 aufgenommen worden, daß die Lagerräume nicht zur Aufbewahrung anderer, leicht entzündlicher oder große 1 3 Wärme entwickelnder Gegenstände benutzt werden. i Eine Bestimmung darüber, in welchen Gefäßen die Vorräthe von Petroleum aufzubewahren sind, J. ö enthält der F. 2 nicht, weil es mißlich ist, hierüber im Allgemeinen Vorschriften zu ertheilen. Zulässig zur werden. K 1* N Rinn 81 20 2 7 N 0 7— 5 19 Aufbewahrung der Petroleum-Vorräthe sind Gefäße aus Eisenblech, Weißblech, Zink- und Kupferblech, wie solg 1 wenn solche. dicht verschlossen sind; Fässer, von nicht über eine Ohm Inhalt, wenn dieselben es wurd vollkommen dicht und mit eisernen Reifen umgeben sind; Krüge oder Flaschen aus Steingut oder Glas, Oicherhe wenn ee nicht über Freie Mees Inhalt haben, gut zugestopft werden und mit einer Umhüllung von Polizeib. Stroh, Weiden oder anderen Materialien, zum Schutz derselben gegen Zerbrechen, umgeben sind. 1 An manchen Orten sind viele Gebäude nur mit Balkenkellern versehen und die Verkäufer von Pe⸗. 0 1 troleum wohnen vielfach in gemietheten Geschäftslokalen. Die Bestimmungen des F. 2, al. 1, sind in 15* solchen Fällen schwer ausführbar und kann dann, nach al. 2,§. 2, unter Umständen das Lagern von 0 20 Vekrutenm bis zu 5 Ctr. auch im Freien in Hausgärten, oder unter offenen Schuppen, gestattet werden. Gi übe — 0 0 bins N 9 pynthor o“ 1 80 ee. 2* nn Ju jedem einzelnen Fall soll hierüber, je nach Umständen, von der Ortspolizeibehörde eutschieden werden. unt Während bei dem Lagern von Petroleum in Kellerräumen darauf zu sehen ist, daß ein in denselben aus⸗ Nor obrochener Brand leicht erstickt werd z also Wände, Decken, Thur lierte Weft 1 b rochener ae eicht erstikt werden kann; daß also Wände, Decken, Thüren und Läden feuerfest und fü 4 5 5 e dneczen s, 50. 1 5 1 von Mist. Erde und Sand möglicht luftdicht ab⸗ Oe soll a err n Fall eines randes an ein Ausräumen der Keller nicht gedacht wird, gelaßen sol beim Lagern on Petroleum im Freien vorzugsweise darauf gesehen werden, daß die Petroleum⸗ ße f Vorräthe bei in der Hofraithe selbst oder in der Nachbarschaft ausgebrochenen Bränden möglichst rasch chere i entfernt, oder mit Erde bedeckt werden können. f Habu 0 Es empfiehlt si 8„Verkä f 6 er gg 2 05 pfiehlt sich, von den Petroleum Verkäufern zu fordern, daß sie eine entsprechende Menge von 5 Jil 9 and, Erde oder Gaskalk, neben den Lagergefäßen, vorräthig halten, um einen Brand beim Ausbruche 18 Abf g sogleich durch Aufschaufeln von Sand, Erde ꝛc. ersticken zu können. poder War his ' g Zu F. 3. 41 Das Lagern von größeren Quantitäten als fünf Centner von gereinigtem Petroleum war nach der Verordnung vom 26. October 1866 nur in entfernt von allen menschlichen Wohnungen gelegenen und polizeilich genehmigten Gebäuden, oder in hierzu besonders bestimmten städtischen Depots, gestattet. In Folge hiervon haben Petroleumhändler sich außerhalb der Orte besondere Keller oder Magazine hergerichtet; worauf auch für die Folge hinzuwirken sein wird. Dagegen kann nach F. 3 der Verord⸗ nung vom 17. October l. J. auch in besonderen Fällen den Eisenbahn-Verwaltungen und Privaten ge⸗ stattet werden, Depots für gereinigtes Petroleum innerhalb der Städte zu errichten, und den Großhänd⸗ lern kann zugestanden werden, eine größere Anzahl von Originalfässern mit Petroleum zu empfangen, vorübergehend auf kurze Zeit, bis zur Vertheilung an die Detaillisten, in den eigenen Hofraithen zu lagern. Bei der Ertheilung der Erlaubniß zur Anlage von dauernden größeren Lagerräumen innerhalb der Ortschaften für gereinigtes, Petroleum, sind vorzugsweise folgende Bestimmungen zu ertheilen. Die Lager— räume dürfen nur in feuerfesten, unterirdischen Gewölben oder in massiven gewölbten Speicherräumen bestehen, welche mindestens 150 hessische Fuß von anderen Baulichkeiten entfernt, unbewohnt sind, nur ein Erdgeschoß enthalten, keine Ausflüsse oder Abzüge nach außerhalb haben, weder selbst für Aufbewahrung anderer, leicht entzündlicher oder große Wärme entwickelnder Gegenstände dienen, noch mit Räumen in Verbindung stehen, in denen derartige Gegenstände lagern, oder in denen Feuerungen angelegt sind, oder Licht oder Gas gebrennt wird. Es dürfen weder Holz- noch Eisenconstructionen(insbesondere keine höl— zernen oder eisernen Säulen, Träger oder Balken) zur Anwendung gebracht werden. Der Fußboden muß entweder ungepflastert und mit einer mindestens 3 Zoll hohen Sandschichte bedeckt sein, oder es muß sich in dem Lagerraum eine Senkgrube von ausreichender Größe befinden, nach welcher der Fußboden von allen Seiten ein angemessenes Gefälle hat. Alle Thüren in den Lagerräumen dürfen erst 15 Zoll über dem Fußboden angelegt werden; bis zu dieser Höhe muß eine 20 Zoll starke massive Schwellmauer aufgeführt sein, wodurch das Ausfließen von Petroleum nach Außen verhindert wird. Die Einrichtung der Fenster muß der Art sein, daß von außen in dieselben Nichts hineingeworfen werden kann. Fenster und Thüröffnungen müssen mit eisernen oder auf der Innenseite mit starkem Eisen⸗ blech beschlagenen Läden versehen sein, welche sich von außen öffnen und schließen lassen. Durch geeignete Vorkehrungen ist dafür zu sorgen, daß in den Lagerräumen fortwährend eine starke Ventilation stattfindet.— In wieweit von diesen Beschränkungen mehr oder weniger, abgesehen werden kann, wenn der Zweck der Feuersicherheit doch erreicht wird, muß in den einzelnen Fällen, je nach Umständen, bemessen werden. Unter welchen Bedingungen und in welcher Anzahl von Fässern das Lagern von mehr als 10 Centner Petroleum vorübergehend innerhalb der Orte gestattet werden kann, muß je nach den lokalen Verhält⸗ nissen bemessen werden. Zu F. 4. Im Allgemeinen ist darauf zu halten, daß die Lagerräume für Petroleum nicht mit Licht betreten verden. Da indessen die Controle hierüber schwer zu handhaben ist, so erscheint das unbedingte Verbot, wie solches in§. 2 u. 3. der Verordnung vom 26. October 1866 ausgesprochen worden ist, mißlich, und es wurde deßhalb im F. 4 der gegenwärtigen Verordnung gestattet, die Lagerräume mit der Davy'schen Sicherheits⸗Lampe zu betreten. Von dem Vorhandensein solcher Lampen kann sich die beaufsichtigende Polizeibehörde leicht überzeugen. Zu§. 5. Der Verbrauch von Petroleum hat so zugenommen, daß die Bestimmung in§. 4 der Verordnung vom 26. October 1866, wonach in den Geschäftslokalen für den Detail-Verkauf nur 2 Gefäße von je nicht über 4 hessische Maas Inhalt aufgestellt werden dürften, insbesondere in größeren Städten und in Hinsicht auf die weitere Bestimmung, daß bei Licht kein Abfüllen von Petroleum in den, Lagerräumen vorgenommen werden sollte, den Handel mit Petroleum beengte oder zu Uebertretungen der bemerkten Bestimmung führte. Die Bestimmung in F. 5 der neuen Verordnung gestattet, eine nach Bedarf bemessene Anzahl von Gefäßen für den Detailverkauf in den Geschäftslokalen aufzustellen und schreibt eine bestimmt zulässige Größe für die Gefäße nicht vor. Wenn Gefäße angewendet werden, aus welchen das Petroleum durch Uebergießen in die Maasgefäße entnommen wird, so werden solche Gefäße, schon ihrer leichteren Hand— habunͤg wegen, nicht größer als 4 Maas(eirea 13 Pfd.) Inhalt anzuwenden sein und in der Mehrzahl der Fälle dürften 2 bis 5 solcher Gefäße genügen, um den Anforderungen der Kunden zu entsprechen und das Abfüllen in den Lagerräumen bei Licht unnöthig zu machen. Es scheint aber auch unbedenklich, größere Gefäße, welche mit Krahnen zum Ablassen des Petroleums in die Maasgefäße versehen sind und zwar bis zu 20 Maas Inhalt, in den Geschäftslocalen zuzulassen, wenn solche aus starkem Blech ver⸗ ——— — ——— — „—— a r eee ertigt, gut schließbar eingerichtet sind und an Orten aufgestellt werden, wo sie der Erwärmung durch 9 e nicht 198 5 werden. In Detailgeschaͤften, wo während der Wintermonate per Tag und kurz vor Anbruch der Nacht groͤßere Quantitäten als 20 Maas Petroleum verzapft werden, kann ange⸗ ordnet werden, daß eine weitere Anzahl von am Tag gefüllten Gefäßen an einem Orte im Keller oder Lagerraum vorräthig gehalten wird, von wo sie, je nach Bedürfniß, geholt und in das Geschäftslokal gebracht werden können. f 429 Der Ortspolizeibehörde soll, je nach der Größe, der Lage, der feuersicheren Einrichtung des Ge⸗ schäftslokals und dem Bedürfniß des Kleinhandels, die Befugniß zustehen, die Quantität des im Geschäfts⸗ lokal aufzubewahrenden Petroleums im Maximum zu begrenzen, wobei nur in besonderen Fällen über 20 Maas hinaus zu gehen sein wird. Zu C. 6. Bis auf den Schlußsatz entspricht dieser Paragraph demselben. 6 in der Verordnung vom 26. Februar 1866. Der Schlußsatz ermächtigt die Ortspolizeibehörde, in besonderen Fällen weitere Vorsichts— maßregeln, als in der Verordnung speciell genannt sind, anzuordnen und verpflichtet diejenigen, welche mit Petroleum handeln, oder solches lagern, diese Vorsichtsmaßregeln zu befolgen. Zu S. 7. Der F. 7 erklärt die für die Lagerung und den Handel mit Petroleum gegebenen Bestimmungen auch anwendbar auf alle sonstige leicht entzündliche Minerale. Diese Bestimmung ist nothwendig, weil unter verschiedenen Namen bereits eben so feuergefährliche ähnliche Oele wie Pekroleum im Handel vorkommen und fortwährend neu eingeführt werden. g Es sei hier bemerkt, daß das sogenannte Vulcanöl, ein Oel, welches aus dem Petroleum dargestellt und aus Amerika als Maschinen-Schmieröl neuerdings in größeren Quantitäten eingeführt wird, nicht so leicht entzündlich, und nicht so feuergefährlich ist, als gereinigtes Petroleum. Die einzelnen Sorten des Vulcanöls verhalten sich bezüglich ihrer Brennbarkeit verschieden; sie entwickeln erst bei 640 C. bis 1000 C. entzündliche Gase, während das gereinigte Petroleum schon bei 380 C. brennbare Gase abgibt; und das Vulcanöl selbst brennt erst wenn es über 1100 C. erhitzt wird; es ist also nicht zu den leicht entzünd⸗ lichen Flüssigkeiten zu rechnen und wurde deßhalb auch im F. 7 nicht speciell genannt. Neuerdings kommt dagegen von Amerika aus ein leicht entzündliches Petroleum von 0,65 spec. Ge⸗ wicht, Gasolin genannt, und in Originalblechflaschen verschlossen, in den Handel, welches zur Darstellung von Leuchtgas verwendet werden soll. Das Lagern dieses Oels(Gasolin) soll nur in gut verschlossenen Blechflaschen und bis zu höchstens fünf Centner innerhalb der Orte und dann nur in feuersicheren Lager⸗ räumen geschehen. Schlußbestimmung. 5 Insoweit auf Grund der Verordnung vom 17. October l. J. und der gegenwärtigen Instruction von der Polizeibehörde besondere Vorschriften ertheilt werden, sind dieselben stets in einer schriftlichen Ausfertigung den betreffenden Personen zuzustellen, welche deren Empfang zu bescheinigen haben. In Verhinderung des Minsters: i e e ee Hallwachs. ———— Betrt — Gemein unvolsst weisen Dienst sammer Diensf „Geme 1863 werden deutlic Verfig wonach liche G bigen