4. — Zu Ur. K. G. 2916. f Gießen, am 28. Mai 1863. Betreffend: Vorläufige Prüfung der Rechnungen und die bei derselben zu beachtenden Erfordernisse. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Rirchenvorstände. 8 Großherzoglicher Ober-Rechnungs-Kammer ist uns die Mittheilung geworden, daß bei Ein— sendung der Rechnungen an Großherzogliche Ober-Rechnungs-Kammer⸗Justificatur II. Abtheilung neuerdings wieder häufig die bestehenden Vorschriften außer Acht gelassen werden. Indem wir deshalb auf unser Amtsblatt Nr. 7 vom 4. Juli 1860 und die darunter abgedruckte Zusammenstellung hinweisen, sinnen wir Ihnen abermals an, den gegebenen Bestimmungen in allen Theilen pünktlich nachzuleben. Küsch ele r.