5. —— 1— zu Ur. K. G. 3445. Gießen; am 9. Juli 1863. Betreffend: Die Gebühren der Orts⸗ und Polizeidiener resp. Ausscheller in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bei Bekannt⸗ machungen in herrschaftlichen Angelegenheiten. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die sämmtlichen Grosherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Das Großherzogliche Ministerium des Innern hat sich veranlaßt gefunden, mittelst Verfügung vom 17. Juni 1863 zu Nr. M. d. J. 6257 eine neue Regulirung der Gebühren der Orts- und Polizeidiener resp. Ausscheller in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bei Bekanntmachungen und Versteigerungen in herrschaftlichen Angelegenheiten vorzunehmen und diese Gebühren in der Weise festzusetzen, wie sie in dem nachstehenden Tarif enthalten sind. Dabei sind jedoch noch folgende Bemerkungen angefügt worden: 1) Die in den Executionsordnungen für Publicationen bei Pfandversteigerungen wegen fiscalischer Rückstände vorgesehenen Gebühren erleiden durch gegenwärtigen Tarif keine Aenderung und verbleiben diese Gebühren vielmehr nach wie vor in Kraft. 2) Deßgleichen ist für die nicht sowohl im Interesse des Fiscus als der Gemeinde-Angehörigen erfolgen⸗ den Bekanntmachungen der Erhebungstage der Großherzoglichen Districts-Einnehmer, der Erhebung einzelner Abgabearten, wie der Hundesteuer, Tilgungsrenten, Brandversicherungsbeiträge, sodann der durch die Schelle erfolgenden allgemeinen Aufforderung zur Bezahlung der Domanialgefälle und der Forst⸗ und Feldstrafen, wie bisher, keine Gebühr zu entrichten. 3) Findet sich in einer und derselben Bekanntmachung die Ankündigung verschiedener Versteigerungen ꝛc. formell vereinigt, so ist deßhalb nur der einmalige einfache Gebührenbezug statthaft. 4) Soll dagegen eine und dieselbe Bekanntmachung mehrmals bei der Schelle publicirt werden, so kann eben so oft die Gebühr in Anspruch genommen werden. 5) Selbstverständlich ist es den fiscalischen Beamten unbenommen, sich bei Abhaltung von Versteigerungen die Personen zum Ausrufen der Gebote nach ihrem Ermessen auszuwählen, und haben somit die Orts- und Polizeidiener ꝛc. keinen Anspruch auf Zutheilung der in pos. IV. des gegenwärtigen Tarifs aufgeführten Geschäfte. Sje werden hiervon zu Ihrem Bemessen in Kenntniß gesetzt und wollen danach die Bediensteten unter Zustellung eines Exemplars dieses Ausschreibens bedeuten. Küsch ler. aàͤ über die Gebühren der Orts- und Polizeidiener, sowie der Ausscheller in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bei Bekanntmachungen und Versteigerungen in herrschaftlichen Angelegenheiten. g Die Orts- und Polizeidiener, sowie die Ausscheller in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen haben in herrschaftlichen Angelegenheiten als Gebühr zu beziehen: „ 5 J. Für Bekanntmachungen durch die Schelle: 1) in der Stadt Darmstadt— kr. 2)„den Städten Gießen und S 45„ 3)„„Gemeinden über 5000/ 43„„ 1 von über 1000 bis zu 5000 Seelen.—„ 20 5) 7 7 7 77 500 N 1000 5„ wisssuen 15 7 60,„ 50 bis zu 500 Seelen c e eee eee 10„ II. Für das Ausschellen zum Zeichen des Beginns einer Versteigerung, kündigung, wenn dies ausdrücklich verlangt wird:— 1) in den Gemeinden über 500 fen 2)„. 17 von über 1000 bis zu 5000 Seelen.„ 9 2582 4„ 500 Ye, 1000%%½ f 10„ 4) 1% 57 bis zu 500 Seelen„ 5 6 4 ohne Ver⸗— III. Für das Läuten mit der Thurmglocke zum Zeichen des Beginns einer Versteigerung: wo dies bisher üblich war und auch fernerhin verlangt wird 6 kr. IV. Für das Ausrufen bei Versteigerungen: 1) in den Gemeinden über 5000 Seelen: a. für die erste Stunde des Ausruf 20 kr. b. für jede weitere Stunde des Austüfe n 15 Das Maximum für einen Tag darf jedoch 1 fl. 30 kr. nicht übersteigen. 2) in den Gemeinden bis zu 5000 Seelen: a. für die erste Stunde des Aus rufen:: 15 kr. b. für jede weitere Stunde des Aus zufens nete nden eue ne 12 Das Maximum für einen Tag darf jedoch 1. fl. 12 kr. nicht übersteigen.