——ů ö Zu Ar. K. G. 4047. Gießen, am 1. August 1863. Betreffend: Statistische Zusammenstellungen über den Bestand, die Erträge und Betriebskosten der Waldungen. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Nach einer Mittheilung der Großherzoglichen Centralstelle für die Landesstatistik sollen die obigen Zusammenstellungen vorerst nicht alljährlich, sondern in Zwischenräumen von mehreren Jahren stattfinden und wird die nächste Vorlage derselben annoch näher bestimmt werden. Mit Bezug auf unser Amtsblatt Nr. 7 vom 28. Juli v. J. setzen wir Sie hiervon in Kenntniß. 8 Küch ler. —— 2 Zu Ur. R. G. 3816. Gießen, am 1. August 1863. Betreffend: Zu viel und zu wenig angewiesene Posten, insbesondere Form der Anweisung von Einnahmen und Ausgaben, die 1 von Berechnung der Zeit abhängen. 0 Das Großherzogliche Kreisamt Gießen die Großherzoglichen Bürgermeistereien, Nirchenvorstände, Gemeinde-Einnehmer und Kirchenrechner. Das nachstehend abgedruckte Amtsblatt Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 13. v. Mts. theilen wir Ihnen zur Nachricht und Nachachtung mit. N Küchler. 5. —— Zu Nr. M. d. J. 7918. Darmstadt am 13. Juli 1863. 5 Betreffend: Wie oben. 4 Das Großherzogliche , die Großherzoglichen Kreisämter. In den in der Ueberschrift genannten Fällen, zu welchen insbesondere Kapitalzinsen, Pächte, Besol— 1 dungen, Ruhegehalte ꝛc. gehören, wird bereits von manchen Behörden meistens in der Art verfahren, daß sie 1 in der Anweisung nicht auch die zu zahlende oder zu erhebende Summe, sondern nur die Grundlagen, aus denen sie zu berechnen ist, also das Capital und den Zinsfuß, den Jahrespacht, den Jahresgehalt, sodann die Zeitpunkte, von denen an oder bis zu welchen die Berechnung zu stellen ist, alles dieß in Buchstaben ausgedrückt, angeben. Geschieht dies, so ist der Rechner allein für den Fehler verantwortlich, kann somit, 1 a wenn es sich von zuviel Bezahltem, zu wenig Erhobenem handelt, einfach belastet werden und es werden deßfallsige Schreiben an die Verwaltung, welche mit vielfachen Schwierigkeiten und möglichen Nachtheilen verbunden sind, überflüssig. Wir halten es daher für angemessen, daß allgemein, und zwar auch bei den Gemeinde-, Kirchen- und Stiftungskassen, hiernach verfahren werde, insofern nicht besondere Gründe vor— 9 liegen, auch das Ergebniß der Berechnung in der Anweisung auszudrücken. Uebrigens thun die Rechner wohl daran und liegt es in ihrem Beruf, auch dann, wenn das Ergebniß der Zeitberechnung in der Anweisung ausgedrückt ist, diese nachzurechnen, und, wenn sie Irrungen finden, die Anweisung zur Verbesserung zurückzugeben. Es versteht sich von selbst, daß in den Anweisungsregistern die zu verrechnenden Summen, so weit erforderlich, ausgedrückt werden. 5 Die örtlichen Vorstände wie die Rechner sind hiernach, unter Mittheilung eines Exemplars dieses Ausschreibens, zu bedeuten. v. Dal wig k. Lotheißen.