16. — Zu Ur. K. G. 6971. Gießen, am 23. December 1862. Betreffend: Die Oberaufficht über die Gefängnisse, hier insbesondere die Anschaffung von Kleidungsstücken für die Gefangenen. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großherzoglichen VBürgermeistereien. Nachstebenden Abdruck des von Großherzoglichem Ministerium des Innern erlassenen Ausschreibens vom 10. d. Mts. theilen wir Ihnen zur Nachricht und Nachachtung mit. Hüsch heir 18. —— Zu Nr. M. d. J. 13,442. Darmstadt, am 10. December 1862. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche iter ium des Innern an die Großherzoglichen Provinzial⸗Directionen und Kreisämter. Zur Beseitigung entstandener Zweifel und zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens finden wir uns, in Uebereinstimmung mit Großherzoglichem Ministerium der Justiz veranlaßt, nachstehend die Grundsätze mitzutheilen, welche bei Anschaffung von Kleidungsstücken für Gefangene maßgebend sein sollen. 1) Gefangene im Strafarrest, mag dieser im Correctionshause oder in einem Bezirksgefängniß zu verbüßen sein, werden, soweit ihre dahin mitgebrachten Kleider nicht ausreichen, unbedingt für die Dauer des Arrestes auf Kosten des Staats mit der nöthigen Kleidung versehen und zwar ohne Vorbehalt des Ersatzes von den Gefangenen. 2) Detinirte, welche sich in Untersuchungshaft befinden, empfangen während der Dauer der Haft ebenwohl die nöthige Kleidung, welche sie selbst sich nicht anschaffen können oder wollen, auf Kosten des Staats, unter Vorbehalt aber des von ihnen nach rechtlichem Erkenntniß zu leistenden Ersatzes. 3) Die Personen, welche in ein Gefängniß eintreten oder eingeliefert werden, sei es zur Untersuchungshaft, sei es zur Strafverbüßung, müssen für die Reise oder den Transport in das Gefängniß so bekleidet sein, wie es Menschlichkeit und Anstand erfordert, jedoch kann nicht verlangt werden, daß in Voraussicht irgend einer längeren Dauer ein Vorrath von Kleidungsstücken eingebracht werde. Die in solchem Sinne erforderliche Kleidung hat sich der Gefangene, wenn er sie besitzt, selbst zu stellen, andern Falls die Gemeinde: wenn er arm ist, zu ihren Lasten, wenn er vermögend ist, vorlagsweise unter Vorbehalt des Ersatzes von dem Gefangenen. 4) Die Personen, welche aus einem Gefängniß nach aufgehobener Untersuchungshaft oder nach ver⸗ büßter Strafe entlassen werden, sind, wenn sie hierzu die nöthigen eigenen Kleider nicht noch besitzen, ebenso, wie unter Nr. 3 angegeben, mit der dem Anstand und der Menschlichkeit entsprechenden Kleidung zum Behuf der Heimreise zu versehen. Für diese Bekleidung hat, da mit dem Augenblick der Entlassung aus der Haft die Verbindlichkeit des Staats zur Kleiderbeschaffung für den Verhaftetgewesenen aufhört, derselbe, wenn er bemittelt ist, sich selbst zu sorgen; wenn er dagegen arm und Inländer ist, dessen Heimathsgemeinde unbedingt nach den Grundsätzen der Armenpflege dafür zu haften, so daß also die Gemeinde, wenn diesem Armen vorlagsweise auf Staatskosten die nöthige Kleidung beschafft wurde, zum Ersatz an die betreffende Staatskasse verbunden erscheint. Will oder kann der entlassene und bemittelte Inländer sich die erforderlichen Kleider nicht selbst beschaffen, so geschieht dieß ebenwohl vorlagsweise auf Staatskosten und auch in diesem Falle hat die Heimathsgemeinde der betreffenden Staatskasse den Ersatz zu leisten, jedoch ist ihr der Regreß an das Vermögen des Entlassenen unbenommen. Den Ausländern, die sich zur Entlassung die nöthigen Kleider nicht selbst stellen können oder wollen, sind solche zu Lasten des Staats oder vorlagsweise zu beschaffen, je nachdem den bestehenden Staatsverträgen gemäß der Entlassene als arm oder vermögend anzusehen und dem zu Folge ein Ersatz anzusprechen oder davon abzusehen ist. Hiernach können nicht vorkommen: Forderungen an Gemeinden zur Herbeischaffung von Kleidern für Personen, die im Gefängniß sich befinden und während der Dauer der Haft. Darum sind auch die Gemeinden nicht verbunden, für solche Gefangene Kleider anzuschaffen, welche aus einer Untersuchungshaft in eine andere transferirt, oder aus der Untersuchungshaft, ohne auf freien Fuß zu kommen, unmittelbar in eine Straf— anstalt eingeliefert werden. In solchen Fällen hat vielmehr dasjenige Gefängniß, in welchem sich der Inhaftirte befindet, aus seinem Kleidervorrath eine einfache, dem Transport entsprechende Kleidung zu verabreichen. Als Staatskassen, aus welchen die bei Entlassungen von Gefangenen, durch Kleideranschaffungen entstehenden Kosten vorlagsweise, oder, wie das bei armen Ausländern der Fall ist, definitiv zu bezahlen sind, werden die Criminal- und Polizeikassen der Provinzen bezeichnet und sind die entstehenden Rechnungen daher jedesmal den betreffenden Großherzoglichen Provinzial-Directionen zur Decretur und zur demnächstigen Erwirkung des Rückersatzes mitzutheilen. „ i e e e Knorr. g 0 1 3 1 4 7 5 0 ö 4 7 1 e 5