16. Zu Rr. R. G. 6490. Gießen, am 22. November 1861. Betreffend: Die allgemeinen Vorschriften über richtige und gleichmäßige Bezeichnung der Behörden bei dienstlichen Ausfertigungen, insbesondere Deutlichkeit der Unterschriften. 5 Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien. Gemäß Ausschreibens Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 13. d. M. z. Nr. M. d. J. 14,487 bringen wir unsere Verfügungen vom 14. Februar 1854 und 28. Februar 1860 in Erinnerung, und erwarten pünctliche Befolgung der dort über richtige Bezeichnung der Behörden und Deutlichkeit der Unterschriften gegebenen Vorschriften. ü ch ler — S==