3. —— Zu Ur. R. G. 2252. Gießen, am 16. April 1861. Zetreffend: Die specielle Creditirung von Gemeinde- Ausgaben. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Gemeinde-Einnehmer. Nach Nr. 4 des Ihnen unter'm 21. Juni 1843 mitgetheilten Ministerial-Ausschreibens vom 26. Mai 1843 zu Nr. D. 2339 und 7644(Nr. 14 des Amtsblatts) sollen: a) Ausgaben, welche aus vorderen Jahren rückständig geblieben oder bei Revision früherer Rechnungen verworfen worden sind, sodann b) Erhöhungen von Gehaltstheilen und andern in der Regel ihrer Größe nach ständigen Ausgaben— speciell durch kreisamtliche Verfügung ereditirt werden. Da die stricte Durchführung dieser Bestimmung indessen nach den gemachten Erfahrungen manche Nach- theile hat, so ist durch Amtsblatt Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 3. d. M. z. r N J. 3897 verfügt worden, daß künftig auch die Großberzoglichen Bürgermeistereien befugt sein sollen, die unter a und b bezeichneten Ausgaben aus dem Reservefonds zu creditiren, wenn deren Verausgabung die Genehmigung der Großherzoglichen Kreisämter, durch welche, insofern die Ausgaben aus abgelaufenen Ver⸗ waltungsjahren herrühren, auch das Jahr ihrer Verrechnung zu bestimmen ist, erhalten hat. Die Grenzen dieser den Großherzoglichen Bürgermeistereien eingeräumten Befugniß bemessen sich nach der Vorschrift unter Nr. 2 des Amtsblatts der früheren Regierungs-Commission des Regierungs-Bezirks Gießen vom 2. Februar 1849(Nr. 7). Wir machen Sie zugleich darauf aufmerksam, daß, wenn nach Erschöpfung des Reservefonds oder aus einem andern Grunde Ausgaben der bezeichneten Art aus Einnahme-Ueberschüssen oder Ausgabe-Erspar⸗ nissen creditirt werden wollen, dieselben nicht summarisch, sondern nach wie vor gehörig specialisirt, d. h. als solche für sich erkennbar in die durch das allegirte Regierungs-Commissions-Ausschreiben vom 2. Februar 1849 vorgeschriebenen Creditverzeichnisse aufzunehmen sind, damit wir nach diesen die Creditgesuche genügend zu beurtheilen und geeignet hierüber zu verfügen vermögen. Hiernach werden Sie sich bemessen. Küchler. ö 9 0 f J 1 9 7