5 —— Zu Ur. NR. G. 2870. Gießen, am 14. Mai 1861. * Betreffend: Die Verordnung vom 4. Juni 1833, die Verficherung von Mobilien in ausländischen Feuer- Versicherungs-Anstalten,— insbesondere den hierbei zu beobachtenden Geschäftsgang. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien. Gtoßberzogliches Ministerium des Innern hat durch Ausschreiben vom 1. d. Mts. Nr. 3717 ver⸗ fügt, daß die Anzeigen von beabsichtigten Versicherungen in ausländischen Mobiliar⸗Feuer⸗Versicherungs⸗ Anstalten künftig auch bei den betreffenden Bürgermeistereien gemacht werden können, welche alsdann ermächtigt sein sollen, sofort das Taxationsverfahren zu veranlassen. Sie erhalten hiervon Kenntniß mit der Auflage, in solchen Fällen alsbald die Ihnen bekannten Experten mit der Abschätzung nach Maßgabe der Vorschriften in§§. 3 und 4 der Verordnung vom 4. Juni 1833 zu beauftragen, und nach Beendigung des im F. 3 vorgeschriebenen Verfahrens die Acten uns zur Genehmigung vorzulegen. cher 6. —— Zu Mr. K. G. 2893. Gießen, am 14. Mai 1861. Betreffend: Das Bieten der Forstdiener für andere Personen auf Versteigerungen von Waldproducten in den Communalwaldungen ihrer Dienstbezirke. Das b Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien. Gemäß Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 6. d. Mts. Nr. 5176 theilen wir Ihnen das nachstehende Ausschreiben Großherzoglicher Ober-Forst- und Domänen- Direction vom 12. April 1861 Nr. 6359 zur Kenntniß und Bemessung mit. üch ee f Zu Nr. M. d. J. 5176. Darmstadt, den 6. Mai 1861. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche 7 7 7 re m des nern an die Großherzoglichen Kreisämter. Das nachstehende Ausschreiben der Großherzoglichen Ober-Forst⸗ und Domänen ⸗Direction an die Großherzoglichen Forstämter lassen wir Ihnen zur Nachricht und zu Ihrem Bemessen, sowie unter dem Auftrage zugehen, von dessen Inhalt auch die Großherzoglichen Bürgermeistereien in Kenntniß zu setzen. , eee eee Zimmermann. Abschrift. Amtsblatt Nr. III. Zu Nr. O. F. u. D. D. 6359. Darmstadt, am 12. April 1861. . Betreffend: Wie oben. Die Großherzogliche Ober-Forst- und Domänen⸗Direction an die Großherzoglichen Forstämter. um Mißbräuchen und Verdächtigungen vorzubeugen, wird als Nachtrag zur Instruction vom 8. Juli 1841 mit Genehmigung der Großherzoglichen Ministerien des Innern und der Finanzen das Nachstehende vorgeschrieben: 7 N ——— 1) Schützende Forstdiener, welche für Waldungen von Gemeinden, Kirchen, Stiftungen und sonstigen Körperschaften besonders angestellt sind, oder zu deren Schutzbezirken Waldungen von Gemeinden, Kirchen, Stiftungen und anderen Körperschaften gehören, dürfen bei Versteigerungen von Holz und anderen Wald- producten dieser Waldungen für dritte Personen nicht mitbieten. 2) Dieses Verbot bezieht sich auch auf außer ihren Schutzbezirken liegende Waldungen, die denselben Gemeinden, Kirchen, Stiftungen und sonstigen Körperschaften gehören, für welche sie Waldungen zu beschützen haben. 3) Zuwiderhandlungen werden disciplinarisch geahndet und können Entlassung von dem Dienste nach sich ziehen. Schenck. „dt. Frey.