stigen N 7 ichen, 5 U Vald.—— selben Zu Ur. R. G. 3345. Gießen, am 10. Zuni 1861. Hun Betreffend: Die Vertheilung der Parzellen-Vermessungskosten, hier insbesondere nach die Ausschläge für andere hiermit in Verbindung stehende Kosten. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien. Nachstehend theilen wir Ihnen das von Großherzoglichem Ministerium des Innern erlassene Aus— schreiben im Abdruck zur Kenntnißnahme und genauen Nachachtung unter der Empfehlung mit, die Kosten der Aussteinung der Parzellen und die Kosten der Regulirung und Vertheilung von Grundstücken in den Gemeinde-Voranschlägen von den eigentlichen Parzellen-Vermessungskosten stets zu scheiden und die Ausschläge der Ersteren unter der neu zu bildenden Rubrik Nr. 70:„Für Parzellen-Vermessungen“ vorzusehen. In Verhinderung des Kreisraths: Wolf, Kreis- Assessor. 12. —— Zu Nr. M. d. J. 5053. Darmstadt, den 27. Mai 1861. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche iste mm des Jin ern an die Großherzoglichen Kreisämter. Durch Ausschreiben des vormaligen Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 4. März 1841, zu Nr. D. 2824, betreffend:„die Parzellen-Vermessung, insbesondere die Vertheilung der von den Gemeinden zu leistenden Beiträge zu den Parzellen-Vermessungskosten unter die einzelnen Grund— besitzer“— Nr. 10 des Amtsblatts— ist bestimmt worden, daß die Kosten, welche durch die innerhalb einer Gemarkung vorgenommen werdende Parzellen-Vermessung entstehen, und welche nach Art. 34 des Gesetzes über Vollendung des Immobiliar-Katasters vom 13. April 1824 von der betreffenden Gemeinde vorlagsweise übernommen werden müssen, behufs Rückersatzes an die Gemeinde auf das Grundsteuer-Capital der Parzellenbesitzer auszuschlagen sind. ——— —. 7˖—⅛ßiß˖⅛?³ Bei Erlaß dieser Bestimmung hatte man jedoch nur die eigentlichen Parzellen-Vermessungs⸗ kosten und nicht auch andere hiermit in Verbindung stehende, der Natur der Sache nach aber nach einem anderen Vertheilungsfuße zu repartirenden Kosten im Auge. Es ist nun die Wahrnehmung gemacht worden, daß dieser Absicht des angezogenen Ausschreibens zuwider unter der Bezeichnung„Parzellen-Vermessungskosten“ vielfach auch Kosten der letzterwähnten Art, daß insbesondere sehr häufig mit den eigentlichen Parzellen⸗Vermessungskosten auch die Kosten der Aussteinung der Parzellen, die Kosten der Regulirung und Vertheilung von Grundstücken auf das Grundsteuercapital der Parzellen-Besitzer ausgeschlagen werden, während doch die erstgenannten Kosten, die Kosten der Aus— steinung der Parzellen nach der Zahl der Steine, welche an den Grundstücken der Grundeigenthümer stehen, und die Kosten der Regulirung und Vertheilung der Grundstücke nur auf die Eigenthümer der davon betroffenen Grundstücke auszuschlagen sind. Zur Vermeidung der hierdurch entstehenden Prägravationen finden wir uns zu der allgemeinen Wei⸗ sung an Sie veranlaßt, auf's Sorgfältigste darauf Bedacht zu sein, daß für die Zukunft nur die eigentlichen Parzellen-Vermessungskosten und nicht auch andere hiermit in Verbindung stehende, so namentlich nicht die spectell oben erwähnten Kosten auf das Grundsteuercapftal der Parzellenbesitzer aus- geschlagen, daß diese letztere Kosten vielmehr für sich auf die betreffenden Betheiligten nach den geeigneten besonderen Normen repartirt werden. Insbesondere wollen Sie auch den Ortsvorständen hiernach die geeignete Belebrung mit dem Anfügen zugehen lassen, daß die Großherzoglichen Geometer J. Classe, welche die Parzellen-Vermessungen ausführen, am besten in der Lage seien, das für diese gesonderten Ausschläge erforderliche Material in jedem einzelnen Falle zu liefern. eh e ee ee Hallwachs.