15. — Zu Ur. N. G. 6251. Gießen, am 8. November 1861. Betreffend: Die Erstattung von Heiraths-Berichten. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien. —— E. kommt öfter vor, daß durch nicht genaue Bezeichnung der Brautleute in den Heiraths-Berichten, namentlich bezüglich deren Vornamen, Weiterungen veranlaßt werden, weil die Geistlichen angewiesen sind, stets auf genaue Uebereinstimmung der Namen bei Tauf- und Heiraths⸗Protokollen zu achten. Um solches für die Zukunft zu vermeiden, weisen wir Sie an, bei Erstattung von Heiraths-Berichten immer genau sämmtliche Vornamen der Brautleute anzugeben, und wenn irgend ein Zweifel bezüglich der Vornamen besteht, deßfalls bei dem betreffenden Pfarramte die nöthigen Erkundigungen einzuziehen. e e e N