2. — Zu Rr. R. G. 1997. Gießen, am 5. April 1861. Betreffend: Die Befugnisse der Forstwarte bezüglich der Verwerthung und Verab folgung geringfügigen, dem Entkommen ausgesetzten Holzes. Das Großherzogliche Kreisamt Gie an en = die Großherzoglichen Bürgermeistereien. Auf Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 20. v. M. Nr. 3398 theilen wir Ihnen nachstehend die von Großherzoglicher Ober-Forst- und Domänen-Direktion in obigem Betreff am 19. Februar 1861 Nr. 2991 erlassene Verfügung zur Kenntniß und Beachtung mit. e e e In Gemeindewaldungen darf der Forstwart geringfügiges, Frevlern in Lästen oder Schiebkarren abgenommenes resp. von Frevlern bei dem Betreten zurückgelassenes gefreveltes Holz, wenn es dem Entkommen ausgesetzt ist, sofort selbst aus der Hand abgeben und verwerthen. Hat solches Holz einen höheren Werth oder größeren Naturalbetrag, so erfolgt die Ueber lieferung desselben durch den Forstwart an den Bürgermeister, damit dieser die Verwerthung, nach den allgemeinen Vorschriften, vollzieht. In Beziehung auf Windfallholz und dergleichen steht eine gleiche oder ähnliche Befugniß weder dem Forstwart, noch dem Bürgermeister zu, und darf somit solches Holz nur nach vorausgegangener Ab zäh— lung durch den Oberförster verabfolgt werden. Als solche Abzählung soll für Windfallholz und dergleichen, wenn es den Betrag eines Steckens nicht erreicht und dem Entkommen ausgesetzt ist, gelten, daß der Oberförster den Eintrag in ein Abzählungsprotokoll, auf Grund eines, von dem betr. Forstwart aufgestellten, von dem Bürgermeister bescheinigten und dem Oberförster übersendeten Verzeichnisses bewirkt.