—— — 3—ñä—ĩ—ͤͤ—— — 18. Zu Nr. M. d. J. 5831. a eh did ft Darmstadt, am 25. Mai 1860. Betreffend: Die Ausführung des§. 4. der Brandversicherungsordnung wegen der durch Feuersgefahr besonders bedrohten Gebäude. Das Großherzogliche Ministerium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter. N Beziehung auf die in Nr. 13. des Regierungsblattes enthaltene Bekanntmachung vom 19. April 1860 haben wir, zur weiteren Aufklärung und näheren Anleitung, das Nachstehende zu bemerken: a 1) Es ist jedem Gebäude-Besitzer anheimgegeben, nach eigener Keuntniß vou Einrichtung seiner Gebäude und deren Bestimmung zu Gewerbsbetrieb zu beurtheilen, ob er bei entstehendem Brandschaden nach§. 4. der Brandassecurationsordnung vom 18. November 1816 einen Abzug an der ihm gebührenden Entschädigung zu erwarten haben wird. Auch ist es dem Gebäude-Be— sitzer ganz freigestellt, wie er sich deßhalb vorsehen, ob er den nach wahrem Werthe!) bpestimmten Versicherungsanschlag um ein Neuntheil oder um die Hälfte desselben erhöht wissen, will. Wie er das eine oder das audere in eine, auf Seite 2. der Declarationsverhandlung,(Formular I. zum Reglement vom 6. Juni 1853, Nr. 29. des Regierungsblatts) zu protocollirenden Erklärung vor der Bürgermeisterei verlangt, ist dies vom Kreisamte in seinen Beschluß auf Seite 3 erwähnend aufzunehmen und vom Steuercommissariate durch Eintrag in das Kataster zu wahren. Letzteres geschieht, zufolge der von der Großherzoglichen Brandversicherungs-Commission den Steuercommissariaten am 18. Juli 1855 zu Nr. B. V. C. 1287. bereits ertheilten Anleitung in der Weise, daß in der dritten Spalte des Katasters, überschrieben:„Benennung“ unter den Bezeichnungen der Gebäude die Worte beigefügt werden: „dabei%(½) Zusatz“ und daß dieser Zusatz in der 7. Spalte auch unter dem nach dem wahren Werthe eingetragenen Wersicheanfegf in absplyter Zahl ausgedrückt wird, welche stets auf 0 abgerundet sein muß. — 0 Bezüglich der gosgahus und Fesitellung des Wa hege n Wer th. es bleibt es überall bei den ce er Vorschriften, 8. insbesondere kommen in den Fällen, daß von der einen oder der anderen Seite eine weitere Abschätzung verlangt würde, Art. 12. des Gesetzes und§. 12. des Reglements, beide vom 6. Juni 1853, zur Anwendung. Der obige Inhalt berührt nur, was in der Voraussetzung, der wahre Werth sei festgestellt, eintreten und geschehen kann. Nie⸗ Niemals darf der einfache Versicherungs-Anschlagzzund ein Zusatz summirt in einem Größen— ausdruck eingetragen werden; im Kataster muß jeder der beiden Posten für sich erscheinen. Von selbst versteht es sich, daß, wenn auf Grund des 8. 4. der Brandassecurationsordnung ein, auf bemerkte Weise, in allen Kataster-Auszügen, wie im Kataster, kennbar zu machen⸗ der Zusatz zum Versicherungs-Anschlag stattgefunden hat, auch im Falle eines Brandschadens der entsprecheude Abzug an der Entschädigung von ½/0 oder ½ eintreten muß, da gesetzlich nur der wahre Werth die Grundlage für das Versicherungskapital abgibt und mit der Erhöhung des letz— teren lediglich ein Anspruch auf Entschädigung bis zum Verhältniß aus wahrem Werthe, nie aber darüber, gewährt werden kann. 2) Wie in! der Natür der Sgche liegt, kann ein Besitzer, dessen Gebäude mit dem einfachen Versicherungs-Anschlag— ordnungsmäßig gleich wahrem Werthe, auf Grund des Gesetzes vom 6. Juni 1853 festgestellt,— oder nur mit dessen Erhöhung in geringerem Maße schon katastrirt sind, zu seiner vollständigen Sicherung auch jeder Zeit einen Zusatz, beziehungsweise einen solchen in höherem Maße, zu ½, verlangen. 1 Wenn in einem solchen Falle nicht Umwandlung der Gebäude zur Aenderung ihres-wahren Werthes vorgegangen wäre, bedarf es der sonst erforderlichen Abschätzung der Gebäude durch Sachverständige nicht, sondern nur einer, im Uebrigen nach Vorschrift eingerichteten, Declaration (Formular J.), bezüglich deren, wie unter 1 angegeben, zu verfahren ist. 3) Hat dagegen ein Gebäude-Besitzer nicht bestimmt verlangt, daß ein Versicherungs⸗ Anschlag um/ oder um ½ erhöht werde, sondern, von dem in der Bekanntmachung vom 19. April dieses Jahres bezeichneten Wege Gebrauch machend, mit vor⸗ läufigem Verlangen*) des Zusatzes um ½ in einer Vorstellung an die Brandversicherungs-Com⸗ mission den Antrag auf Prüfung und entsprechend dieser auf Festsetzung des Zusatzes verbunden, so ist in folgender Weise zu verfahren: 4) Das Kreisamt wird, wie in anderen Fällen, durch seinen Beschluß das in das Brand— versicherungskataster einzutragende Versicherungskapital, gleich dem gehörig abgeschätzten wahren Werthe, feststellen, in der letzten Spalte, uüberschrieben:„Dabei Erhöhung über den wahren Werth wegen Feuergefährlichkeit“ aber notiren: Entschließung der Großherzoglichen Braudversicherungs-Commission vorbehalten. N b) Das Steuercommissariat wird nach Empfang der ihm vom Kreisamt mitzutheilenden Declarations-Verhandlung den Eintrag des von diesem festgestellten Versicherungskapitals in dem 1* 4) Es ist solches Betlangen auf der zweiten Seite der Declaration(Formular 1.) in der Weise zu protocolliren: Zugleich nalim derselbe hinsichiliei des Baues d., in welcliem die Sbreichifeuerxeug-Hubrik sich besindel, die Erhiösiung um die Halfle des buten Merthes in Anspruch, jedocli unter Berugnulime df die beiliegende Vorslellung an die Gross herzogliche Brandrersicherungs- Com- mission, worin Herubselzung beantragt wird. * Orts⸗ — Orts- und Bezirks-Exemplar des Katasters wie gewöhnlich vollziehen, indem es jedoch so rgfältig den Raum vorsieht, damit demnächst erst festzustellende Zusätze zum Versicherungskapital, gemäß der obigen Bestimmung unter 1, noch eingetragen werden können.(Vergleiche das beige—⸗ fügte Muster.) Mit Bescheinigung über den geschehenen Eintrag hat das Steitercommissariat sodann die Declaration, sammt dazu gehöriger Vorstellung an die Brandversicherungs-Commission, alsbald dem Kreisamt wieder zuzusenden. f 12 c) Das Kreisamt hat hierauf beide Stücke, Bescheinigung und Deelaration mit Vorstellung, mit den Bemerkungen und nach den Erhebungen, welche es zur Beurtheilung der Feuergefährlich— keit geeignet erachtet, der Brandversicherungs-Commission mitzutheilen, behufs der nach der Bekannt⸗ machung vom 19. April dieses Jahres zu ertheilenden Entscheidung, gemäß welcher dann im Näheren jedesmal zu verfahren ist. d) Diese Entscheidung kann nur die Wirkung haben, daß mit derselben das, festgesetzter Er— höhung des Versicherungs-Anschlags entsprechende Maß des Versicherungs-Beitrages bestimmt ist, während der Gebäude-Besitzer, nachdem er eine Erhöhung um ½ verlangt, schon in der Zeit, für welche die Versicherung im einfachen Anschlag nach den Art. 8. und 17. des Gesetzes vom 6. Juni 1853 Geltung haben kann, auch die Gewißheit erlangt, nach Verhältniß wahren Werthes im Falle eines entstehenden Brandes entschädigt zu werden. Es wird daher, sollte ein Brand ausbrechen, nach dem auf Grund der Bekanntmachung vom 19. April dieses Jahres eventuell Erhöhung des Versicherungs-Anschlags verlangt und auch der Eintrag des einfachen Versicherungskapitals genehmigt worden(vergleiche Art. 8. und 17. des Gesetzes vom 6. Juni 1853), bevor aber Entschließung der Brandversicherungs-Commission wegen Erhöhung erfolgt wäre, das Kreisamt nicht unterlassen, auf solche obschwebende Verhand⸗ lung in dem Schreiben an die Brandversicherungs-Commission, mit welchem die Schadensab⸗ schätzung einzusenden ist, aufmerksam zu machen. 4) Wollte ein Gebäude-Besitzer in der oben unter 2 angedeuteten Lage sich wegen besorgten Abzugs an der Entschädigung auf dem in der Bekanntmachung vom 19. April dieses Jahres bezeichneten Wege, also nicht durch bestimm tes, sondern nur eventuell wirksames Verlangen einer Erhöhung des schon katastrirten Versicherungs-Anschlags vorsehen, in welchem Falle vorerst zu einem Eintrage in das Brandversicherungs-Kataster kein Anlaß gegeben wäre und das Kreisamt darum die Declaration nicht dem Steuercommissariat, sondern alsbald der Brandversicherungs-Commission mitzutheilen hätte, so liegt es dem Kreisamt ob, auf der Declaration mit Nameusunterschrift den Tag zu bescheinigen, an welchem ihm die Declaration zugekommen ist. Es zählt dann von diesem Tage an die Wirksamkeit der Erhöhung des Versicherungs⸗ Anschlags, wie diese durch Entscheidung der Brandversicherungs-Commission demnächst festgestellt werden wird. Auch in einem solchen Falle wird das Kreisamt, wenn ein Brand ausgebrochen wäre, bevor gedachte Entschließung erfolgt ist, beachten, was im zweiten Absatze unter 3 d. oben gesagt 9 5) Wie in der Bekanntmachung vom 19. April dieses Jahres hervorgehoben, hat nur die Brandversicherungs⸗Commission zu bestimmen, welcher Abzug an einer Entschädigungssumme wegen angenommener Feuergefährlichkeit stattfinden soll. Kein Ausspruch einer anderen Verwaltungsstelle kann darin für den Versicherten oder die Versicherungs— Austalt maßgebend und bindend sein. Dem widerspricht aber nicht, es ist nur förderlich, daß von Anfang an von Seiten Aller, welche im Declarations-Verfahren mitzuwirken haben, die Umstände, welche eine Feuergefährlichkeit bedingen und wonach sich ein Abzug an der Entschädigungssumme von höherem oder geringerem Maße in Aussicht stellen könnte, zur Kenntniß der Brandversicherungs-Commission, wie der Gebäude-Besitzer, bemerklich gemacht werden. Letztere haben es, zumal in Folge Gestattung eines nur eventuellen Verlangens, ganz in ihrer Hand, inwiefern sie sich durch solche Aufklärung bestimmen lassen oder eigener Ansicht folgen wollen, das eine, wie das andere, auf ihre Gefahr. Demgemäß fügen wir, betreffend insbesondere das Verhalten der für die Abschätzung der Gebäude bestellten Sachverständigen, schließlich noch an, wie in vorliegender Beziehung die Kreis— ämter dieselben anzuleiten und zu überwachen haben. a) Die Sachverständigen sollen die Gebäude unter der dafür im Formular J. eingerichteten Rubrik genan bezeichnen, namentlich auch in ihrer Bestimmung, soweit daraus auf Feuer- gefährlichkeit eines darin betriebenen Gewerbes geschlossen werden kann. Sodann mögen die Sach— verständigen, wo dazu Anlaß vorhanden ist, in der Rubrik:„Bemerkungen“ oder auch in besonderer Beilage noch Näheres angeben, was zur Beurtheilung etwaiger Feuergefaͤhrlichkeit dient, nicht aber sollen dieselben aussprechen, daß den feuergefährdeten Gebäuden und welcher Klasse derselben das in Rede stehende Gebäude zuzuzählen wäre. 5 b) Die Sachverständigen sollen ferner, nach der schon durch Muster in Formular I., Regierungs⸗ blatt von 1853 Seite 469, enthaltenen Andeutung, bei jedem Gebäude, was ihrer Meinung nach wegen Feuergefährlichkeit in Betracht zu nehmen wäre, angeben, welche andere Gebäude dasselbe unmittelbar berühren, ohne durch Brandmauer(vergleiche§. 2. der Verordnung vom 4. Februar 1857 Nr. 6. des Regierungsblatts) davon geschieden zu sein. Wir beauftragen Sie, sich hiernach zu bemessen, sowie auch die Großherzoglichen Bürger— meistereien und die für die Abschätzung der Gebäude bestellten Sachverständigen, unter Mittheilung je eines Exemplars gegenwärtigen Ausschreibens, geeignet zu instruiren und die Befolgung der darin enthaltenen Vorschriften genau zu überwachen. Die hierzu nöthige Zahl von Exemplaren dieses Ausschreibens wird Ihnen die Großherzogliche Brandversicherungs-Commission, auf das von Ihnen an dieselbe mit Augabe des Bedarfs desfalls zu 3 Ersuchen, mittheilen. A ird ing Knorr. 1 die wegen Muster zum Ausschreiben in pos. 3. 5. stelle 8 2 Dem 0 1 2 U 3 4. 95 6. 165 8. be im z Brandversiche-[ Zei Der⸗ dungen his ec ek, rungscapital 11 maliges 1... l f i i Bes Ab Zu⸗ Brand aße in Besitzer. 5 im im siche⸗ gang. gang. versiche⸗ 1 Nummer Lite⸗ a Einzel- Gan— rung. rungs⸗ sestzer, 18 Benennung. nen. zen. capital. ellen alt. neu. f 7 oder 888„ 132„ Mo hnsuus, ztbeislöclig 6000 ng der Kreis⸗ cer a Dreistücliger Bau, die 1860 10000 3 FHabril von Slreiclifeuerzeug Sach⸗ onderer bt abet celben *) Dabei Zusatæ ½ 1860 5000 rungs⸗ g nach asselbe vom b Einslücltiger Bau. Magazin 1860 3000 Bürger⸗ heilung der 5 0 ele. mogliche deßfalls d elc. ort*) Oer hier in fetter lateinischer Schrift erscheinende Eiutrag ist erst nach erfolgter Entschließung der Brandversicherungs-Commission gemaͤß J„ derselben zu vollziehen. Es sind stets zwei bis vier Linien freien Zwischenraums vorzusehen.