7. Zu Ur. K. G. 4661. Gießen, am 4. Juli 1860. Betressend: Vorläufige Prüfung der Rechnungen und die bei derselben zu beachtenden Erfordernisse. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Kirchenvorstände. e Ober⸗Rechnungs-Kammer hat uns die beschwerende Mittheilung gemacht, daß von Ihnen bei Einsendung der Rechnungen häufig nicht die Bedingungen zur Erfüllung gebracht würden, welche in der Ihnen unterm 18. November 1852 mitgetheilten Zusammenstellung enthalten sind. Wir nehmen deshalb Veranlassung, Letztere in nachstehendem Abdruck Ihnen wiederholt einzuschärfen, unter der Empfehlung, nicht allein bei Einsendung der Rechnungen von 1859, sondern auch künftighin auf pünktliche Erledigung der fraglichen Bedingungen umsomehr zu achten, als wegen jeder Versäumniß fortan von Großherzoglicher Ober-Rechnungs-Kammer angemessene Diseiplinarstrafe zu gewärtigen ist. In Verhinderung des Kreisraths: W Kreis⸗Assessor. Zusammenstellung dessen, was von den Vorständen vor und bei der Einsendung der Rechnungen an die 2te Justificatur⸗Abtheilung Großberzoglicher Ober-Rechnungs-Kammer zu beobachten ist. I. Sobald der für den Schluß des Handbuchs bestimmte Termin verlaufen ist, sind die Auszüge aus den Controlen: i 5 1) über den Natural-Waldertrag bei dem betreffenden Forstamte, sofern dessen Zusendung noch zurück— stehen sollte,(a) und n f. 5 a 2) über die unständigen Geldeinnahmen bei dem dafür bestellten Controleur, von diesem versehen mit Ort, Datum und Namensunterschrift,. einzufordern und bis zur Einsendung der Rechnung in Verwahrung zu nehmen. II. Wird die Rechnung nicht an dem dafür vorgeschriebenen Termine von dem Rechner abgeliefert, so ist sogleich der Großherzoglichen Ober-Rechnungs-Kammer hiervon Anzeige zu machen.(e) III Kommt die Rechnung ein, so ist vor Allem zu untersuchen, ob sie in solchem Zustande sich be⸗ findet, um sie zur Revision einsenden zu können, insbesondere ob: 1) die Rechnung auf dem Titelblatte, unter dem Abschluß, sowie unter dem Nachweis des Kapital⸗ vermögens und der Kapitalschulden von dem Rechner eigenhändig unterschrieben,(d) 4 8. 23. I. der Instruction über die Behandlung der Erträge aus Gemeindewaldungen in Nr. 27 des Reg.-Bl. von 1837. b) Art. 68 der Gemeindeordnung und Ministerial⸗Amtsblätter Nr. 20 und 29 von 1834. e) Art. 65 der Gemeindeordnung und Art. 2 der Verordnung über Revision der Gemeinde-Rechnungen, Seite 382 des Reg.⸗Bl. von 1832, und Seite 351 des Reg.⸗Bl. von 1834, sowie Art. 4 der Verordnung über die Revision der Rech⸗ nungen von Kirchen ve. Reg.⸗Bl. von 1832, Seite 428. d)§. 118 der Instruction für Gemeinderechner, Reg.⸗Bl. von 1840, Nr. 30, und§. 104 der Instruction für Rechner von Kirchen ꝛc., Reg.⸗Bl. von 1835, Nr. 43. 7 2) der Voranschlag mit seinen sämmtlichen Beilagen, also auch mit den Revisionsbemerkungen und Entschließungen Großherzoglichen Kreisamts zu demselben, im Original, mit den nöthigen Unterschriften versehen, den Urkunden gehörigen Orts vorgereiht,(e) 3) das Verzeichniß über die Ausstände, die Vorlagen(begründet durch ein von dem Vorstand als richtig bescheinigtes Verzeichniß derselben) und den Vorrath den Urkunden beigebunden ist, mit Angabe der Rechnungsstellen, der betreffenden Belege und deren Ordn. Nrn., unter welchen die Ausstände in Einnahme stehen, von den Schuldnern durch Namensbeischrift anerkannt, und von Großherzoglichem Kreisamte zum Liquidiren genehmigt.(k) IV. Finden sich diese Erfordernisse nicht vollständig vor, so ist die Rechnung auf der Stelle an den Rechner zurückzugeben, und der Großherzoglichen Ober-Rechnungs-Kammer hiervon Anzeige zu machen. V. Wird bei der Untersuchung(III.) nichts vermißt, so sind nun diejenigen Handlungen vorzunehmen, welche in dem vorgedruckten Formular zu dem Generalprotokoll verzeichnet sind, nämlich die Rechnung zu prüfen, offen zu legen und zu begutachten, sofort auf dem Titelblatte derselben die Offenlage, sowie ob hierbei Bemerkungen gemacht worden sind, oder nicht, zu bescheinigen, und dann deren Einsendung an die 2te Justificatur-Abtheilung Großherzoglicher Ober-Rechnungs-Kammer zu besorgen.(8) VI. Der Rechnung sind beizuschließen: die Urkunden, die beiden Controlauszüge(I.), die beim Offen— liegen niedergeschriebenen Bemerkungen, und das Begutachtungsprotokoll, das von der zur Fassung eines gültigen Beschlusses erforderlichen Zahl von Mitgliedern des Vorstandes unterschrieben sein muß.(h) e) Ministerial-Amtsblatt 1 von 1836,§. 65 der Instruction für Rechner von Gemeinden und§. 55 der Instruction für Rechner von Kirchen. )§. 87, 91, 93 und 95 der Instruction für Rechner von Gemeinden, und§. 75, 80, 81 a und 82 der Instruction für Rechner von Kirchen ꝛc. 8) Art. 34, 67 und 68 der Gemeindeordnung; Art. 5 und 6 der Verordnung über Revision der Rechnungen von Kirchen ꝛc., Reg.⸗Bl. von 1832, Seite 428. h) e Art. 31, wonach ½ der Mitglieder; Edict über Organisation der Kirchenvorstände vom 6. Juni 1832, Art. 21.