Zu Nr. K. G. 10191. Gießen am 27. November 1855. Betreffend: Die mehrmalige Verwendung eines und desselben Briefcouverts. Das Großherzogliche fes A m t e ß an die Großherzoglichen Bürgermeistereien. E: ist in neuerer Zeit mehrmals vorgekommen, daß öffentliche Behörden bei ihrem schriftlichen Geschäftsverkehr die Couverte der an sie gelangten Schreiben zu wiederholten Malen benutzt haben Da durch vieses Verfahren solche Couverte oft so verschrieben werden, daß die Erkennung des zuletzt gültigen Poststempels, Bestimmungsortes und Porto⸗Ansatzes ꝛc., sehr erschwert wird, hierdurch aber sehr leicht Irrungen entstehen können, solche auch wirklich schon entstanden sind, so weise ich Sie, zur Befolgung Rescripts Großherzoglichen Ministeriums d. J. zu Nr. M. d. J. 14,773, vom 15. November 1855, an, dafür zu sorgen, daß bei Ihrem Geschäftsverkehr die mehrmalige Benutzung eines und desselben Brief⸗ couverts nicht vorkommt. A e e