———„—- 2 Zu Nr. K. G. 3018. Gießen am 26. März 1855. Betreffend: Die Verrechnung der Forststrafen in Das Großherzogliche Kreis-A mt Gießen an den Gemeinde- Rechnungen. die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Mittelst Ausschreibens vom 12. l. M. zu Nr. M. d. J. 2256, Ministerial-Amtsblatt Nr. 17, hat Großherzogliches Ministerium des Innern, unter Aufhebung des F. 59 der JIunstruction für Ausstellung und Revision der Gemeinde-Voranschläge, verfügt, daß die Forststrafantheile der Gemeinden, mit dem ihnen zukommenden Holzwerth und Schadensersatz, künftig unter der Rubrik: 5, „Von Waldungen“ in Einnahme zu verrechnen seien. Sie wollen sich bei Aufstellung des nächsten Voranschlags und für alle Folgezeit hiernach bemessen. e e e N