32. —— Zu Nr. K. G. 10163. Gießen am 15. November 1855. Betreffend: Die Verbüßung der Feldstrafen durch Arbeit oder Gefängniß. Das Großherzogliche Kreis Amt Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Die Ueberwachung des Abverdienstes der Feldstrafen hat seither viele Schreibereien und große Mühe verürsacht. Der Grund davon liegt hauptsächlich darin, daß von Ihnen die Vorschriften der Verordnung vom 13. Mat 1842, Regierungsblatt S. 266 ff., nicht gehörig besolgt werden. Indem ich Sie deshalb auf diese Verordnung ausdrücklich aufmerksam mache, empfehle ich Ihnen deren genaue Befolgung strengstens an. Namentlich haben Sie, wenn der Sträfling auf die erste Vorladung keine Folge leistet, nach§. 18 sofort Ungehorsams-Anzeige bei dem Landgericht zu erheben, und diese Anzeige im Falle des§. 22 sofort zu wiederholen. Wäre dieses Verfahren von Ihnen immer eingehalten worden, so könnten nicht einzelne Posten Jahrelang nachgeschleift werden. Auch sind die zu Ihrer eigenen Notiz über den Stand der Sache dienenden Bemerkungen nicht in die Specialverzeichnisse selbst einzutragen, sondern es sind hierüber nach§. 24 besondere Verdienst-Tagebücher von dem Aufseher zu führen, und diese Ihnen von Woche zu Woche vorzulegen. Dagegen sind die Rubriken der Specialverzeichnisse von Ihnen immer gehörig auszufüllen und zwar direct bei den einzelnen von dem Rentamt eingetragenen Nummern, nicht getrennt von diesen, wie es zuweilen vorkommt, auf ganz anderen Seiten. Die verbleibenden Reste sind in die hierfür vorgesehene Columne auszuscheiden, und gleich dem wirklichen Abverdienst zu summiren. Endlich verweise ich Sie auf den§. 30, und erwarte, daß Sie dessen Vorschrift, die seither gar nicht beobachtet wurde, in Zukunft pünktlich nachkommen. ü ch le x. 2 33. Zu Nr A G. 9934. Gießen am 15. November 1855. Betreffend: Die Ausführung des§. 4 der n Ordnung auf bereits versicherte Gebäude. Das Großherzogliche Amt Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien. Bignehend auf mein Ausschreiben vom 27. August 1855 beauftrage ich Sie, den Ab- oder Zugang ene Gewerbe, wenn die betreffenden Gebäude dadurch Veränderungen an ihrem Werthe, beziehungsweise an ihren Brandversicherungs- Kapitalien auch nicht erleiden, jährlich den Großher⸗ zoglichen Steuercommissären zum Behufe der Wahrung in den Brandkatastern besonders anzuzeigen, die Eigenthümer der betreffenden Gebäude auch auf die bestehende Vorschrift aufmerksam zu machen, damit solche bei zugegangenen feuergefährlichen Gewerben in Rücksicht auf den im Falle eines Brandes erfolgenden Ab— zug nach der gesetzlichen Erlaubniß ihre Versicherungs-Kapitalien entsprechend erhöhen,— dagegen bei Ein— stellung von dergleichen Gewerben die Herabsetzung der Versicherungssumme um den erhöhten Betrag er— wirken und zu diesem Behufe die erforderliche Erklärung abgeben mögen. Küsch her. —