30. ——— Zu Nr. K. G. 9659. Gießen am 7. November 1855. Betreffend: Die Instruction für die Feldgeschworenen, insbesondere die Zulassung der Bürgermeister zu dem Amte eines Feldgeschworenen. Das Großherzogliche reis Amt Gi e ß een an die Großherzoglichen Bürgermeistereien. Von dem Erlaß Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 29. v. Mts. gebe ich Ihnen durch nachstehenden Abdruck Nachricht. ei i e. 40. —— Zu Nr. M. d. J. 12,460. Darmstadt, am 29. October 1855. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche iter iu m dees Inner n an die Großherzoglichen Kreisämter. Es ist von Neuem die Frage in Anregung gekommen, ob nicht gestattet werden kann, daß auch Groß— herzoglichen Bürgermeistern, welche nach§. 9 der Instruction für die Feldgeschworenen vom 23. Februar 1833 die jedesmaligen Vorstände der Feldgeschworenen sind, selbst das Amt eines Feldgeschworenen übertragen werde. Diese Frage ist zwar durch Ministerial-Ausschreiben vom 26. April 1849(Nr. 8 des Amtsblatts) ver- neinend entschieden, wir finden uns jedoch in Rücksicht auf das Ergebniß der neuerdings hierüber gepflogenen Verhandlungen nach dem übereinstimmenden Antrag der desfalls vernommenen Großherzoglichen Kreisämter veranlaßt, die Bestimmungen jenes Ausschreibens hiermit wieder aufzuheben und Sie zu ermächtigen, in Fällen, in denen Sie dies für räthlich erkennen, auch Großherzogliche Bürgermeister zu dem Amte von Feldgeschworenen selbst zuzulassen. Sie wollen sich hiernach bemessen und die Ortsvorstände hiervon in Kenntniß setzen. Wir empfehlen Ihnen übrigens, namentlich dann, wenn der Bürgermeister selbst das Amt eines Feld— geschworenen versieht, die Dienstführung der Feldgeschworenen einer besonderen Aufsicht zu unterwerfen und bei Revision der Diäten-Verzeichnisse darüber zu wachen, daß nicht Geschäfte von den Feldgeschworenen vor— genommen werden, welche bei zweckmäßiger Einrichtung vermieden werden konnten. % er e e, e Zimmermann. — ö ö f