l 24. —— Zu Nr. K. G. 9647. Gießen am 14. November 1854. Betreffend: Die Construction der russischen Kamine. Das Großherzogliche Kreis Amt Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien. Dis Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 30. October 1854 zu Nr. D. 12000 ist bestimmt: In den§§. 14 und 15 des Regulativs zur Anlage der Schornsteine vom 18. August 1837 ist vorgeschrieben, daß zum Zwecke der Reinigung der russischen Kamine bei einem jeden solchen Schornstein in der Dachfläche eine Vorrichtung zum Aussteigen und auf dem Dache eine Vorrichtung zum Stand für den Schornsteinfeger ung era werden, sowie daß diese Schornsteine an deren untersten Theile mit einer gehörig verschließbaren Oeffnung versehen sein sollen. Diese Bestimmungen sind seither vielfach außer Acht gelassen worden, indem man sich begnügte, Seiten— thürchen an den Schornsteinen in dem Speicherraume anzubringen und durch diese die Reinigung der Schorn— steine vornehmen zu lassen. Die Anlegung solcher Seitenthürchen in dem Speicherraum ist zwar in dem §. 15 des Regulativs für zulässig und nur für selten nöthig erklärt, deren Vorhandensein macht aber jene Vorrichtungen nicht entbehrlich und es gewährt deren Benutzung zum Reinigen der Schornsteine nicht die nöthige Sicherheit gegen Feuersgefahr. Zur Entfernung des Glanzruses, welcher sich auch in den russischen Kaminen bei jeder Art von Feuerung mehr oder weniger ansetzt, erscheint es nämlich nöthig, daß die Schorn— steinröhren in kürzeren oder längeren Zwischenräumen ausgebrannt werden. Dieses Ausbrennen muß, nach der im§. 4 des Regulativs über die Reinigung der Schornsteine vom 18. August 1837 enthaltenen Vor— schrift, von zwei Personen vorgenommen werden, von welchen die eine das Feuer unten anzuzünden und zu unterhalten, die andere aber auf dem Dache an der Mündung der Röhre die Flamme zu überwachen hat. Daß die Kaminfeger zur Vornahme dieser Verrichtungen ohne Beschädigung des Daches an die Mündung der Schornsteinröhre gelangen und dort einen sicheren Stand einnehmen können, wird durch jene Vorrichtungen bezweckt und ist auch durch diese allein ausführbar. Diese Vorrichtungen gewähren aber außerdem auch den Vortheil, daß die Kaminfeger in den Stand gesetzt werden, die Reinigung der Schorn— steine von dem Dache aus vorzunehmen, wodurch diese Reinigung, namentlich auch in dem oberen Theile der Röhre, leichter und gründlicher bewerkstelligt werden kann, als wenn dieselbe durch die in dem Speicher- raume befindlichen Thürchen stattfindet. Bei der Anlegung solcher Thürchen in dem Dachraume werden auch häufig die in dem S. 15 des erstgenannten Regulativs vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln, nament⸗ lich der Verschluß der Thürchen mittelst eines Hängschlosses und die Hinterlegung derselben mit Back— steinen nicht in Anwendung gebracht, und es können dieselben in diesem Falle leicht zum Ausbruch eines Brandes Veranlassung geben. Sie werden darauf achten, daß bei Aufführung solcher Schornsteine diesen Bestimmungen nachgekommen wird, und auf allmälige Abänderung entgegenstehender Anlagen hinwirken. In Verhinderung des Kreisraths: Piet sch, Regierungs⸗Assessor. g 2——————— 75 1 U 0 a ä——.—————————— 2