15. —— Zu Nr. K. A. G. 6654. Gießen am 4. August 1854. Betreffend: Die Verpachtung und Ausübung der Communaljagden. Das Großherzogliche reis Ami Gießen an 4 die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Giosherzogliches Ministerium des Innern hat durch Verfügung vom 14. Juli 1854 ad Nr. D. 3562 in Erläuterung des Art. 10 des Gesetzes vom 26. Juli 1848 bestimmt, daß jede Person, mit Ausnahme der qualificirten Eltern, Kinder und im Brode des Pächters stehenden Personen, welche, wenn auch mit Erlaubniß des Jagd-Pächters und mit einem Passe versehen, in dessen Abwesenheit die Jagd ausüben, sich eines Jagdfrevels schuldig machen und sind hiervon Geschwister und sonstige Ver⸗ wandte des Jagd-Pächters nicht ausgenommen. Die Eltern, Kinder und im Brode des Jagd-Pächters stehenden Personen dürfen, in Abwesen— heit des Jagd⸗Pächters Gäste ausnahmsweise nur dann mit auf die Jagd nehmen, wenn der Jagd⸗ Pächter die fragliche Jagd allein gepachtet, und dem einschlägigen Oberförster schriftliche Anzeige von dem Mitnehmen von Gästen gemacht worden ist—. Indem ich Sie hiervon in Kenntniß setze, weise ich Sie an, diese Bestimmung bei den Verpach— 1 tungen der Jagd in Ihren resp. Gemeinden jedesmal zur Kenntniß der Jagd-Pächter zu bringen, auch die dermaligen Jagd-Pächter auf geeignete Weise von derselben in Kenntniß zu setzen. e ee e U * „H„„HbFFccTTTTTT—T—0ß7T07ꝙ0T0000ͤ—0—TCB—ꝗ r——.—.——— 8. ———————————————. 2 3————— 3 2 1 8— Zu Nr. K. A. G. 6655. Gießen am 4. August 1854. Betreffend: Die Verpachtung und Ausübung der Communaljagden,— hier insbesondere den Mißbrauch der Jagdwaffenpässe auf Inhaber. Das Großherzoglich Hessische Kreis ⸗Amt Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. UA zu verhüten, daß solche Personen, denen nach§. 5 der Verordnung vom 28. Juni 1827 Jagdwaffenpässe nicht verabfolgt werden sollen, durch Gebrauch von Pässen auf Inhaber dieses Verbot umgehen, hat Großherzogliches Ministerium des Innern durch Verfügung vom 14. Juli 1854 N. D. 9216 angeordnet, es solle in den Pachtbedingungen der durch Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 22. November 1849(Amtsblatt N. 23) unter 3 vorgeschriebenen Bedingung:„Ein Pachter „kann die Jagd nur ousüben, wenn er mit einem seine Personalbeschreibung enthaltenden Jagdwaffenpaß „versehen ist, und kein Pachter darf mehr als einen Jagdwaffenpaß auf Inhaber(zum Gebrauch der „qualificirten Personen, die er etwa mit auf die Jagd nehmen will) lösen“— die weitere Bestimmung beigefügt werden:„Wird ein Pachter bei Ausübung der Jagd betreten, welcher statt eines seine Perso— „nalbeschreibung enthaltenden Jagdwaffenpasses nur einen Jagdwaffenpaß auf Juhaber vorzeigen kann, oder „hat ein Pachter einen Jagdwaffenpaß auf Inhaber an eine Person abgegeben, welche ihm von dem „Großherzoglichen Kreisamte ausdrücklich als eine solche bezeichnet worden ist, die einen Jagdwaffenpaß „nicht erhalten kann, so hat er eine Conventionalstrafe von 10 fl. an die Gemeindekasse zu bezahlen.“ Ich setze Sie hiervon zu Ihrer Nachachtung in Kenntniß. Küchler. * -.——... ñf——ʃ 17. — Zu Nr. K. A. G. 6656. Gießen, am 4. August 1854. Betreffend: Die Behandlung der Wildschadenklagsachen, insbesondere das Formular fur Jagdverpachtungsprotokolle. Das Großherzogliche Kt is A r Gießen an sämmtliche Großherzogliche Bürgermeistereien dieses Kreises. Zum Vollzuge des in dem Regierungsblatte Nr. 25 von 1. l. M. erschienenem neuen Reglements über das bei Wildschadensklagen einzuhaltende Verfahren habe ich Ihnen im Auftrage Großherzoglichen Ministeriums des Innern in dem höchsten Amtsblatt Nr. 7 vom 14. v. M. z. Nr. D. 6572 zu bemerken, daß höchstdasselbe es zur Abkürzung und Vereinfachung des Verfahrens für zweckmäßig hält, wenn in die nach Maßgabe des dem Ihnen s. Z. durch den vorhinigen Großherzoglichen Kreisrath zur Kenntniß ge— kommenen Ministerial-Amtsblatts Nr. 17 vom 5. August 1848 beigefügten Formulars für Jagdverpach— tungsprotokolle abgefaßten Jagdbedingungen zwischen Nr. 13 und 14 noch folgende Bestimmungen einge— chaltet werden:? 9 a. In Bezug auf Art. 12 des Gesetzes vom 20. Juli 1848, wonach der Pachter für alle Wildschäden, die sich im Jagdbezirk während der Pachtzeit ereignen, Ersatz zu leisten hat,— sei es an den Beschädigten unmittelbar, sei es zum Wiederersatz an die Gemeinde, wenn diese in Anspruch ge— nommen worden war,— wird wegen der Wildschadens angelegenheiten bestimmt: 2) Wenn Mehrere gemeinschaftlich die Jagd pachten, so haften wegen Wildschadens Alle für Einen, Einer für Alle; die Insinuation, welche an Einen erfolgt, gilt für Alle; die Hand— lung wie die Uuterlassung des Einen hat rechtlichen Erfolg für Alle. b) Wenn der Pachter nicht(oder wenn nicht Einer von mehreren Pächtern) innerhalb des Bezirks wohnt, welchem die Gemeinde zum Zweck der Ermittelung der Wildschäden zuge— theilt ist, hat der Pachter einen in diesem Bezirk wohnenden Vertreter durch schriftliche Anzeige bei dem Bürgermeister zu bestellen. Bis dahin, daß dies geschieht, kann, sobald acht Tage nach Genehmigung der Verpachtung abgelaufen sind, jede Insinuation in Wild— schadenssachen für den Pachter rechtsgültig und verbindlich bei dem Bürgermeister im Orte (der beschädigten Grundstücke) erfolgen.. c) Dem Pachter ist es überlassen, ein für allemal einen Taxator zur Abschätzung der Wild— schäden im Jagdbezirk zu ernennen, wie auch einen Ersatzmann für denselben. So lange diese Ernennung und die Verpflichtung des ernannten Taxators nicht erfolgt ist, soll an— genommen werden, daß der Pachter auf diese Ernennung verzichten und den Tarator zu— gezogen wissen wolle, welchen der Gemeindevorstand für den Ersatzpflichtigen ernennen wird oder bereits ernannt hat. d) Wenn die Gemeinde wegen Wildschadens in Anspruch genommen werden sollte, so steht es dem Pachter frei, sobald ihm oder seinem Bevollmächtigten, oder, wenn er, außerhalb des Bezirks wohnend, einen solchen nicht bestellt hat, dem zweiten Satz unter b. gemäß, dem Bürgermeister das Protokoll über Abschätzung des Wildsschadens von dem Amtstarator zugestellt worden ist, statt der beklagten Gemeinde als Mandatar im Verfahren aufzutreten, wozu ihm von Seiten des Gemeindevorstandes die umfassendste Vollmacht hiermit ertheilt 2 sein soll. Ist jedoch nach Zustellung des Protokolls von ihm kein Schritt zur Wahrung der Interessen auf beklagter Seite geschehen, so ist er nicht befugt, irgend eine Beanstandung wegen Handlungen oder Unterlassungen des Gemeindevorstandes als Beklagten in der Wildschadenssache zu erheben, sondern er ist auch in dieser Beziehung unbedingt schuldig, den ihm gesetzlich obliegenden Wiederersatz desjenigen in vollem Betrage zu leisten, was der Gemeinde an Entschädigung und Kosten zur Last gefallen sein wird. 4 Sodann erscheint es angemessen, in der Bedingung 14. des erwähnten Formulars die pos. d. in folgender Weise zu ergänzen: i (Wenn der Pachter)„das schuldige Pachtgeld nach der Verfallzeit, oder den nach vorstehender 1 Bedingung(3 a.) zu leistenden Ersatz für Wildschaden auf ergehende Auf⸗ 6 forderung, nach vorheriger zweimaliger Mahnung nicht bezahlt ꝛc.“ J * Ich beauftrage Sie, diese Bestimmungen in die Jagdbedingungen aufzunehmen und darauf zu achten, 1 daß diese Aufnahme auch in die Protokolle der neuesten Verpachtungen stattfindet. Hierbei mache ich Sie . darauf aufmerksam, daß die nach obigen Bestimmungen neu redigirten Formulare für Jagdverpachtungs— protokolle bei dem Buchdrucker Langnes zu Darmstadt zu erhalten sind. Küchler.